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TVR 2001 Nr. 34

Deckungsausschluss für Selbsttötung bei Zusatzversicherung zur Krankenversicherung


Art. 14 VVG, Art. 33 VVG, Art. 88 VVG


Auslegung eines Deckungsausschlusses in einer Zusatzversicherung für Selbsttötung: Art.14 Abs.4 VVG ist einseitig zwingend, was bedeutet, dass der Versicherer keinen Leistungsausschluss vorsehen darf, wenn leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Auf Grund der Parallelen zum UVG ist zu folgern, dass ein Versicherungsausschluss für Selbsttötung dann keine Gültigkeit hat, wenn Urteilsunfähigkeit vorliegt (E. 2c).


H erkrankte im Oktober 1998 an einer schweren Depression. Auslöser dieser psychischen Erkrankung war ein Ehekonflikt, der sie überaus stark belastete. Ende Oktober 1998 musste sie auf Grund ihres schlechten psychischen Zustands, der akute Suizidimpulse und konkret vorbereitende Suizidhandlungen hervorrief, in die medizinische Notfallstation des Kantonsspitals Luzern eingewiesen werden. Während einer Woche wurde sie darauf in der geschlossenen Abteilung der Psychiatrischen Klinik des Spitals behandelt. Am 10. Januar 1999 unternahm sie einen Suizidversuch, indem sie sich vor einen Zug warf (nachdem sie Tabletten eingenommen hatte). Dabei erlitt sie schwere Verletzungen. Mehrere Operationen und lange Klinikaufenthalte waren die Folge. Die Behandlungen dauern nach wie vor an; weitere chirurgische Eingriffe stehen bevor. Die B-Krankenkasse lehnt es bis heute ab, H Leistungen aus der Zusatzversicherung zur Deckung der Folgen dieses Suizidversuchs zu erbringen.
Mit Klage lässt H beantragen, die B-Krankenkasse sei zu verpflichten, im Zusammenhang mit ihrem Suizidversuch sämtliche Versicherungsleistungen aus der Zusatzversicherung zu erbringen. Das Versicherungsgericht heisst die Klage gut und verpflichtet die Kasse, die vertraglichen Leistungen zu übernehmen.

Aus den Erwägungen:

2. a) In sachverhaltlicher Hinsicht darf als erwiesen angesehen werden, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihres Suizidversuches urteilsunfähig war. Dies wird in erster Linie von Dr. med. L bestätigt. Dieses Zeugnis schliesst mit dem Satz, dass Frau H zum Zeitpunkt des Suizidversuches auf Grund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln. In diese Richtung weist auch der Bericht der Rehaklinik Bellikon, in welchem festgehalten wird, dass die Urteilsfähigkeit bezüglich der selbstschädigenden Handlung durch die hohe emotionale Erregung und zusätzlich durch die Einnahme von Benzodiazepinen stark eingeschränkt gewesen sei. Diese hohe Einschränkung darf aber angesichts der ganz konkret geschilderten Momente durchaus als Urteilsunfähigkeit im entscheidenden Zeitraum gewertet werden. Die Beklagte bestreitet dies schliesslich mit keinem Wort.

b) Auszugehen ist von Art. 22 Abs. 1 lit. h AVB, der wie folgt lautet: «Keine Versicherungsdeckung besteht für Selbstverstümmelung, Selbsttötung sowie der Versuch dazu.» Damit stellt sich die Frage, ob jeder Selbsttötungsversuch einen Leistungsausschluss zur Folge hat oder ob – wie im Unfallversicherungsrecht – ein Selbsttötungsversuch, begangen im Zustande der Urteilsunfähigkeit, dennoch eine Leistungspflicht zu begründen vermag.
Die Klägerin hält dafür, der vorliegende Fall sei vom Leistungsausschluss nicht umfasst, weil sie den Suizidversuch im Zustand vollständiger Urteilsunfähigkeit begangen habe. Da die Beklagte den Leistungsausschluss in ihren AVB nicht explizit auf freiwillige und unfreiwillige Selbsttötung definiere, könne analog der einschlägigen Normen der Unfallversicherung nur die freiwillige Selbsttötung Anlass zum Leistungsausschluss geben, nicht hingegen eine im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene Tat.
Dem hält die Beklagte entgegen, dass der von ihr gewählte Begriff der Selbsttötung in den AVB umfassend gemeint sei. Die einschlägige Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zum UVG könnte nur dann herangezogen werden, wenn die Selbsttötung lediglich unter dem Kapitel «Unfälle» als Leistungsausschluss erwähnt wäre. Den Überlegungen der Klägerin würde sie sich nur dann anschliessen können, wenn sie den Begriff «unfallbedingte Selbsttötung» verwendet hätte, oder aber, wenn dieser Leistungsausschluss in einem nur den Unfällen zugeordneten Artikel platziert gewesen wäre.

c) Gemäss Art. 33 VVG haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Ist der Inhalt einer Vertragsbestimmung unklar, so ist der wahre Inhalt durch Auslegung zu bestimmen. Nachdem meistens der wirkliche Wille der Vertragsparteien nicht mehr feststellbar ist, muss der mutmassliche Wille der Parteien ermittelt werden. Dabei ist primär auf den Wortlaut der umstrittenen Bestimmung abzustellen. Massgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch, wie ihn der Vertragspartner nach der Verkehrssitte und nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. Weiter ist der Systematik des Bedingungswerkes erhebliches Gewicht beizumessen. Der einzelne Ausdruck ist stets im Zusammenhang, in dem er steht, auszulegen (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 33, N. 98 ff.).
Im Unfallversicherungsrecht besteht eine klare Rechtsprechung zur Frage, wann Selbsttötung respektive der Versuch dazu als Unfall zu gelten hat und wann nicht. Nach Art. 37 Abs. 1 UVG besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt hat. Absicht beinhaltet Urteilsfähigkeit (vgl. BGE 113 V 63). So wurde die Urteilsfähigkeit beispielsweise verneint bei einem Versicherten, der an einer paranoiden depressiven Psychose litt, die auf dem Untergrund einer depressiv-zwanghaften Persönlichkeit entstanden ist und der in jenen Tagen von einem unkorrigierbaren Wahndenken beherrscht war, weil er glaubte, für die hohen finanziellen Verluste und eine Misswirtschaft seiner Arbeitgeberfirma verantwortlich sein zu müssen (BGE 113 V 64). Nach Art. 37 UVG würde es sich im vorliegenden Fall somit klarerweise um einen Unfall handeln, da die Versicherte nicht mehr vernunftgemäss handeln konnte beziehungsweise im Zeitpunkt des Suizidversuches urteilsunfähig war. Bei Art. 22 Abs. 1 lit. h AVB handelt es sich um eine Bestimmung, die sowohl bei Krankheit wie bei Unfall anzuwenden ist, steht sie doch unter dem generellen Titel «Leistungsausschlüsse». Zu beurteilen ist, ob Art. 22 Abs. 1 lit. h AVB absolut zu verstehen ist, dass also jeder Selbsttötungsversuch, unabhängig auf Grund welcher Ursache und in welchem Zustand verübt, den Ausschluss der Leistungen zur Folge hat. Grundsätzlich sind folgende Lösungen und Begründungen möglich:
– Art. 22 lit. h AVB ist absolut zu verstehen, das heisst, jeder Selbsttötungsversuch bedeutet unabhängig von Ursache und Zustand des Versicherten Ausschluss aller Leistungen (so die Haltung der Beklagten).
– Wenn Urteilsunfähigkeit beim Selbsttötungsversuch vorlag, liegt ein Unfall im Sinne der UVG-Rechtsprechung vor. Unfallereignisse sind von der Zusatzversicherung gemäss Versicherungspolice ebenfalls gedeckt.
– Ursache für den Selbsttötungsversuch war die medizinisch attestierte Depression, eine versicherte Krankheit, weshalb die Folgehandlung (der Selbsttötungsversuch) ebenfalls versichert ist.
– Der Katalog der Leistungsausschlüsse in den AVB ist im Lichte von Art. 14 VVG zu beurteilen. Danach haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat (Abs. 1). Bei grobfahrlässiger Herbeiführung kann eine Kürzung der Leistung erfolgen (Abs. 2). Art. 14 Abs. 1 VVG beinhaltet in erster Linie den Leistungsausschluss bei «absichtlicher Herbeiführung». Absicht setzt – wie ausgeführt – Urteilsfähigkeit voraus. Zu fragen ist, ob im (privatrechtlichen) Versicherungsvertragsverhältnis ein Leistungsausschluss auch dann erfolgen darf, wenn das Ereignis nicht absichtlich, sondern zufolge mangelnder Urteilsfähigkeit herbeigeführt worden ist. Im erwähnten Kommentar zum VVG (a.a.O., Art. 14, N. 52 ff.) wird festgehalten, dass der Versicherungsschutz ausgedehnt werden darf, indem auch absichtlich herbeigeführte Ereignisse grundsätzlich versichert werden könnten (wovon allerdings kaum Gebrauch gemacht werden dürfte). Ausdrücklich wird aber festgehalten, dass Art. 14 Abs. 4 VVG einseitig zwingend sei. Dies bedeutet, dass die Versicherer dann keinen Leistungsausschluss vorsehen dürfen, wenn leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Vertragsklauseln, gemäss denen bei leichter Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung oder gar ein Deckungswegfall Platz greifen soll, sind demnach unbeachtlich. Art. 14 Abs. 4 VVG darf auch nicht mittels einer Ausschlussklausel gemäss Art. 33 VVG umgangen werden. Im weiteren wird die Frage aufgeworfen (a.a.O., N. 56), ob eine AVB-Klausel, welche bestimmt, dass Ereignisse von der Versicherung ausgeschlossen sind, die bei Urteilsunfähigkeit verursacht werden, als gültig zu betrachten sei (zum Beispiel Ausschluss des pathologischen Selbstmordes). Maurer im Schweizerischen Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 351, und weitere Autoren plädieren ausdrücklich für Ungültigkeit einer solchen Klausel. Andere Autoren sprechen für Gültigkeit (vgl. Roelli, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bern 1968, S. 484). Soweit ersichtlich, scheint diese Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden worden zu sein. Der von der Klägerin erwähnte (alte) BGE 23 I 1163 kann auf den vorliegenden Fall nicht direkt angewendet werden.
Auf Grund der Tatsache, dass ein Leistungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit nicht möglich ist und der Tatsache, dass auch im Unfallversicherungsrecht der Selbstmord oder der Versuch dazu, begangen im Zustande der Urteilsunfähigkeit, als Unfall angesehen wird, darf – auch mit Blick auf E. 2d – der Schluss gezogen werden, dass der Ausschluss von Art. 22 Abs. 1 lit. h AVB dann keine Gültigkeit hat, wenn Urteilsunfähigkeit vorliegt. Neben Art. 14 VVG spricht auch Art. 88 VVG für diese Auffassung.
Art. 88 VVG regelt die Folgen bei Unfällen. Dazu führt der erwähnte Kommentar aus (Art. 88 N. 15), dass Selbsttötung und absichtliche Selbstschädigung definitionsgemäss die Voraussetzungen des Unfallbegriffes nicht erfüllten. Bei Selbsttötung werde allerdings eine Ausnahme gemacht, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt der Selbsttötung gänzlich urteilsunfähig gewesen sei. So entfalle ein Verschulden, weil Schuldfähigkeit Urteilsfähigkeit voraussetze. Die Beweislast dafür, dass die versicherte Person die Selbsttötung nicht verschuldet habe, trügen aber die Anspruchsberechtigten. Der Beweis werde über ein psychiatrisches Gutachten geführt. Der Psychiater müsse überzeugend darlegen, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Selbsttötung gänzlich urteilsunfähig gewesen sei. Damit wird für den Bereich des privaten Versicherungsvertrags die Selbsttötung respektive die absichtliche Selbstschädigung gleich beurteilt wie im Unfallversicherungsrecht. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten.

d) Zum gleichen Ergebnis gelangt man aber auch, weil Ursache des Selbsttötungsversuchs die Depression – eine versicherte Krankheit – war und die Folgehandlung (der Selbsttötungsversuch) beziehungsweise die daraus resultierende Gesundheitsschädigung ebenfalls versichert ist.

Entscheid vom 15. August 2001

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