TVR 2001 Nr. 4
Familiennachzug nach rechtsmissbräuchlich erlangter Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung
Wird die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung rechtsmissbräuchlich erlangt, so darf das vom Ausländer gestellte Familiennachzugsgesuch von der Behörde abgelehnt werden.
Sachverhalt I:
Gegen den 1992 illegal in die Schweiz eingereisten E wurde eine Einreisesperre bis Ende 1995 verhängt.
Nach erfolgter Ausreise nach Mazedonien liess sich E am 16. März 1993 von seiner damaligen Frau L, mit der er zwei Kinder hat, scheiden und heiratete am 9. November 1993 die Schweizer Bürgerin U. Die Einreisesperre wurde in der Folge aufgehoben und E erhielt zunächst die Aufenthalts- und im August 1999 die Niederlassungsbewilligung. Am 1. Dezember 1999 liess er sich von U scheiden, um am 11. Januar 2000 wieder seine erste Frau L zu heiraten. Im Mai 2000 stellte E ein Familiennachzugsgesuch für L und die zwei Kinder. Das Ausländeramt hielt das Vorgehen von E für rechtsmissbräuchlich, weshalb es den Familiennachzug nicht bewilligte. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das DJS ab. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.
Aus den Erwägungen:
3. a) Die Vorinstanzen werfen dem Beschwerdeführer vor, seine Niederlassungsbewilligung unrechtmässig erschlichen zu haben, weshalb der Familiennachzug nicht bewilligt werden könne. Das Bundesgericht hatte in einem neuesten Entscheid vom 9. Februar 2001 i.S. H. D. den Fall eines Türken zu entscheiden, welcher nach einem abweisenden Asylentscheid 1989 in sein Land zurückkehrte. Zusammen mit seiner türkischen Freundin hatte beziehungsweise hat er dort zwei Kinder (geboren August 1990 und September 1995). Im Oktober 1992 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und reiste im August 1993 in die Schweiz ein. Im Mai 1998 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt und Anfang Juni 1998 verliess er den gemeinsamen ehelichen Haushalt. Im März 1999 wurde die Ehe geschieden und im Mai 1999 heiratete er seine türkische Freundin und Mutter seiner beiden Kinder. Als er im Juli 1999 ein Familiennachzugsgesuch für seine neue Ehefrau und die gemeinsamen Kinder stellte, widerrief das zuständige Ausländeramt im September 1999 die Niederlassungsbewilligung. Hiergegen erhob der genannte Türke letztlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Dieses führte in seinen Erwägungen folgendes aus: «Dem Beschwerdeführer wurde die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG erteilt. Danach hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (so genannte Scheinehe). Nach feststehender Rechtsprechung besteht auch dann kein Bewilligungsanspruch (mehr), wenn die Ehe zwar nicht von Anfang an nur vorgetäuscht wurde, jedoch ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr gewollt ist und ausschliesslich zum Zwecke aufrecht erhalten wird, eine Bewilligungsverlängerung beziehungsweise nach fünf Jahren Ehedauer eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten; die Berufung auf eine in solcher Weise bloss (noch) formell bestehende und allein aus fremdenpolizeirechtlichen Gründen nicht aufgelöste Ehe ist rechtsmissbräuchlich und verschafft keinen Bewilligungsanspruch (BGE 121 II 97, E. 3a, S. 103; 118 Ib 145, E. 3d, S. 151).» (E. 2a)
«Dafür, dass der um Bewilligung ersuchende Ausländer nicht (mehr) eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung umgehen will, sind konkrete Hinweise erforderlich (BGE 122 II 289). Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft – wie bei der eigentlichen Scheinehe oder früher bei der Bürgerrechtsehe – nur durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen. Es handelt sich so oder anders um tatsächliche Gegebenheiten.» (E. 2b aa)
Das Bundesgericht folgerte aus den gegebenen Umständen, insbesondere der Tatsache, dass kurz nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung die Scheidung eingereicht und eine neue Ehe eingegangen worden ist, dass im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung längst jeder Ehewille für die erste Ehe erloschen gewesen sei, sofern ein solcher überhaupt je vorhanden war. Die nur aus sachfremden Gründen aufrecht erhaltene Ehe lasse keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung entstehen. Abschliessend führte das Bundesgericht dann in E. 2c folgendes aus:
«Gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat.
Der Ausländer, der sich missbräuchlich auf eine nicht mehr gewollte Ehe beruft, erfüllt in jedem Fall diesen Widerrufstatbestand. Er erschleicht sich eine Bewilligung, indem er die Bewilligungsbehörde über einen nach Art. 7 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 ANAG wesentlichen Umstand, das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen einer «echten» Ehe, täuscht (vgl. BGE 112 Ib 161, 473). Der Ausländer verschweigt dabei zudem – wissentlich – die wesentliche «innere» Tatsache, dass es ihm im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung gar nicht um den Verbleib bei seinem schweizerischen Ehegatten geht. Eine wesentliche Tatsache wird sodann insofern verschwiegen, als der Ausländer, wie dies der Beschwerdeführer tat, vor den Behörden verbirgt, dass er schon während der Dauer der Ehe seit Jahren im Ausland eine feste Beziehung zu einer Landsfrau pflegte und er mit dieser zusammen Kinder hat. Die Niederlassungsbewilligung ist nicht in jedem Fall zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erfüllt sind. Die Behörde hat vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Das Bundesgericht kann auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin einzig prüfen, ob sie dabei ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Es sind im vorliegenden Fall keine Gründe ersichtlich, die für einen Verzicht auf den Bewilligungswiderruf sprechen würden. Nicht bloss lässt sich den kantonalen Behörden keine fehlerhafte Ermessensausübung vorwerfen; vielmehr drängte sich der Widerruf angesichts des auf der Hand liegenden missbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen geradezu auf.»
b) Der Sachverhalt, wie er sich dem Verwaltungsgericht vorliegend präsentiert, lässt sich mit demjenigen des zitierten Bundesgerichtsentscheides weitgehend vergleichen. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ehe mit U in Mazedonien verheiratet und hatte dort zwei Kinder. In der Folge liess er sich von seiner dortigen Ehefrau scheiden und heiratete die Schweizer Bürgerin U. Nach Auflösung der zweiten Ehe dauerte es nur kurze Zeit, bis sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeführerin wiederverheiratete und danach ein Familiennachzugsgesuch für Ehefrau und Kinder stellte.
Auffallend ist, dass in einer von der Gemeinde Tetovo ausgestellten Bestätigung vom 5. Dezember 1993 gesagt wird, E habe keine Kinder. Im Schreiben vom 19. Juli 2000 teilte U dem Ausländeramt mit, sie lebe schon seit zwei Jahren mit ihrem jetzigen Freund zusammen. Damit ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer von Anfang an falsche Angaben gemacht hat und der Ehewille in der Ehe mit U bereits im Juli 1998 erloschen ist. Es ist sogar davon auszugehen, dass er bereits Anfang 1998 nicht mehr bestanden hat, lässt sich doch einem Schreiben des Ausländeramtes entnehmen, dass U am 20. Januar 1998 bei dieser Behörde angerufen hat und mitteilte, sie habe eigentlich vor, sich scheiden zu lassen. Zudem wollte sie wissen, ob der Ehemann bei einer Scheidung ausreisen müsse. Den Akten kann weiter entnommen werden, dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz immer wieder namhafte Beträge an seine heutige Ehefrau nach Mazedonien überwiesen hat.
All diese Tatsachen und Umstände lassen nur einen Schluss zu, nämlich dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe mit U nach wie vor Beziehungen zu seiner heutigen Ehefrau aufrecht erhalten hat und dass der Ehewille im Januar 1998, also mehr als eineinhalb Jahre vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung, bereits erloschen war, sofern er überhaupt je vorhanden war. Unter diesen Umständen drängt sich, um es mit den Worten des Bundesgerichtes auszudrücken, der Schluss, dass vorliegend eine Niederlassungsbewilligung erschlichen wurde, geradezu auf. Wenn aber bereits die Niederlassungsbewilligung erschlichen wurde, der Beschwerdeführer mithin unrechtmässig im Besitze derselben ist, so muss das Berufen auf diese Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Selbstverständlich durfte das Ausländeramt unter diesen Umständen den Familiennachzug abweisen.
Entscheid vom 2. Mai 2001
Sachverhalt II:
Der türkische Staatsangehörige K war mit S verheiratet und hatte mit ihr zwei Kinder. Am 7. März 1990 liess er sich von ihr scheiden und heiratete am 2. Mai 1990 die Schweizer Bürgerin T. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt K eine Aufenthaltsbewilligung. Am 4. April 1994 gebar S in der Türkei das dritte gemeinsame Kind. Nach der Heirat versuchte K immer wieder erfolglos, für seine drei Kinder eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Am 3. Oktober 1997 liess sich K von T scheiden und heiratete am 18. September 2000 wieder seine erste Frau S. Erneut stellte er ein Familiennachzugsgesuch, dieses Mal für seine Frau und die drei Kinder. Das Ausländeramt entschied wiederum ablehnend. Den dagegen eingereichten Rekurs von K und S wies das DJS ab. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.
Aus den Erwägungen:
4. (...)
b) Die Vorinstanzen werfen dem Beschwerdeführer vor, letztlich planmässig vorgegangen zu sein, um zunächst die Aufenthaltsbewilligung, danach das Schweizer Bürgerrecht und letztlich die Bewilligung des Familiennachzugs erhalten zu können. Solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich, weshalb das Gesuch um Familiennachzug nicht bewilligt werden könne. Das Bundesgericht hat in einem neusten Entscheid vom 29. Juni 2001 i.S. M.Y. ausgeführt, dass sich das Berufen auf eine Ehe nicht nur im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 ANAG und Art. 17 Abs. 2 ANAG, sondern auch in anderem Zusammenhang (etwa Familiennachzug) als rechtsmissbräuchlich erweisen könne.
Dies gelte selbst dann, wenn der ursprünglich und heute mit der gleichen Ausländerin verheiratete Gesuchsteller durch zwischenzeitliche Ehe mit einer Schweizerin das Schweizer Bürgerrecht erlangt habe. Entscheidend sei einzig, ob das Vorgehen darauf ausgerichtet gewesen sei, fremdenpolizeiliche Vorschriften zu umgehen. Dies könne in der Regel nur durch Indizien bewiesen werden. Dabei spreche die Tatsache, dass während der Ehe mit der Schweizerin mit der ersten Frau ein weiteres Kind gezeugt wurde, für rechtsmissbräuchliches Vorgehen.
c) Der Beschwerdeführer war bis 1990 mit seiner heutigen Ehefrau, der Beschwerdeführerin, verheiratet und hatte mit ihr zwei Kinder. Als er dann 1989 die Schweizer Bürgerin T kennenlernte, liess er sich am 7. März 1990 von der Beschwerdeführerin scheiden, um T zu heiraten. Das Verwaltungsgericht ist mit den Vorinstanzen der Auffassung, dass die Ehe K - T nur zum Zweck eingegangen wurde, dem Beschwerdeführer zunächst die Aufenthaltsbewilligung und hernach entweder das Schweizer Bürgerrecht oder mindestens die Niederlassungsbewilligung zu verschaffen. Die Indizien hierfür sind erdrückend. Zunächst einmal zog der Beschwerdeführer nach einem ersten Aufenthalt im Kanton Bern ohne Ehefrau in den Kanton St. Gallen nach Rorschach, obwohl die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung des Kantons Thurgau klar die Auflage enthielt, er müsse mit seiner Ehefrau gemeinsamen Wohnsitz nehmen. Erst nachdem der Beschwerdeführer am 24. Juni 1991 aus dem Kanton St. Gallen weggewiesen worden war, zog auch T mit ihm in den Kanton St. Gallen. Weiter ist auf die Aussage der Auskunftsperson W zu verweisen, gemäss welcher K mehrere Male erwähnt hatte, er habe seine Frau nur geheiratet, um hier den Schweizerpass zu erlangen. Diese Aussage wird auch in den Akten verschiedentlich bestätigt. So hat T in einer Befragung durch die Kantonspolizei Thurgau am 18. Dezember 1995 ausgesagt, K habe ihr bald nach der Hochzeit gestanden, er habe sie nur geheiratet, damit er den Schweizerpass erhalte. Eine Scheidung habe sie, der Schulden und der Angst vor Repressalien wegen, nie in Betracht gezogen. Zudem vermute sie, dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung seine Ex-Frau und die drei Kinder in die Schweiz holen werde (was der Beschwerdeführer nun versucht). In einem Schreiben an die Fremdenpolizei vom 8. Januar 1996 wird diese Aussage bestätigt. Insbesondere wird darin ausgeführt, T habe gewusst, dass der Beschwerdeführer sie nur wegen der Papiere geheiratet habe. Somit decken sich die Aussagen der Ex-Frau des Beschwerdeführers und diejenigen der Auskunftsperson im Wesentlichen, weshalb sie zweifelsfrei glaubhaft sind. In diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache zu sehen, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeführerin trotz andauernder Ehe mit T ein weiteres Kind gezeugt hat. Das von Anfang an planmässige Vorgehen des Beschwerdeführers, zunächst für sich selbst und hernach auch für seine in der Türkei verbliebene Familie in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, ist offensichtlich. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen und wirkt im Wesentlichen als nachträglich konstruiert. Es ist somit festzuhalten, dass das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers (Aufenthaltsbewilligung) in rechtsmissbräuchlicher Weise erschlichen wurde. Daher durfte das Ausländeramt selbstverständlich den Familiennachzug unter Hinweis auf das rechtsmissbräuchlich erschlichene Aufenthaltsrecht verweigern.
Entscheid vom 4. Juli 2001