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TVR 2001 Nr. 5

Anforderungen an den Inhalt von Botschaften des Regierungsrates zu Abstimmungsvorlagen


§ 17 StWG


Botschaften des Regierungsrates dürfen sich nicht nur auf den Hauptinhalt beschränken, sondern müssen umfassend sein.


Am 10. Mai 2000 beschloss der Grosse Rat des Kantons Thurgau eine Änderung des EG ZGB. Diese hat vorab die Definition der Amtsgebiete der Grundbuchämter und Notariate zum Gegenstand. Die Definition der Amtsgebiete war bisher im GOG geregelt, das per 31. Dezember 1999 ausser Kraft trat. Damit verbunden ist eine Reduktion der Anzahl Amtsgebiete (von 31 auf 20 Kreise). Diese Gesetzesänderung musste gemäss § 22 KV der Volksabstimmung unterbreitet werden. Am 12. September 2000 verabschiedete der Regierungsrat deshalb die Botschaft für die Volksabstimmung, die auf den 26. November 2000 festgesetzt wurde.
Mit Eingabe vom 11./13. November 2000 erhob C beim Bundesgericht «Einspruch» gegen diese Botschaft des Regierungsrates. Er machte geltend, der«Text» von Ziffer 1 – nämlich «Gesetz betreffend Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1991» – entspreche «nicht dem «Kern» der Botschaft». Dieser Text sei «Juristendeutsch». Der Laie werde irregeführt. Seiner Meinung nach hätte Ziffer 1 wie folgt lauten müssen: «Wollen Sie als Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des Kantons Thurgau die alte Ordnung aufheben und damit die Grundbuch- und Notariatskreise von heute 31 auf 20 reduzieren?»
Das Bundesgericht trat auf den dem Sinne nach als staatsrechtliche Beschwerde betreffend die politische Stimmberechtigung gewerteten «Einspruch» mit Erkenntnis vom 16. November 2000 nicht ein, da der kantonale Rechtsmittelweg nicht ausgeschöpft war. Es überwies deshalb den «Einspruch» samt Beilagen an das DIV, das den als Rekurs behandelten «Einspruch» mit Entscheid vom 22. November 2000 abwies. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
Mit Eingabe vom 4./5. Dezember 2000 gelangte C an das Verwaltungsgericht. Dieses weist ab.

Aus den Erwägungen:

1. a) Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Eingabe an dessen Präsidenten ergibt sich aus § 54 VRG, kann es sich doch nur um eine Beschwerde handeln. Diese ist rechtzeitig, da nicht die fünftägige Frist gemäss § 82 Abs. 1 StWG zur Anwendung kommt, sondern die zwanzigtägige Frist gemäss § 57 Abs. 1 VRG (vgl. TVR 1997 Nr. 4). (...)

b) Nach § 81 Abs. 1 StWG können Stimmberechtigte wegen Verletzung des Stimm- und Wahlrechtes einschliesslich Rechtsverletzungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen oder Wahlen Rekurs erheben. Rekursinstanz ist bei kantonalen Abstimmungen das DIV (§ 81 Abs. 1 Satz 2 StWG i.V. mit § 1 Ziff. 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht vom 27. Juni 1995). Gegenstand der Rüge des Beschwerdeführers ist die Botschaft des Regierungsrates und betrifft damit die Vorbereitung einer kantonalen Abstimmung (was zulässig ist). Ergäbe sich, dass die gerügten Rechtsverletzungen nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat der Abstimmung (die Vorlage wurde bei einer Stimmbeteiligung von 41,3% mit 31’222 Ja zu 20’724 Nein angenommen) entscheidend zu beeinflussen, wäre das Ergebnis einer Abstimmung aufzuheben (§ 83 Abs. 1 StWG). Rechtsverletzungen, die das Ergebnis nicht entscheidend beeinflusst haben, sind festzustellen und nötigenfalls zu ahnden (§ 83 Abs. 2 StWG).

2. a) Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Laie durch die Botschaft auf «Juristendeutsch» irregeführt werde und dass schon aus dem Vorlagetitel hätte hervorgehen müssen, dass es um eine Reduktion der Grundbuch- und Notariatskreise gehe.

b) Die Botschaften für kantonale Vorlagen werden vom Regierungsrat verfasst (§ 17 Abs. 1 StWG). In den Botschaften zu Referenden (was hier zutrifft) sind auch die wesentlichen abweichenden Auffassungen aufzuführen (§ 17 Abs. 2 StWG). Weitere Vorschriften zum Inhalt von Botschaften bestehen nicht.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Abstimmungserläuterungen objektiv zu sein, d.h. die Behörde hat die «Pflicht, sachlich zu informieren und über den Zweck und die Tragweite der Vorlage richtig zu orientieren» (BGE 105 Ia 153). Zudem müssen die amtlichen Erläuterungen informativ und gut verständlich sein. Sie sollten so verfasst sein, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die darin enthaltenen Informationen aufnehmen können, ohne das Gefühl zu haben, bevormundet zu werden oder staatlichen Zwängen ausgeliefert zu sein. Die Behörden trifft nicht die Pflicht, die Vorlagen bis auf jede Einzelheit darzustellen. Vielmehr dürfen sie sich darauf beschränken, jene Gründe darzulegen, die für die Mehrheit des Gesetzgebers bestimmend waren. Daraus ergibt sich, dass Abstimmungserläuterungen klar und übersichtlich zu gestalten sind und über die Bedeutung sowie die Vor- und Nachteile einer Vorlage zu unterrichten haben (vgl. zum Ganzen Ramseyer, Zur Problematik der behördlichen Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen, Basel 1992, S. 42 ff.).

c) Betrachtet man die Botschaft, so zeigt sich was folgt: In der Botschaft wird unter dem förmlichen Titel «Gesetz betreffend die Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1991» auf der ersten Seite kurz das Problem umrissen, hernach folgt die Schilderung der Ausgangslage sowie der einzelnen Änderungen und schliesslich ist der Standpunkt des Referendumskomitees und die Stellungnahme sowie der Schlussaufruf des Regierungsrates abgedruckt. Bereits auf der ersten Seite wird in den einführenden Worten das Hauptproblem der Reduktion der Grundbuch- und Notariatskreise aufgeführt. Weiter wird auch in den folgenden Ausführungen, so vor allem unter dem Titel «Ausgangslage», aber auch unter dem Titel «Die Änderungen im Einzelnen», auf dieses Hauptproblem beziehungsweise den Kernpunkt des Widerstandes des Referendumskomitees näher eingegangen. Im «Standpunkt des Referendumskomitees» geht es schliesslich allein um die Frage der Reduktion der Grundbuch- und Notariatskreise. Eine Beschränkung der Abstimmungsfrage auf die Frage «Reduktion der Kreise von 31 auf 20 Kreise Ja oder Nein», wie dies der Beschwerdeführer gemäss «Einspruch» an das Bundesgericht geltend machte, wäre der Vorlage, welche auch zahlreiche Änderungen betreffend Inventur- und Teilungsbehörde beinhaltet, in keiner Art und Weise gerecht geworden. Eine solche Beschränkung wäre klarerweise unzulässig und rechtswidrig gewesen.

Im Abstimmungskampf wurde das Thema allein auf die Kreisreduktion beschränkt. Kein auch nur annähernd Interessierter konnte behaupten, er wisse nicht, worum sich die ganze Abstimmung drehe. Wer seine Informationen auf diese Ebene beschränkte, wusste allerdings nichts über die Änderungen im Bereiche Inventur und Teilungsbehörde. Angesichts der verschiedenen Gesetzesänderungen und der Pflicht des Regierungsrates, die Botschaft nicht nur verständlich, sondern auch umfassend und korrekt zu verfassen, ist die Beschwerde somit abzuweisen.

Entscheid vom 10. Januar 2001

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