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TVR 2002 Nr. 12

Feststellungsverfügung betreffend landwirtschaftliches Gewerbe


Art. 7 Abs. 1 und 4 BGBB, Art. 8 lit. a BGBB, Art. 84 BGBB


1. In Anbetracht der Bedeutung eines Feststellungsentscheids, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt, ist vorgängig sämtlichen Beteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren (E. 3a).

2. Kommt ein privates Gutachten zum Schluss, es liege ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB vor, so kann sich die Vorinstanz in der Regel nicht damit begnügen, durch Kritik an einzelnen Punkten das Gutachten in Frage zu stellen. Es sind fundierte Angaben zu erheben (E. 3b).

3. Sind die Grundstücke eines landwirtschaftlichen Gewerbes seit mehr als sechs Jahren parzellenweise verpachtet, so können sie – ausser in den Ausnahmefällen von Art. 31 Abs. 1 lit. e und f LPG (vorübergehender Charakter oder persönliche Gründe) – bei der Berechnung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, nicht mehr berücksichtigt werden (E. 3b.cc).


Die Erbengemeinschaft B ist Eigentümerin eines ehemaligen Landwirtschaftsbetriebs. Dieser umfasst 469.8 a Land, ein Wohnhaus, verschiedene Ökonomiegebäude, eine Garage und ein Silo. D B ist Mitglied der Erbengemeinschaft B. Sein Sohn G B möchte den ehemaligen Landwirtschaftsbetrieb als Selbstbewirtschafter übernehmen und macht einen entsprechenden Zuweisungsanspruch zum Schätzungswert geltend.
Mit Verfügung vom 11. September 2000 stellte das Landwirtschaftsamt dann aber fest, die viehlose Bewirtschaftung beanspruche weniger als die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie, weshalb kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB vorliege. Unter Verweis auf ein privat erstelltes Gutachten, welches bei Tierhaltung von mehr als 210 Standardarbeitsstunden (SAT) für die Bewirtschaftung ausgeht, rekurrierten D B und G B bei der Rekurskommission für Landwirtschaftssachen. Diese wies den Rekurs unter Verweis auf wesentliche Mängel des Gutachtens ab. Dagegen erhoben D und G B beim Verwaltungsgericht Beschwerde, welches teilweise gutheisst und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückweist.

Aus den Erwägungen:

2. a) Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann nach Art. 84 BGBB von der Bewilligungsbehörde eine Feststellungsverfügung verlangen. Inhalt einer solchen Feststellung kann sein, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB vorliegt (vgl. Stadler, Das bäuerliche Bodenrecht/Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N. 4 zu Art. 84). Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht (Art. 7 Abs. 1 BGBB). Laut Art. 7 Abs. 3 BGBB sind bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die dem BGBB unterstellt sind. Zu berücksichtigen sind zudem die örtlichen Verhältnisse (lit. a), die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, in Stand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind (lit. b) sowie die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke (lit. c von Art. 7 Abs. 4 BGBB). Die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke finden auf ein landwirtschaftliches Gewerbe Anwendung, wenn es seit mehr als sechs Jahren rechtmässig ganz oder weitgehend parzellenweise verpachtet ist und diese Verpachtung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Buchstabe e und f LPG weder vorübergehenden Charakter hat noch aus persönlichen Gründen erfolgt ist (Art. 8 Abs. 1 BGBB).

b) Ob ein landwirtschaftliches Gewerbe im Rechtssinne vorliegt, richtet sich nach den Bestimmungen des BGBB selbst. Art. 7 Abs. 1 BGBB setzt zunächst voraus, dass für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht wird. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt als halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie ein Aufwand von 2’100 Arbeitsstunden oder 210 SAT. Dabei ist bei der Berechnung des notwendigen Aufwandes auf objektive Kriterien abzustellen, das heisst, dass von durchschnittlichen Erfahrungswerten und nicht vom besonderen Einzelfall auszugehen ist (BGE 121 III 274, E. 2d; TVR 1998 Nr. 9). Neben der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie ist für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB zusätzlich erforderlich, dass neben Grundstücken auch Bauten und Anlagen vorhanden sind. Ihre Gesamtheit muss geeignet sein, als Lebenszentrum und Grundlage für einen Landwirtschaftsbetrieb zu dienen (vgl. Hofer, Das bäuerliche Bodenrecht/Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N. 21 zu Art. 7). Das Vorhandensein von Wirtschafts- und Wohngebäuden ist ein wesentliches Merkmal eines landwirtschaftlichen Gewerbes und Grundlage der landwirtschaftlichen Berufstätigkeit (Hofer, a.a.O., N. 23 zu Art. 7). Die Beurteilung, ob die Gesamtheit von Gebäuden und Anlagen als Grundlage für die landwirtschaftliche Produktion dienen können, ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Es wird davon ausgegangen, wie das Gewerbe genutzt werden könnte, wenn die vorhandenen Grundlagen als wirtschaftliche Einheit bewirtschaftet würden. Die Anwendung des Gesetzes kann nicht von der tatsächlichen Nutzung abhängig gemacht und damit dem Einflussbereich des Grundeigentümers überlassen werden (Hofer, a.a.O., N. 39 zu Art. 7). Fehlen die erforderlichen Bauten und Anlagen, so ist gemäss Art. 7 Abs. 4 BGBB zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, diese fehlenden betriebsnotwendigen Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instandzustellen oder zu ersetzen; vorausgesetzt wird allerdings, dass die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind (Hofer, a.a.O., N. 11 zu Art. 7; TVR 1998, Nr. 9).

3. a) Das Landwirtschaftsamt hielt in seinem Entscheid vom 11. September 2000 fest, die viehlose Bewirtschaftung von 4.5 ha Wiesland beanspruche weniger als die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie. Das Amt geht somit ohne nähere Begründung davon aus, dass zufolge parzellenweiser Verpachtung des Kulturlandes seit über fünf Jahren und nun leerstehenden Gebäuden von einer viehlosen Bewirtschaftung ausgegangen werden müsse. Nicht berücksichtigt wurde die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Tierhaltung. Der Entscheid des Landwirtschaftsamtes erging zudem, ohne dass vorher den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewährt wurde. Dem Landwirtschaftsamt müsste aber klar sein, von welcher rechtlicher Bedeutung ein Feststellungsentscheid bezüglich der Frage ist, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB vorliegt. Hätte das Landwirtschaftsamt den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewährt, so wäre es zweifellos nicht umhingekommen, für seinen Entscheid in sachlicher Hinsicht verwertbare Grundlagen zu erheben. Geht man nämlich davon aus, dass von der tatsächlichen Zweckmässigkeit der Gebäude zu abstrahieren ist und die vorhandenen Gebäude und Anlagen für die Wahl des Produkteprogramms bestimmend sind, so wäre eine detaillierte Berechnung von Nöten gewesen. Die blosse Feststellung, bei einem Ackerbaubetrieb werde nicht mindestens die Hälfte einer bäuerlichen Familienarbeitskraft benötigt, ist daher schlichtweg ungenügend.

b) G B hat beim Schweizerischen Bauernverband beziehungsweise der diesem angegliederten Treuhandstelle ein Gutachten eingeholt. Dieses gelangte zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der vorhandenen Gebäude sowie etwa 4 ha Wiesland die Bewirtschaftung mit einem Viehbestand von 10 Kühen, einem Rind über zwei Jahren, zwei Rindern von ein bis zwei Jahren, einem Rind von einem halben bis einem Jahr sowie zwei Aufzuchtskälbern/30 Mastkälbern möglich wäre. Das Gutachten der Beschwerdeführer geht mit Bezug auf die Berechnung der SAT von einem Mittelwert zwischen denjenigen Werten, wie sie sich aufgrund der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts sowie dem erwähnten Globalvoranschlag ergeben. Wird indessen in streng objektivierter Betrachtungsweise einzig die Schätzungsanleitung als Berechnungsgrundlage herangezogen, so ergeben sich vom Gutachten divergierende, tiefere Ergebnisse. Nach der Schätzungsanleitung Ziff. 4.3 ergibt sich folgende Berechnung:

10 Kühe

140 SAT

Erste 30 Plätze Aufzucht und Mastrinder, Kälber

135 SAT

Vier weitere Plätze Aufzucht und Mastrinder, Kälber

9.2 SAT

Total

284.2 SAT

Ein Standardarbeitstag entspricht 10 Arbeitskraftstunden (Akh), so dass sich daraus ein Aufwand von 2’842 Akh ergibt. Dies wären jedenfalls mehr als die verlangten 2’100 Arbeitskraftstunden, welche einer halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie entsprechen. Fraglich ist zudem, ob die vom Landwirtschaftsamt ermittelten 420 Arbeitskraftstunden für die Bewirtschaftung des Wieslandes hinzuzurechnen wären. Die Vertreter des Landwirtschaftsamtes mussten anlässlich des Augenscheins zugeben, dass im vorhandenen Stall nicht nur 10 Kühe, sondern sogar 15 Kühe in Anbindehaltung gehalten werden könnten. Ob die Berechnung im Privatgutachten allerdings richtig ist und ob insbesondere überhaupt das Halten einer solchen Anzahl Tiere zulässig und möglich ist, ist unklar. Diesbezüglich ist zum Beispiel nicht abgeklärt, ob die Gewässerschutz- und Tierschutzvorschriften eingehalten wären. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Punkt nicht geäussert. Auch äussern sich weder das Landwirtschaftsamt noch die Vorinstanz dazu, ob die von G B beabsichtigte Bewirtschaftung (Milchwirtschaft, Kälbermast, Pferdehaltung) ortsüblich ist, ob der vorhandene Platz genügend und wieviel Arbeitsaufwand zur Bewirtschaftung notwendig wäre. Nach wie vor offen ist zudem, wieviel Land G B zur Verfügung stehen würde, da die Zupachtung von 0.7 ha nicht gesichert erscheint. Ebenso fehlen konkrete Unterlagen bezüglich des Milchkontingents.

c) aa) Es ist unbestritten, dass im jetzigen Zustand und ohne Investitionen in die Gebäulichkeiten die Aufnahme eines Landwirtschaftsbetriebs nicht möglich ist. Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB hält jedoch die Möglichkeit offen, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, in Stand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind. Die Tragbarkeitsberechnung ist zwischen den Parteien ebenfalls umstritten. Das Gutachten rechnet mit einem Investitionsbedarf von Fr. 46 000.–, unter Berücksichtigung von Eigenleistungen in Höhe von Fr. 10 000.–, und der Annahme, dass die Melkmaschine, die Kühlwanne und die Verteilanlage als Occasionen zugekauft werden. Die Vorinstanz geht bezüglich der Erstellung einer Milchkammer schätzungsweise von Fr. 30 000.– und bezüglich Investitionen in einen Freilaufstall von Fr. 50 000.– aus. Indessen ist bei objektivierter Betrachtungsweise nicht auf die Investitionen in einen Freilaufstall abzustellen, sondern in einen Anbindestall, was heute noch einem üblichen Betrieb entspricht.

bb) Die Vorinstanz hat sich mit dem von den Beschwerdeführern eingeholten Gutachten nicht vollständig auseinandergesetzt, sondern beliess es dabei, auf ihrer Meinung nach vorhandene Unzulänglichkeiten in verschiedenen Punkten hinzuweisen. Dem wird jedoch von Seiten der Beschwerdeführer zu Recht einiges entgegengehalten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat zum Beispiel die Vorinstanz nicht bestritten, dass mit Bezug auf die Investitionen nicht von neuen Anlagen auszugehen sei, sondern von Occasionen, welche preisgünstiger beschafft werden könnten. Geht man von einer Anbindehaltung aus, entzieht diese Tatsache der Kritik bezüglich Freilaufhaltung den Boden. Unter Ziff. 7.3.3 wird ausgeführt, ein «Investitionskredit für Starthilfe» im Betrag von Fr. 50 000.– sei kaum erhältlich. Weshalb dies so sein soll, wird von Seiten der Vorinstanz nicht ausgeführt. Mit Bezug auf die Nebeneinkommen hängt dieses im Wesentlichen davon ab, wieviel Arbeitszeit der Beschwerdeführer bei der von ihm vorgesehen Bewirtschaftung aufbringen muss. Diesbezüglich fehlen jedoch, wie dies bereits ausgeführt wurde, ebenfalls die notwendigen Grundlagen. G B ist offensichtlich ausgebildeter Reitlehrer, so dass mit Bezug auf allfällige Pferdepensionen ein entsprechender Deckungsbeitrag, wie er im Gutachten genannt ist, jedenfalls nicht unwahrscheinlich erscheint. Ob ein Milchkontingent von 31 000 kg als sinnvoll erscheint oder nicht, ist nicht entscheidend. Massgebend ist einzig die objektivierte Betrachtungsweise betreffend benötigter SAT. Die Vorinstanz hält in einer Schlussbemerkung fest, dass sie den Eindruck gewonnen habe, das vorhandene Gutachten arbeite mit Zahlen und unterstelle Werte, damit quasi erzwungenermassen ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege. Diesem Eindruck kann sich auch das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht verwehren. Es fehlt aber an einer ausführlichen Auseinandersetzung mit diesem Gutachten. Damit eine solche überhaupt möglich ist, müssen zunächst von behördlicher Seite die notwendigen Grundlagen erarbeitet werden. Ob zum Beispiel die vorhandene Jauchegrube für den beabsichtigten Betrieb genügend ist und ob eventuell hier zusätzliche Investitionen entstehen könnten, wurde ebenfalls nicht ermittelt.

cc) Die Vorinstanz wirft auch noch die Frage bezüglich der zum Betrieb gehörenden, parzellenweise verpachteten Grundstücke auf. Für die Beurteilung der Gewerbeeigenschaft im öffentlichen Recht sollen, in Analogie zu Art. 8 BGBB, Stallkapazitäten und Produktionsrechte nicht berücksichtigt werden, wenn sie seit mehr als sechs Jahren nicht mehr durch den Betrieb genutzt wurden (Hofer, a.a.O., N. 107 zu Art. 7). Diesbezüglich ist Art. 8 BGBB analog anzuwenden. Aus dem Gutachten auf Seite 5 ergibt sich, dass die Grundstücke ohne Gebäude seit 1995 parzellenweise verpachtet sind. Die Frist von sechs Jahren beginnt mit dem Antritt der Pacht zu laufen. Normalerweise verliert der parzellenweise verpachtete Betrieb seine Gewerbeeigenschaft im Bodenrecht mit Beginn der Fortsetzung der sechsjährigen Minimaldauer der Pacht nach Art. 7 LPG (Hofer, a.a.O., N. 12 zu Art. 8).
Es ist davon auszugehen, dass die Pachtverträge auch im heutigen Zeitpunkt nicht aufgelöst sind und das entsprechende Land dem Betrieb (noch) nicht zur Verfügung steht. Unklar ist indessen, ob als Ausnahme die Verpachtung vorübergehenden Charakter hatte oder aus persönlichen Gründen erfolgt ist (Art. 31 Abs. 1 lit. e und f LPG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Bewilligung zur parzellenweisen Verpachtung seinerzeit erteilt worden ist. Dies wäre allerdings für die Beurteilung dieses Falles von Bedeutung. Zudem fällt auf, dass diese Frage weder von der Vorinstanz noch vom Landwirtschaftsamt je aufgeworfen worden ist.
Konsequenz aus der Feststellung, dass zufolge Verpachtung der Grundstücke das Gewerbe endgültig aufgelöst ist, wäre gemäss Art. 8 BGBB, dass auf das landwirtschaftliche Gewerbe die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke Anwendung finden. Im vorliegend interessierenden Bereich des Kaufrechtes des Geschwisterkindes entfällt dieses, denn Art. 25 Abs. 1 BGBB bezieht sich ausdrücklich auf ein landwirtschaftliches Gewerbe, nicht aber auf Einzelgrundstücke. Es kann an dieser Stelle mangels entsprechender Unterlagen nicht darüber befunden werden, inwiefern die angesprochene Problematik zu berücksichtigen ist.

d) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass zur Beurteilung der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt, die notwendigen Grundlagen ungenügend sind. Offen sind Fragen bezüglich des vorhandenen Landes, welches für die Bewirtschaftung anzurechnen ist und des sich daraus ergebenden Arbeitsaufwandes betreffend Vieh. Damit wiederum hängt auch die Gesamtzahl des Arbeitsaufwandes zusammen, was wiederum zur Folge hat, dass die Frage des Nebenerwerbs ebenfalls nicht geklärt werden kann. Unklar ist auch, welche Investitionen noch notwendig sind, um die von G B vorgesehene Tierhaltung ausführen zu können. Ungeklärt ist ebenfalls, ob mit Bezug auf den Gewässer- und den Tierschutz die vom Beschwerdeführer vorgesehene Tierhaltung überhaupt möglich ist. Auch fehlen Unterlagen über das vorhandene Milchkontingent. All diese Angaben wären vom Landwirtschaftsamt, allenfalls von der Vorinstanz, zu erheben gewesen. Ohne diese Grundlagen kann jedoch das Gericht seinen Entscheid nicht treffen. Da das Verwaltungsgericht lediglich Rechtsmittelinstanz mit beschränkter Kognition ist und diese Angaben von Seiten der Vorinstanzen bisher noch gar nicht erhoben worden sind, ist die Sache an das Landwirtschaftsamt zurückzuweisen, damit dieses entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die beabsichtigte Tierhaltung sämtliche notwendigen Grundlagen erhebt und dann erneut seinen Entscheid trifft.

Entscheid vom 20. März 2002

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