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TVR 2002 Nr. 15

Anfechtbarkeit eines «Versetzungsentscheids». Interessenabwägung bei Zuteilung eines Schülers in eine andere Schulgemeinde


§ 6 GVK, § 7 GVK, § 22 GVK


1. Der Entscheid, einen Schüler wegen Auseinandersetzungen zwischen seinen Eltern und seinem Hauptlehrer einer anderen Schulgemeinde zuzuteilen, stellt keine Versetzung im Sinne von § 22 VKG dar und kann daher beim Verwaltungsgericht angefochten werden (E. 1a).

2. Das private Interesse eines Realschülers, die obligatorische Schulpflicht am Wohnort beenden zu können, ist hoch. Vor einem Entscheid, ihn wegen Auseinandersetzungen seiner Eltern mit dem Hauptlehrer einer anderen Schulgemeinde zuzuteilen, sind mildere Massnahmen – etwa die Versetzung in die Parallelklasse – zu prüfen (E. 2a).


M besucht in L die Realschule. Im Februar 2001 kam es zwischen seinen Eltern und seinem Hauptlehrer T zu teilweise heftigen Auseinandersetzungen. Die von der Oberstufengemeinde L eingeschaltete Schulinspektorin entschied daher, M habe ab August 2001 die zweite Realklasse in G zu besuchen. Diesen Entscheid focht M beim DEK an, welches jedoch abwies. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde tritt das Verwaltungsgericht ein und heisst sie gut.

Aus den Erwägungen:

1. a) Es stellt sich zunächst in formeller Hinsicht die Frage, ob gegen den Zuteilungsentscheid der Schulinspektorin beziehungsweise gegen den diesbezüglichen Rekursentscheid die Beschwerde an das Verwaltungsgericht überhaupt zulässig ist. § 22 VKG lautet wie folgt: Gegen Entscheide der Schulvorsteherschaft und des Inspektorates kann innert 20 Tagen beim Departement Rekurs erhoben werden. Bei Entscheiden über Aufnahme, Beförderung, Versetzung oder Entlassung von Schülern und Schülerinnen sowie bei Disziplinarstrafen beträgt die Frist 5 Tage (Abs. 1). Rekursentscheide über Aufnahme, Beförderung oder Versetzung von Schülern und Schülerinnen sind endgültig (Abs. 2).
Zu prüfen ist somit, ob die Anordnung der Schulinspektorin, ein Schüler habe den Schulort zu wechseln, als eine «Versetzung von Schülern und Schülerinnen» im Sinne von § 22 Abs. 2 VKG anzusehen ist. Der Begriff «Versetzung» kommt weder in einer Marginalie noch im übrigen Text der Schulgesetzgebung vor. Auch die Materialien zum VKG sind wenig ergiebig (vgl. das Protokoll des Grossen Rates vom 15. März 1995). In diesem Protokoll erwähnt Regierungsrat Bürgi, dass die Fassung betreffend Rechtsmittel durch die Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes bereits vorweg genommen worden sei. Es wird einzig ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Entscheide betreffend Entlassung eines Lehrers an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden können. Weiter ist dem Protokoll zu entnehmen, dass gegen Disziplinarstrafen die Rechtsmittelberechtigung als solche nicht in Frage gestellt werden solle; doch könne in gewissen Fällen einem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Weitere Hinweise, welche für diesen Fall dienlich sein könnten, können den Materialien nicht entnommen werden. Für das Gericht sind daher folgende Überlegungen massgebend:

Die Vorschrift, wonach die Schulpflicht in der Schulgemeinde zu erfüllen ist, in der ein Kind mit Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt wohnt (§ 6 VKG), beinhaltet nicht nur eine gesetzlich statuierte Pflicht, sondern auch ein entsprechendes Recht. Die Zuteilung eines Schülers an einen anderen Schulort gegen den Willen der Eltern ist daher eine einschneidende Massnahme, die grundsätzlich von einem Gericht überprüfbar sein muss, unabhängig davon, wie schwerwiegend der Entscheid im konkreten Falle ist.

Gemäss § 54 VRG können sämtliche Entscheide der Departemente mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, sofern nicht der Regierungsrat zuständig ist. Mit Ausnahme von Disziplinarentscheiden der Departemente (§ 55 Ziff. 3 VRG) ist der Regierungsrat im Bereich der Schule nicht zuständig. Dies bedeutet, dass andere Rechtsmittelwege in Abweichung zum VRG nur mit äusserster Zurückhaltung zu bejahen sind.

§ 22 VKG schreibt für die Fälle von Abs. 2 zwingend die fünftägige Rekursfrist vor. Bei diesen Fällen handelt es sich um schulisch-organisatorische Entscheide. Dementsprechend hätte die Schulinspektorin, wäre sie von einem solchen Entscheid ausgegangen, zwingend die entsprechende Frist ansetzen müssen, unabhängig davon, ob danach die Pfingstfeiertage anstehen oder nicht. Da sie die 20-tägige Rekursfrist angesetzt hat, ist davon auszugehen, dass sie selbst nicht von einem Fall von § 22 Abs. 2 VKG ausgeht. Im Übrigen handelt es sich – bei objektiver Betrachtung – eindeutig um eine disziplinarische Massnahme: gerichtet gegen die Eltern, aber den Schüler treffend.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Rekursschrift auf die Problematik bezüglich des Begriffs «Versetzung» und entsprechend unterschiedlich geltender Rechtsmittelfristen hingewiesen. In ihrem Entscheid hat die Vorinstanz keinerlei Ausführungen hierzu gemacht. Zudem hat sie diesen Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung an das Verwaltungsgericht versehen. Offensichtlich ging daher auch sie davon aus, dass es sich vorliegend nicht um einen endgültigen Entscheid im Sinne von § 22 Abs. 2 VKG handelt.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich somit, dass der vorinstanzliche Entscheid keinen solchen im Sinne von § 22 Abs. 2 VKG darstellt, weshalb er ohne weiteres mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann.

2. Wie bereits erwähnt, hält § 6 VKG grundsätzlich fest, dass die Schulpflicht eines Kindes dort zu erfüllen ist, wo es mit der Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt wohnt. § 7 VKG statuiert dann allerdings die Ausnahme, wonach das Schulinspektorat aus wichtigen Gründen ein Kind einer anderen Abteilung oder einem anderen Schulort zuteilen kann. Es ist zunächst zu prüfen, ob wichtige Gründe für eine Zuteilung vorliegen. Ist dies der Fall, muss sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ergeben, dass das öffentliche Interesse an der Zuteilung an einen andern Ort die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in L überwiegen.

a) Der Hauptlehrer T hatte im Februar 2001 seinen Schüler M von der Schule nach Hause geschickt, da dieser in der Pause eine Rauferei angezettelt haben soll. Das wollte der Lehrer den Eltern auch mitteilen, doch waren sie abwesend. Nachdem er dies sowie die Tatsache, dass der Schüler nun möglicherweise alleine und ohne warmes Essen zu Hause sein würde, realisiert hatte, lud er ihn auf Anraten eines Lehrerkollegen zu einer Pizza in ein Restaurant ein, um mit ihm die bestehenden Probleme (Rauferei, Aufgaben etc.) zu besprechen. Der Beschwerdeführer hat die Einladung jedoch ausgeschlagen. Zwischen T und den Eltern von M fand danach eine Unterredung statt, anlässlich derer der Lehrer offensichtlich den Eindruck erhielt, man werfe ihm sexuelle Absichten gegenüber seinem Schüler vor. In der Folge eskalierte die Angelegenheit so sehr, dass letztlich das Vertrauensverhältnis Lehrer-Eltern völlig zerstört wurde und die Schulinspektorin eingeschaltet werden musste. Diese kam zum Schluss, nur eine Zuteilung des Beschwerdeführers an einen anderen Schulort löse das Problem.

aa) Zweifelsfrei ist ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 VKG und damit ein öffentliches Interesse gegeben, wenn die Beziehung Eltern – Lehrer derart tief gestört ist, dass sie sich kaum mehr wieder herstellen lässt. Auch die drohende Kündigung eines bewährten Lehrers in Zeiten des Lehrermangels kann als wichtiger Grund und damit als öffentliches Interesse im Sinne von § 7 VKG angesehen werden. Die Zuteilung des Schülers an einen anderen Schulort wäre somit für einen ordentlichen Schulbetrieb wohl von Vorteil. Demgegenüber steht jedoch das private Interesse des Schülers, an seinem bisherigen Wohnort, also in seiner gewohnten Umgebung, in die Schule gehen zu können. Der Schüler und seine Eltern wehren sich vehement gegen die Umteilung. Der Beschwerdeführer steht laut eigenen Angaben mit dem Lehrer T nach wie vor in gutem Einvernehmen. Auch seine gewohnte Umgebung und seine Schulkollegen in L möchte er nicht verlassen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst keinen Grund zur Umteilung gesetzt hat, wird von der Schulinspektorin in ihrer Verfügung ausdrücklich bestätigt, wo es heisst: «Ich betone ausdrücklich, dass die Umteilung von M nicht wegen des Schülers selbst geschieht.»

bb) Die Unterstellung, ein Lehrer habe gegenüber einem Schüler die Absicht eines sexuellen Übergriffs gehegt, ist ein sehr massiver Vorwurf. Ihm sind die Lehrer in der heutigen Zeit nicht selten ausgesetzt. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass gemäss den vorhandenen Aufzeichnungen die Eltern nie behauptet haben, ein solcher Übergriff habe stattgefunden, sondern sie haben die Einladung des Lehrers zum Pizzaessen im Restaurant so interpretiert, dass er mögliche Absichten gehabt haben könnte. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass einen Lehrer ein entsprechender Vorwurf hart trifft, wenn bei ihm eine solche Absicht überhaupt als möglich angesehen wird, obwohl er selbst nicht im Entferntesten daran dachte. Ob hier möglicherweise eine ehrverletzende Handlung vorliegt, ist nicht zu beurteilen und auch nicht von entscheidender Bedeutung. Letztlich muss die angeordnete Zuteilung an die Oberstufengemeinde G als unverhältnismässig angesehen werden, weil die Massnahme im Prinzip gegen die Eltern gerichtet ist, letztlich aber den nicht verantwortlichen Schüler trifft. Gerade Jugendliche im Alter des Beschwerdeführers reagieren auf Veränderungen im geregelten Alltagsablauf (Zuteilung an einen anderen Ort, Entfernung aus dem gewohnten Kollegenkreis) besonders empfindlich. Dies konnte das Gericht schon in mehreren anderen Fällen feststellen. Unverhältnismässig ist die angeordnete Massnahme deshalb, weil weniger weitgehende Massnahmen zur Verfügung stünden beziehungsweise gestanden hätten. Wie bereits von präsidialer Seite angedeutet, hätte der Beschwerdeführer der Parallelklasse zugeteilt werden können. Von Seiten der Verfahrensbeteiligten wird nicht behauptet, dass diese beiden Klassen unterschiedlichen Schulstoff bewältigen müssten. Eine Zuteilung in die Parallelklasse würde aber dazu führen, dass der Hauptlehrer und damit der Ansprechpartner im Kontakt mit den Eltern gewechselt würde. Damit reduzierte sich der Kontakt des Beschwerdeführers zum Lehrer T im Wesentlichen auf die noch verbleibenden Unterrichtsstunden, welche dieser Lehrer dem Schüler noch zu erteilen hätte. Ein so reduzierter Kontakt ist aber auch dem betroffenen Lehrer zumutbar. Denkbar wäre allenfalls auch die Einschaltung eines Mittlers oder die Übertragung von einzelnen Aufgaben an den Parallellehrer. Es wird von Seiten der Oberstufengemeinde L mehrmals betont, der klassenübergreifende Unterricht führe dazu, dass die Schüler beider Parallelklassen teilweise auch von anderen Lehrern unterrichtet werden. Auch die Tatsache, dass ein Lehrer mit Kündigung droht oder diese möglicherweise sogar ausspricht darf letztlich nicht massgebend sein. Die Schule würde an Glaubwürdigkeit verlieren, ginge sie auf solche Drohungen ein. Eine Zuteilung an einen anderen Schulort ist zudem auch deshalb wenig sinnvoll, weil das Problem damit einfach abgeschoben würde. Unter den gegebenen Umständen ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib an der Schule höher zu gewichten, als dasjenige der Schule, den Schüler an einem anderen Schulort unterbringen zu können.

Entscheid vom 23. Januar 2002

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