Skip to main content

TVR 2002 Nr. 16

Kündigungsfrist für provisorisch eingesetzte Lehrer


§ 32 Abs. 1 RVKV


Die Unterrichtsgesetzgebung sieht eine Kündigungsregel für provisorisch eingesetzte Lehrer vor. Die analoge Anwendung der Regelung in der RSV auf diese Anstellungsverhältnisse ist daher unzulässig.


Mit Vertrag vom 2. Juli 2001 wurde B provisorisch als Reallehrer bei der Oberstufengemeinde D angestellt. Bezug nehmend auf zwei Gespräche kündigte der Präsident der Oberstufengemeinde mit Schreiben vom 27. November 2001 das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2002. In diesem Kündigungsschreiben wird insbesondere erwähnt, B habe den Kontakt zur Schulbehörde abgebrochen. Gegen diesen Entscheid liess B Beschwerde beim DEK führen, welches abwies. Dieses erachtete die Entlassung als sachlich nicht unhaltbar, weshalb die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2002 rechtens sei. Gegen diesen Entscheid lässt B beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben, das gutheisst.

Aus den Erwägungen:

3. Nach § 5 Abs. 1 RVKV setzt die Schulbehörde einen Lehrer provisorisch ein, wenn er die Wählbarkeitsbedingungen gemäss § 2 RVKV nicht erfüllt oder die Schulbehörde feststellen will, ob der Lehrer sich bewährt. Gemäss § 32 RVKV kann die Schulbehörde eine provisorisch eingesetzte Lehrkraft insbesondere wegen fachlichem Ungenügen, unbefriedigender Arbeitsleistung, mangelnder Zusammenarbeit, fehlender Vertrauensbasis, der Aufhebung einer Lehrstelle oder anderen organisatorischen Gründen, unter Beachtung einer Frist von drei Monaten, in der Regel auf das Ende eines Semesters entlassen.

a) Die Vorinstanz stellt in E. 4 ihres Entscheids fest, eine Probezeit mit abgekürzter Kündigungsfrist analog den §§ 7 und 12 Abs. 2 RSV sei in der Unterrichtsgesetzgebung nicht formuliert. Es sei jedoch aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass eine fehlende Regelung von Kündigungselementen in der Unterrichtsgesetzgebung nicht bedeute, dass sie für Lehrkräfte keine Geltung habe. Vielmehr habe sich das Verwaltungsgericht dazu entschieden, dass sich aus Gründen der Rechtsgleichheit die Lückenfüllung für provisorisch eingesetzte Lehrkräfte geradezu aufdränge. Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes habe eine weitgehende Angleichung von Lehrkräften und Staatspersonal mit Bezug auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen stattgefunden. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb in Bezug auf die Auflösbarkeit des Arbeitsverhältnisses in der Anfangsphase (Probezeit) für die Lehrkräfte eine andere Regelung als für das Staatspersonal (Kündigungsfrist: 7 Tage) gelten solle.

b) Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Bei den von ihr zitierten Entscheiden (TVR 1999, Nr. 10; TVR 2000, Nr. 18) hatte das Verwaltungsgericht jeweils Sachverhalte zu beurteilen, die in der Unterrichtsgesetzgebung überhaupt nicht geregelt waren. Nur in diesen Fällen und auch nur deshalb, weil es sich sachlich rechtfertige, hatte das Verwaltungsgericht zur Beurteilung dieser Fälle die Regelung aus der RSV analog übernommen. Wie jedoch die Vorinstanz in ihrem Entscheid am Anfang von E. 4 selbst darlegt, ist die Entlassung eines provisorisch eingesetzten Lehrers in der Unterrichtsgesetzgebung geregelt. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 RVKV hält ausdrücklich fest, dass die Schulbehörde einen Lehrer (nur) dann provisorisch einsetzen kann, wenn sie feststellen will, ob er sich bewährt. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist demnach in der RVKV ausdrücklich geregelt. Diesbezüglich weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass § 32 RVKV, der die Entlassung provisorisch eingesetzter Lehrer regelt, erst kürzlich aufgrund eines Entscheides des Verwaltungsgerichtes (publiziert in TVR 1999 Nr. 10) revidiert worden war. Vergleicht man die ehemalige Fassung mit der nun vorliegenden, so wurde gerade die Entlassung während der Probezeit (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 RVKV) gegenüber dem bisherigen Recht ausführlicher geregelt. Es darf letztlich nicht übersehen werden, dass die Anstellung eines Lehrers – auch eines provisorisch eingesetzten – nach wie vor ein Arbeitsverhältnis mit besonderen Anstellungsbedingungen darstellt. Ein Lehrerverhältnis wird in der Regel provisorisch eingegangen, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten gilt. Erst danach wird das Rechtsverhältnis mittels Wahl definitiv, wobei dann lediglich noch die Möglichkeit der Nichtwiederwahl aus wichtigen Gründen gemäss § 30 RVKV besteht. Die Tatsache, dass die Anstellungs- und Auflösungsbedingungen im Lehrerverhältnis nun ausdrücklich in der RVKV geregelt sind, zeigt, dass nicht ohne weiteres eine Lücke anzunehmen ist, auch wenn gegenüber den übrigen Staatsangestellten eine andere Regelung getroffen wurde. Es wäre weder für die Schulbehörde noch für die Lehrkraft – je nach Situation – kaum akzeptabel, wenn eine Auflösung des Rechtsverhältnisses während den ersten drei Monaten im Sinne einer Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen möglich wäre. Es geht letztlich um die Wahrung der Interessen Dritter, nämlich derjenigen der Kinder und der Eltern. Diese haben Anspruch auf einen ordentlichen Schulbetrieb, welcher mit einer so kurzen Kündigungsfrist kaum gewährleistet wäre. Schliesslich ist auch im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis eine Probezeit nicht unabdingbar. Vielmehr kann ein solches ohne weiteres ohne Probezeit eingegangen werden.

c) Die Kündigung war am 27. November 2001 ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer hat diese Kündigung offenbar noch im gleichen Monat erhalten. Unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist wäre somit die Kündigung per Ende Februar 2002 möglich gewesen. § 32 Abs. 1 RVKV hält fest, dass die Kündigung in der Regel auf Ende eines Semesters erfolgen soll. Bei Vorliegen entsprechender Gründe muss somit die Kündigung nicht auf Ende des Semesters erfolgen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr vorhanden war, weshalb es letztlich zur Kündigung kam. Unter diesen Umständen durfte die Oberstufengemeinde D vom Regelfall abweichen und die Kündigung vorzeitig – also nicht per Ende eines Semesters – aussprechen. Demnach ist festzustellen, dass die am 27. November 2001 ausgesprochene Kündigung erst per Ende Februar 2002 rechtsgültig geworden ist.

Entscheid vom 28. August 2002

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.