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TVR 2002 Nr. 26

Unzulässiger Zonentausch für zwei Parzellen


§ 5 Abs. 1 aPBG


Der «Zonentausch» zweier flächengleicher Parzellen (Einzonung/Auszonung) ist unzulässig, wenn ihm die Gemeindeversammlung in Unkenntnis einer möglichen, aussichtsreichen Schadenersatzklage wegen Entzug von Gläubigersubstrat zugestimmt hat.


Der revidierte Zonenplan der Gemeinde L sieht unter anderem vor, dass im Ortsteil F die bisher in der Bauzone liegende Parzelle Nr. 403 neu der Freihaltezone zugewiesen werden soll. Im Gegenzug ist beabsichtigt, die am Rande und erhöht liegende Parzelle Nr. 728 von der Landwirtschaftszone in die Dorf- und Weilerzone einzuzonen. Die Gemeindeversammlung stimmte der Zonenplanänderung zu. Dagegen erhob T Einsprache. Er beantragte, auf die Aufzonung der Parzelle Nr. 728 in die Dorf- und Weilerzone und die gleichzeitige Abzonung der Parzelle Nr. 403 in die Freihaltezone sei zu verzichten. Die Einsprache Ts wurde abgewiesen, ebenso der daraufhin beim DBU erhobene Rekurs. T gelangt ans Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde gutheisst.

Aus den Erwägungen:

3. Die Gemeinde L begründet ihren Zonentausch im Wesentlichen damit, man habe für den Ortsteil F attraktiveres Bauland schaffen wollen, was durch die Tatsache, dass die Parzellen Nr. 728 und Nr. 403 im Eigentum von E stünden, in optimaler Weise durch einfachen Flächenausgleich möglich wäre. Seit der Einleitung dieses Zonentausches haben sich die Verhältnisse allerdings wesentlich geändert. Die Parzelle Nr. 403 stand ursprünglich im Eigentum von E. Dieser hat sie noch vor Ergehen des Einspracheentscheides der U AG, deren Alleinaktionär E ist, überschrieben. Diese wiederum ist am 30. Mai 2001 in Konkurs gefallen. Fünf Tage vor der Konkurseröffnung wurde die Parzelle Nr. 728 der Tochter von E überschrieben. Damit ist bereits eine für die Gemeinde ursprünglich wesentliche Voraussetzung für den Zonentausch, nämlich die Identität des Grundeigentümers, dahingefallen. Der Zonentausch kann somit nicht mehr ohne Nachteil für eine Partei durchgeführt werden.
Bliebe es nämlich beim Entscheid der Vorinstanz bezüglich Zonentausch, so führte dies dazu, dass den Gläubigern der U AG Haftungssubstrat entzogen würde, dies zu Gunsten der Tochter des Alleinaktionärs der Gemeinschuldnerin. Die Vermutung einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung zu Lasten der Gläubiger der U AG und zu Gunsten der Tochter von E liegt hier mehr als nur nahe. Zu Recht würden die Gläubiger der U AG geltend machen, es werde versucht, durch den Landverkauf an die Tochter kurz vor dem Konkurs, der AG durch den Zonentausch in unzulässiger Weise Haftungssubstrat zu entziehen. Die Gefahr einer erfolgreichen Klage der Gläubiger wegen materieller Enteignung gegenüber der Gemeinde wäre unter diesen Umständen gross. Das Konkursamt teilte dem Verwaltungsgericht denn auch schon sein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens mit. Es erstaunt daher, dass die PG L mit dem Konkurs der U AG nicht selbst auf ihren Entscheid zurückgekommen ist. Aus heutiger Sicht besteht zweifellos ein erhebliches öffentliches Interesse der Gemeinde, dass der Zonentausch nicht stattfindet. Bliebe es dabei, müsste sich die Gemeinde den Vorwurf gefallen lassen, zu einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung, zum Entzug von Gläubigersubstrat, und damit zu rechtsmissbräuchlichem Vorgehen Hand geboten zu haben. Somit ist festzustellen, dass die Gemeinde L einen (sich damals noch nicht so klar abzeichnenden) wesentlichen Gesichtspunkt in ihre Entscheidfindung nicht einbezogen hat (vgl. hierzu Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a. Main 1990, Nr. 67 B II.a). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Stimmbürger der Gemeinde L, müssten sie unter heutigen Gesichtspunkten entscheiden, dem Zonentausch mit drohender Schadenersatzklage nochmals zustimmen würden. Nachdem die wichtigste Voraussetzung für den «neutralen» Zonentausch, nämlich die Identität der Eigentümerschaft, nicht mehr gegeben ist, ist die Beschwerde gutzuheissen.

Entscheid vom 4. Dezember 2002

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