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TVR 2002 Nr. 27

Geringfügige Zonenplanänderung


§ 5 Abs. 2 aPBG


Bei der Frage der Geringfügigkeit einer Zonenplanänderung durch die Exekutive geht es weniger um die betroffene Fläche als vielmehr um das Interesse der Stimmbürger.


Der Tennisclub M ist Eigentümer der Parzelle Nr. 233, Grundbuch M. Diese Parzelle mit insgesamt 2949 m2 ist gemäss Zonenplan 1983/84 der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) zugeordnet. Auf diesen Parzellen betreibt der Club M seit 1964 eine Tennisanlage mit Clubräumen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2001 stellte der Club dem Gemeinderat das Gesuch, die Parzelle Nr. 233 in die Zone W2 umzuzonen. Er erhalte andernorts Ersatz für seine Tennisanlage und sei betreffend Parzelle Nr. 233 in konkreter Verhandlung mit potentiellen Kaufinteressenten. Der Gemeinderat kam diesem Ersuchen mit Beschluss vom 2. Oktober 2001 antragsgemäss nach. Dabei stützte er sich auf § 5 Abs. 2 PBG. Während der Zonenplanauflage erhob ein Nachbar der Parzelle Nr. 233 Einsprache. Gemeinderat und DBU weisen ab. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführer werfen die Frage auf, ob der Gemeinderat überhaupt befugt gewesen sei, diese Zonenplanänderung zu beschliessen. Sie sei keineswegs geringfügig.
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. TVR 2000 Nr. 24) bezweckt § 5 Abs. 2 PBG eine Deregulierung und Verfahrensbeschleunigung, ohne dass das Gericht aber quantitative Vorgaben gemacht hat. Massgebendes Kriterium für die Beurteilung der Geringfügigkeit ist dabei das Interesse der Stimmbürgerschaft an der Planänderung.
Bezogen auf den vorliegenden Fall kann zwar nicht von einer geringfügigen Fläche gesprochen werden, doch ist die Änderung als solche für den Stimmbürger geringfügig. So soll ein ehemals in einer Wohnzone gelegenes Gebiet, das alsdann der Oe zugewiesen wurde, wiederum einer Wohnzone zugeschlagen werden. Eine andere Verwendung des Grundstücks für Bauten oder Anlagen im öffentlichen Interesse (zum Beispiel Schulhaus) ist aufgrund der besonderen Lage und der Form des Grundstücks kaum realistisch. Auch die Erschliessung scheint möglich und zumindest durch Baulinien sichergestellt. Zudem liegt eine grosse öffentliche Zone am Rande der Bauzone, die für Sportstätten aller Art auch nach dem Willen des Stimmbürgers entsprechend genutzt werden soll. Auch entfällt für den Eigentümer der Parzelle Nr. 233 eine weitgehende Eigentumsbeschränkung (Oe), für deren Schaffung in der Regel eine formelle Gesetzesgrundlage nötig ist. Schliesslich unterstehen derartige Änderungen oder Anpassungen dem fakultativen Referendum (vgl. § 5 Abs. 3 PBG), so dass die Rechte der Stimmbürger letztlich gewahrt bleiben.

Entscheid vom 14. August 2002

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