TVR 2002 Nr. 28
Gesetzliche Grundlage für Anschlussgebühren
1. Ohne gesetzliche Grundlage kann keine Elektro-Anschlussgebühr erhoben werden (E. 3b).
2. Wegen der formellen Strenge des Abgaberechts kann eine Regelung nicht per analogiam oder Interpretation erweitert werden (E. 3c).
Der Verein T ist Eigentümer einer Liegenschaft in der Gemeinde R, in die er ohne Baubewilligung eine Kleinwohnung einbaute. Am 14. Mai 2001 erteilte die kommunale Baubewilligungsbehörde hierfür nachträglich die Bewilligung. Gleichzeitig verfügte die Gemeinde Anschlussgebühren für Wasser, Abwasser und elektrische Energie von insgesamt Fr. 6350.–.
Gegen den Entscheid betreffend Anschlussgebühren erhob der Verein T beim DBU Rekurs. Dieses hiess ihn teilweise gut und hob die Verfügung betreffend die Elektro- und die Wasser-Anschlussgebühren mangels ausreichender gesetzlicher Grundlagen auf. Dagegen erhebt die Gemeinde R Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das abweist.
Aus den Erwägungen:
3. a) Zur Finanzierung der Erschliessungsanlagen haben die Gemeinden laut § 47 Abs. 1 PBG Beiträge gemäss § 52 und Gebühren gemäss § 59 Abs. 1 und 2 zu erheben. Die Bemessungsfaktoren für die Beiträge sowie die Voraussetzungen, die Berechnungsfaktoren und die Fälligkeit der Gebühren sind in einem Reglement zu ordnen, welches der Genehmigung durch das Departement bedarf (§ 47 Abs. 2 PBG).
Beiträge und Gebühren sind öffentliche Abgaben. Diese bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie Gegenstand und Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegt. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage im Abgaberecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 8 BV mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden kann (BGE 123 I 249, 120 Ia 265).
Die Botschaft des Regierungsrates zur Totalrevision des Baugesetzes vom22. Dezember 1992 führt auf S. 28/29 aus was folgt: «Öffentlich-rechtliche Abgaben, dazu zählen die baurechtlichen Anschlussgebühren, bedürfen einer ausdrücklichen und stufengerechten gesetzlichen Grundlage. Alle Gemeinden müssen die erhobenen, baugesetzlichen Beiträge und Gebühren in einer kommunalrechtlichen Grundlage im formellen Sinne regeln.»
b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die ohne kommunale Rechtsgrundlage in Rechnung gestellte Elektro-Anschlussgebühr weder erhoben noch zwangsweise eingetrieben werden kann. Eine langjährige Praxis, wonach alle bisher Betroffenen die verfügte Gebühr ohne weiteres bezahlt hätten, vermag die fehlende gesetzliche Grundlage in keiner Weise zu ersetzen. Offensichtlich hat es sowohl die ehemalige als auch die gegenwärtig amtierende Kommunalbehörde schlichtweg unterlassen, die erforderlichen rechtlichen Grundlagen mit Bezug auf die Elektro-Anschlussgebühren zu formulieren und in Kraft zu setzen. Zu Recht hat daher die Vorinstanz den Entscheid bezüglich Elektro-Anschlussgebühren aufgehoben.
c) Die Anschlussgebühren für die Wasserversorgung sind in einem Beitrags- und Gebührenreglement geregelt. Dieses Reglement wurde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 174 vom 20. Februar 1996 genehmigt.
Die Vorinstanz hob den Entscheid der Beschwerdeführerin betreffend Wasser-Anschlussgebühr auf, da nicht geregelt sei, dass bei einem Ausbau einer an die Wasserversorgung angeschlossenen Liegenschaft zusätzlich Anschlussgebühren erhoben werden könnten. Diesem Einwand begegnet die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der bestehende Gebührenansatz bloss auf Neubauten bezogen werden solle.
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass § 47 Abs. 2 PBG regelt, was ein kommunales Reglement mindestens zu beinhalten hat. Es sind dies die Bemessungsfaktoren für die Beiträge, die Voraussetzungen, die Berechnungsfaktoren und die Fälligkeit der Gebühren. Die Frage, ob eine Anschlussgebühr geschuldet ist, wenn in einem bereits vorhandenen Zweifamilienhaus eine weitere Wohnung eingebaut wird, ist im Beitrags- und Gebührenreglement zweifelsfrei nicht geregelt. Überhaupt ist gemäss diesem Reglement unklar, welches die gebührenauslösenden Tatbestandsmomente sind (Neubau, Umbau/Umnutzung oder Ausbau/Erweiterung). Dass bei einem Neubau grundsätzlich Anschlussgebühren fällig werden, ergibt sich letztlich aus der Natur der Sache. Wegen der formellen Strenge des Abgaberechts kann aber der einzig (sinngemäss) geregelte gebührenauslösende Tatbestand des Neubaus und Erstanschlusses nicht per Analogien oder über Interpretation um denjenigen eines nachträglich bewilligten Ausbaus ergänzt werden. Zu Recht hat daher die Vorinstanz befunden, dass auch für die erhobene Wasser-Anschlussgebühr keine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht.
Entscheid vom 5. Juni 2002