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TVR 2002 Nr. 3

Verweigerung des Familiennachzugs wegen Scheinehe. Nachweis der Scheinehe


Art. 7 ANAG


Der Nachweis, dass eine Ehe zur Umgehung der Vorschriften des ANAG vorliegt, kann in der Regel nur anhand der Umstände erbracht werden.


S war Asylbewerber. Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid der Asylrekurskommission vom 11. Mai 2000 endgültig abgewiesen und ihm eine Ausreisefrist bis zum 15. August 2000 angesetzt.
C erhielt 1988 durch Heirat mit O das Schweizer Bürgerrecht; die Ehe wurde aber 1993 geschieden. Bereits ab 1992 lebte C mit T zusammen, mit welchem sie auch ein gemeinsames Kind hat. 1998 trennten sich C und T.
Im März 2000 leiteten C und S in Aarburg ihre Hochzeitsvorbereitungen ein. Die Trauung fand am 13. Oktober 2000 statt. S blieb in Zürich wohnen, während C bereits im Juni 2000 wieder zu T nach Romanshorn gezogen war. Ein von C für S gestelltes Familiennachzugsgesuch wies das Ausländeramt ab. Hiergegen rekurrierten sie erfolglos. Die beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

3. a) Laut Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG).
Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls, wie das bereits früher bei der Bürgerrechtsehe zutraf, nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt sich darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen, sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. b; 121 II 1 E. 2b). Das Bundesgericht hat zudem stets festgehalten, dass mit Bezug auf die Frage der Scheinehe immer auf die gesamten Umstände eines Falles abzustellen ist. Konkret hat es in seinen verschiedenen Entscheiden bisher lediglich gewisse Indizien aufgezählt, welche auf eine Scheinehe hindeuten können. Eine abschliessende Aufzählung hat es jedoch nicht vorgenommen.

b) Zweifellos sind vorliegend gewichtige Indizien vorhanden, welche darauf schliessen lassen, dass die Ehe S – C nur geschlossen wurde, um dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen.
Auffallend ist zunächst der zeitliche Ablauf im Hinblick auf die Heirat. Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt, dass eine Eheschliessung unter dem Druck der drohenden Wegweisung ein Indiz für eine Scheinheirat darstellt. Dies ist vorliegend der Fall. Bereits am 14. März 2000, also nur rund eineinhalb Monate nach dem zweiten Entscheid des BFF mit einer Ausreisefrist bis zum 25. April 2000, leiteten die Eheleute S – C die Heiratsvorbereitungen ein. Offensichtlich hat die Zeit gedrängt, auch wenn gegen den Entscheid des BFF noch eine (aussichtslose) Beschwerde eingereicht wurde.
Obwohl die Heiratsvorbereitungen bereits eingeleitet waren, zog C am 30. Juni 2000 ohne ihren zukünftigen Ehegatten nach Romanshorn. Dieser verblieb in Zürich, angeblich zur Wohnungs- und Arbeitssuche.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wohnte in Romanshorn nicht etwa allein, sondern wieder zusammen mit ihrem Exfreund und Vater ihres Kindes, T. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass T seiner Exfrau bei der Wohnungssuche behilflich gewesen sei und es sei eben praktisch gewesen, wenn er die Wohnung mitfinanziert habe und gleichzeitig das Kind habe betreuen können. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist diese Behauptung jedoch unglaubwürdig, umso mehr, als es sich bei der Ehe S – C um eine Liebesheirat handeln soll. Unter diesen Umständen wäre es Sache des Beschwerdeführers, nachzuweisen, dass es sich dennoch so verhält. Dies wäre vorliegend insofern auch möglich, als T dies hätte bestätigen können. Er hat jedoch gemäss dem Protokoll des Bezirksamtes Arbon vom 16. November 2001 ausgesagt, er sei nicht mehr bereit, in dieser Sache irgendwelche Aussagen zu machen. Mangels Gegenbeweis muss daher die Behauptung, der Zusammenzug mit T sei wegen des Kindes und aus finanziellen Gründen erfolgt, als reine Schutzbehauptung betrachtet werden.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, auf die Befragung der Ehefrau durch die Kantonspolizei vom 21. Dezember 2000 dürfe wegen des fehlenden Dolmetschers und ihres geringen Sprach- und Bildungsniveaus nicht abgestellt werden.
In einem Entscheid vom 30. August 2000 i.S. A und B gegen Fremdenpolizei und Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau (Nr. 2A.292/2000) hat das Bundesgericht ausgeführt, die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Behauptung, der Ehemann sei bei den Einvernahmen durch die Fremdenpolizei vollkommen betrunken gewesen, weshalb dessen Aussagen nicht hätten verwertet werden dürfen, sei durch nichts belegt. Dieser Einwand hätte im Übrigen sofort geltend gemacht werden müssen.
Mit Bezug auf die behauptete Sprachunkenntnis der Ehefrau des Beschwerdeführers verhält es sich ähnlich. Im Rekursverfahren wurde in keiner Weise geltend gemacht, die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte einen Dolmetscher benötigt oder hätte die Einvernahme nicht verstanden oder wegen Verständnisschwierigkeiten falsche Angaben gemacht. Hätte es sich so verhalten, hätte dies im Rekurs vorgebracht werden müssen. Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers gegebenen Antworten lassen im Übrigen in keiner Weise darauf schliessen, dass sie Schwierigkeiten gehabt hatte, die gestellten Fragen zu verstehen und zu beantworten. Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers ist daher nicht mehr zu hören und auf die Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 21. Dezember 2000 darf vollumfänglich abgestellt werden. Betrachtet man die beiden Befragungsprotokolle vom 21. Dezember 2000, so fällt auf, dass insbesondere Unterschiede mit Bezug auf die Hochzeitsfeier in den Aussagen der Eheleute vorhanden sind. Am auffälligsten sticht ins Auge, dass C ausgesagt hat, die Hochzeitsfeier habe in Zürich stattgefunden, während der Beschwerdeführer behauptet, die Feier sei in Olten gewesen. Da der Beschwerdeführer in Zürich wohnte und seine Frau schon in Olten gelebt hat, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf ihre «Unintelligenz» berufen. Beide müssen den Unterschied zwischen Zürich und Olten kennen. Diese sowie weitere vorhandene Ungereimtheiten (Anzahl der Gäste etc.) im Zusammenhang mit der Hochzeitsfeier lassen darauf schliessen, dass eine solche überhaupt nicht stattgefunden hat und dass letztlich die Hochzeit von beiden Seiten nur als formeller Akt betrachtet wird.
Der Beschwerdeführer scheint zwischenzeitlich nach Romanshorn gezogen zu sein. Zumindest ist dem Verwaltungsgericht eine Mitteilung zugegangen, wonach er sich dort beim Fürsorgeamt gemeldet haben will. Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu verweisen, wonach ein solches Verhalten eben auch nur vorgespielt sein kann, um die Behörden zu täuschen. Dieser Verdacht drängt sich vorliegend umso mehr auf, als sich der Beschwerdeführer laut einer Telefonnotiz des DJS vom 15. August 2001 erstmals am 13. August 2001 um eine Anmeldung in Romanshorn bemüht hat, also kurz bevor die Vorinstanz ihren Entscheid fällte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat laut dieser Telefonnotiz gesagt, sie wohne seit dem 30. Juli 2001 mit dem Beschwerdeführer zusammen.
Dem Ausländeramt ging eine Meldung zu, T sei bereit auszusagen, dass für die Ehe S – C ein Geldbetrag bezahlt worden sei. Zudem existiert ein Rapport der Kantonspolizei Thurgau, wonach T am 4. Oktober 2001 auf dem Polizeiposten in Romanshorn erschienen ist und eine Aussage betreffend Scheinehe machen wollte. Auch wenn der Beweis der Geldzahlung letztlich nicht erbracht werden konnte, so fällt doch auf, dass T aus freien Stücken dem Beamten des Ausländeramtes erzählt hat, für die Ehe des Beschwerdeführers sei ein Geldbetrag bezahlt worden. Diese Aussage hat er – wenn auch nur indirekt – gegenüber dem Polizeibeamten des Kantonspolizeipostens Romanshorn wiederholt. Der Verdacht, dass für die Ehe S – C ein Geldbetrag bezahlt worden ist, liegt daher mehr als nur nahe.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gibt es für das Gericht nur einen einzigen vernünftigen Schluss, nämlich, dass die Ehe S – C lediglich zum Zweck geschlossen wurde, die Vorschriften des Ausländerrechts zu umgehen und dem Beschwerdeführer in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen.

Entscheid vom 6. Februar 2002

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