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TVR 2002 Nr. 30

Parkplatzersatzabgabe; Entbindung von der Erstellungspflicht wegen öffentlicher Interessen. Übergangsrecht


§ 73 Abs. 1 und 2 aPBG


1. Übergangsrecht zur Gesetzesänderung betreffend Projekt Brevi. Beurteilung nach neuem Recht (E. 3a).

2. Ergibt die aus umweltrechtlicher Sicht zulässige Anzahl Parkplätze eines Einkaufszentrums einen tieferen Wert als die Berechnung der Gemeinde, so darf für die Differenz keine Parkplatzersatzabgabe erhoben werden, da wichtige öffentliche Interessen der Erstellung entgegenstehen (E. 3b).


Die X AG plante die Erstellung eines Einkaufszentrums. Vorgesehen waren 379 Parkplätze. Aufgrund einer Einsprache des Umweltvereins C wurde im Rahmen eines Vergleichs die Zahl auf 340 festgelegt. Die Berechnung der Baubewilligungsbehörde der Stadt R ergab eine Zahl von 440 Plätzen, welche ordentlicherweise zu erstellen gewesen wären. Für die Differenz von 100 nicht erstellten Parkplätzen erhob daher die Stadt eine Parkplatzersatzabgabe in der Höhe von Fr. 400 000.– (100 Plätze à Fr. 4000.–). Dagegen erhob die X AG Rekurs beim DBU, welches dem Grundsatz nach abwies, die Sache aber zur Neuberechnung nach einem für die Gemeinde ungünstigeren Modus an sie zurückwies. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die X AG, als auch die Stadt R Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde der X AG gut, diejenige der Stadt R weist es ab.

Aus den Erwägungen:

3. a) Die Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe ist in § 73 PBG statuiert. Dessen Abs. 1 und 2 lauten wie folgt: «1Wer die vorgeschriebenen Abstellplätze nicht erstellen kann, hat eine Ersatzabgabe zu leisten. 2 Eine Ersatzabgabe ist nicht geschuldet, wenn die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen in der Bau- und Nutzungsordnung oder aufgrund wichtiger öffentlicher Interessen im Einzelfall aufgehoben wird.» Demgegenüber galt bis zum 31. März 2002 die alte Fassung von § 73 Abs. 1 PBG, welcher wie folgt lautete: «Wer die vorgeschriebenen Abstellplätze nicht erstellt, hat eine Ersatzabgabe zu leisten.»
Die neue Fassung von § 73 PBG wurde im Rahmen der Umsetzungen des Projekts «Brevi» eingeführt. Diese Umsetzung brachte noch weitere Änderungen des PBG mit sich, so unter anderem die Änderung von § 110 PBG. Bisher galt der Grundsatz, dass hängige Baugesuche auch bei Inkrafttreten neuer Bestimmungen nach altem Recht zu beurteilen waren. Seit dem 1. April 2002 gilt jedoch der Grundsatz, dass hängige Baugesuche und Planungen stets nach neuem Recht zu beurteilen sind. § 22 Abs. 2 PBV wurde im Rahmen der Umsetzung des Projekts «Brevi» ebenfalls geändert. Dieser sah vor, dass Erschliessungsbeitragsverfahren bei einer Rechtsänderung ebenfalls nach bisherigem Recht zu Ende zu führen waren. Diese Bestimmung wurde per 1. April 2002 ersatzlos gestrichen. Somit ist also mit dem 1. April 2002 mit Bezug auf die übergangsrechtliche Regelung ein neuer Grundsatz in Kraft getreten, nämlich der, dass im Zusammenhang mit Baubewilligungs- und Erschliessungsbeitragsverfahren grundsätzlich nach jeweils neuem Recht zu entscheiden ist. Mit andern Worten wäre die Erhebung einer Ersatzabgabe gemäss § 73 Abs. 2 PBG dann unzulässig, wenn die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen wegen wichtiger öffentlicher Interessen aufgehoben würde.

b) Die Festlegung der Zahl der von der X AG zu erstellenden Parkplätze erfolgte in einem strittigen Verfahren. Unter anderem hatte nämlich der Umweltschutzverein C in seiner Einspracheschrift gefordert, die Anzahl der zu erstellenden Parkplätze sei von 379 auf 250 zu reduzieren. Bekanntlich wurde C als einspracheberechtigte Organisation bezeichnet, weil ihr Zweck in der Vertretung umweltschutzrechtlicher und damit öffentlicher Interessen liegt. Über das Parkplatzangebot des neuen Fachmarktes haben Vergleichsverhandlungen zwischen der Bauherrschaft und C unter Mitwirkung der Baubewilligungsbehörde stattgefunden. Dabei resultierte unter anderem eine Herabsetzung der vorgesehenen Parkplatzzahl von 379 auf 340. Entgegen der Auffassung der Stadt R wäre die X AG durchaus in der Lage gewesen, mehr Parkplätze zu erstellen. Die Reduktion der Parkplätze von 379 auf 340 wurde somit nicht aufgrund privater (Einsparungsmassnahmen), sondern aufgrund öffentlicher Interessen vorgesehen. Dies gilt umso mehr, als infolge des Umweltverträglichkeitsberichtes sogar eine Zahl von maximal 300 Parkplätzen als zulässig erachtet wurde. In der Stellungnahme des DBU bezüglich Vorprüfung des Umweltverträglichkeitsberichts ist ausgeführt, dass der Massnahmenplan Lufthygiene Thurgau die Beschränkung von Parkplätzen insbesondere in den Gebieten Arbon, Frauenfeld und Kreuzlingen vorsehe. Auf S. 4 heisst es da: «Die Parkplatznorm SN-640290 muss hinsichtlich der Anforderungen des Umweltschutzes als überholt angesehen werden. Die resultierenden Zahlen sind aus heutiger Sicht massiv zu hoch. Die ‚Wegleitung zur Regelung des Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen’ des Kantons Zürich kann sinngemäss als Reglement betrachtet werden, welches den Anliegen der Luftreinhalteverordnung Rechnung trägt. Aus dieser Sicht erachten wir insgesamt 300 Parkplätze als absolut ausreichend. Ausserdem können die Parkplätze so bewirtschaftet werden, dass die Anreise mit MIV gegenüber ÖV weniger attraktiv ist. Die Anreise von Angestellten kann durch die Arbeitgeber auf verschiedene Weise direkt beeinflusst werden.» Und weiter unten heisst es: «Das Parkplatz-Reglement der Stadt R, welches 440 Parkplätze fordert, entspricht in keiner Weise der Massnahmenplanung Lufthygiene.»
Somit ergibt sich, dass die Anordnung einer Parkplatzzahl von 440 wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne von § 73 Abs. 2 PBG (nämlich dem höherrangigen Bundesrecht, welches das Umweltschutzrecht normiert) widersprechen würde. Das Amt für Umwelt hält eine Parkplatzzahl von 300 für genügend. Mit den Vertretern des Umweltschutzvereins C wurde eine Parkplatzzahl von 340 festgelegt. Demnach müsste selbst dann, wenn man die Ermittlung von 440 notwendigen Plätzen als grundsätzlich im Ermessensbereich der Gemeinde liegend betrachten würde, deren Reduktion auf 340 als im wichtigen öffentlichen Interesse liegend angesehen werden, was dazu führt, dass von Seiten der Stadt R in Anwendung von § 73 Abs. 2 PBG keine Ersatzabgabe verlangt werden darf.

Entscheid vom 4. Dezember 2002

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