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TVR 2002 Nr. 32

Rechtzeitige Beantwortung von Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen


§ 24 Abs. 1 aVöB


Reicht ein Anbieter nach der Aufforderung zur Offerteinreichung einen Fragenkatalog zu den Ausschreibungsunterlagen ein, so sind die Fragen innert so kurzer Zeit zu beantworten, so dass das Angebot noch innert Frist eingereicht werden kann.


Die Politische Gemeinde F (PG F) plante Sanierungsarbeiten an einem Wasserleitungssystem. Zur «Erneuerung der Steuerungsanlagen der Wasserversorgung» wurden verschiedene Anbieter zur Offertstellung eingeladen, darunter die X AG. Eingabetermin war der 23. Oktober 2001. Die X AG reichte am 15. Oktober 2001 einen Ergänzungsfragenkatalog ein und erhielt eine mündliche Fristerstreckung zur Einreichung eines Angebots bis am 30. Oktober 2001. Ein Angebot reichte sie bis 30. Oktober 2001 nicht ein, da sie auf die schriftliche Beantwortung der Ergänzungsfragen wartete. Am 2. November 2001 wurde die X AG deswegen vom Gemeinderat F vom Verfahren ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht heisst die hiergegen von der X AG erhobene Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

2. a) Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, der Entscheid der PG F sei aufzuheben und die X AG an der Offertausschreibung teilnehmen zu lassen. Die PG F stellt sich auf den Standpunkt, die X AG habe den Eingabetermin (23. Oktober 2001 erstreckt um eine Woche auf den 30. Oktober 2001) verpasst. Unbestritten ist, dass am 19. Oktober 2001 ein Gespräch zwischen der X AG und dem Gemeindeammann stattgefunden hat. Die Aussagen beider Parteien decken sich auch insoweit, dass eine Fristerstreckung bis (mindestens) 30. Oktober 2001 bewilligt wurde. Umstritten ist, ob die X AG davon ausgehen konnte, dass ihr eine über den 30. Oktober 2001 hinausgehende Fristerstreckung gewährt und ihr Schreiben vom 15. Oktober 2001 (schriftlich) beantwortet werde.
Die X AG führt in ihrer Begründung an, der Gemeindeammann habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass an der Kommissionssitzung vom 30. Oktober 2001 über einen neuen Eingabetermin für die Offertausschreibung entschieden und ihr anschliessend der neue Termin bekanntgegeben werde. Die PG F widerspricht dieser Aussage nicht. Sie macht jedoch indirekt geltend, es sei der X AG eine 147 Nr. 32 Fristverlängerung von einer Woche gewährt worden, mehr nicht. Da die X AG sowohl den Termin als auch die Traktanden der Kommissionssitzung vom 30. Oktober 2001 gekannt habe, sei davon auszugehen, dass ihre Darstellung den Tatsachen entspreche.
Das federführende Kommissionsmitglied der PG F bringt in seiner Stellungnahme vor: «Viele Fragen bezüglich der Hydraulik des ganzen Systems konnte ich gar nicht beantworten, weil mir als Elektroingenieur die Kenntnisse dazu fehlen. Nach Rücksprache mit einem weiteren Kommissionsmitglied beschloss ich deshalb, den Fragenkatalog in die nächste Werkkommissionssitzung mitzunehmen. Bei dieser Sitzung wurde festgestellt, dass Konkurrenzunternehmen zur X AG durchaus in der Lage waren, aufgrund des Devi ein Angebot zu unterbreiten. An dieser Sitzung wurde deshalb beschlossen, der Firma X AG die versprochene Verlängerungsfrist bis zum 30.10.01 zu gewähren, aber nicht mehr.» Auf Grund dieser Formulierung ist klar, dass die beiden Kommissionsmitglieder davon ausgingen, die unklare Situation sei zu diskutieren. Insbesondere der letzte Satz der Stellungnahme ist so zu verstehen, dass eine Verlängerung der Frist in der Kommissionssitzung zumindest diskutiert wurde. Wenn die Kommission an jenem Abend (30. Oktober 2001) aber noch über eine Verlängerung der Frist diskutiert hat und die X AG davon ausging, der neue Termin werde ihr anschliessend mitgeteilt, geht es nicht an, der Betroffenen lediglich die Nichtverlängerung mitzuteilen und sie gleichzeitig vom Verfahren auszuschliessen. Ein solches Vorgehen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Selbst wenn die PG F den Entschluss fasste, die Anfrage nicht zu beantworten, hätte sie der X AG mindestens die Möglichkeit einräumen müssen, ein Angebot einzureichen, im Wissen, dass ihr Fragenkatalog nicht mehr beantwortet werden würde.

b) Die X AG reichte bis zum oben genannten Termin kein Angebot ein, da sie auf die (schriftliche) Beantwortung ihres Schreibens wartete. Bereits auf der Vorlage der Ausschreibung (Devi) ist unter dem Punkt «Auskünfte» die Adresse angegeben, an welche allfällige Fragen zu richten sind. Diese Adresse wurde von der X AG korrekterweise verwendet. Wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, sie habe eine Beantwortung abgewartet, so hat sich die PG F vorhalten zu lassen, dass sie unter dieser Rubrik «Auskünfte» die Bemerkung «schriftliche Beantwortung» angebracht hat. Ein sich korrekt verhaltender Anbieter darf unter diesen Umständen davon ausgehen, dass er eine schriftliche Beantwortung erhält. Davon kann er mindestens so lange ausgehen, bis eine anderslautende Mitteilung bei ihm eintrifft. Somit durfte die X AG ohne weiteres davon ausgehen, dass sie eine schriftliche Beantwortung erhalten würde, beziehungsweise ihr die Frist zur Einreichung des Angebotes erstreckt würde, bis die von ihr aufgeworfenen Fragen in irgendeiner Form beantwortet werden.

c) Die PG F bringt vor, der von der X AG eingereichte Fragenkatalog sei haltlos und als taktisches Manöver zu betrachten. Die X AG hält dem entgegen, sie habe immer wieder die Erfahrung gemacht, dass bei Ausschreibungen, bei denen Detailangaben fehlten, die Anbieter jeweils von den kleinsten (und damit günstigsten) Dimensionen ausgingen und sich aufgrund solcher Offerten die Aufträge sicherten. Die vordergründig preisgünstigsten Angebote erwiesen sich jedoch in der Folge jeweils als sehr viel teurer. Da sich die X AG nicht solchen Täuschungsmanövern anschliessen wolle, sei sie darauf bedacht, jeweils exakte Angaben offerieren zu können.
Der von der X AG eingereichte Fragebogen weist drei Seiten auf. Betrachtet man diesen Katalog jedoch etwas genauer, stellt man fest, dass die gestellten Fragen auch auf einer A4-Seite Platz fänden. Der Rest des Briefes ist mit Briefkopf, Adresse, Einleitung und Grussformel ausgefüllt. Die 25 Fragen, welche teilweise sehr kurz und einfach beantwortet werden könnten – teilweise wohl auch etwas genauerer Abklärungen bedürften –, erscheinen gesamthaft bei einem Auftragsvolumen zwischen Fr. 200 000.– und 300 000.– nicht haltlos und keineswegs als blosses taktisches Manöver. Zudem wäre es auch möglich, bei der Beantwortung einer Frage den Hinweis: «Nicht relevant» oder «Betrifft Sie nicht» anzubringen.
Das Argument der PG F, das federführende Kommissionsmitglied habe viele Fragen bezüglich der Hydraulik des ganzen Systems nicht beantworten können, weil ihm als Elektroingenieur die Kenntnisse dazu fehlten, lässt den Schluss zu, dass die PG F nicht in der Lage war, den Fragenkatalog zeitgerecht zu beantworten. Wohl aus diesem Grund hat dieser den Fragenkatalog ja auch in die Kommissionssitzung mitgenommen. An dieser Sitzung vom 30. Oktober 2001 wurde dann festgestellt, dass die Konkurrenzunternehmen der X AG durchaus in der Lage gewesen waren, aufgrund des Devi ein korrektes Angebot zu unterbreiten. Deshalb wurde beschlossen, den Fragenkatalog der X AG nicht zu beantworten.
Indem die PG F der X AG erst nach Ablauf der Eingabefrist mitgeteilt hat, dass sie das Schreiben vom 15. Oktober 2001 nicht beantworte (die Möglichkeit der Beantwortung wurde an der Sitzung ja offenbar noch besprochen), verstösst die PG F gegen die VöB. Danach haben Anbieter Anfragen innert kurzer Frist zu beantworten, soweit die Zusatzinformationen den Anbietern nicht unzulässige Vorteile verschaffen (§ 24 Abs. 1 VöB). Ein solcher Vorteil für die X AG wird von der PG F weder behauptet, noch ist ein solcher erkennbar.

Entscheid vom 13. Februar 2002

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