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TVR 2002 Nr. 33

Lichtemissionen und (fehlende) Immissionsgrenzwerte


Art. 11 USG, Art. 13 USG


1.Für Sportplatzbeleuchtungen fehlen Immissionsgrenzwerte. Als Richtschnur zur Beurteilung der Immissionen können die deutschen Werte herangezogen werden, die von 3 Lx ausgehen.

2. Zeitliche Betriebsbeschränkung eines Sportplatzes als weitere Einschränkung der Immissionen.


Die Politische Gemeinde K beabsichtigt, auf der der Primarschulgemeinde K gehörenden Parzelle Nr. 211 einen Sportplatz zu realisieren. Während der Auflagefrist des Bauvorhabens gingen zahlreiche Einsprachen ein. Die Einsprecher bemängelten insbesondere das Fehlen sanitärer Einrichtungen, die Parkplatzsituation sowie inakzeptable Licht- und Lärmimmissionen. Gegen die Baubewilligung des DBU gelangten die abgewiesenen Einsprecher ans Verwaltungsgericht.
Dieses nahm am 27. November 2001 um 18.10 bis 18.30 Uhr einen Augenschein vor, und zwar bei einer bestehenden Sportplatzbeleuchtung, ganz in der Nähe des geplanten Standorts. Dabei wurde zuerst die dort normale Beleuchtung mit 200 Lx gezeigt; anschliessend wurde diese auf ca. 80 Lx heruntergefahren. Mit Schreiben vom 28. November 2001 bemerkten die Beschwerdeführer, sie fühlten sich durch den Augenschein in ihrem Standpunkt bestätigt und bestärkt. Bei umgekehrter Versuchsanordnung, zuerst 80 Lx dann 200 Lx wäre zweifellos ein anderer Eindruck entstanden. Das Gericht werde ersucht, sich dessen bewusst zu sein, auch dessen, dass diese Reihenfolge durch die Installationsfirma der Beleuchtung, die U AG, vorgeschlagen worden sei.

Aus den Erwägungen:

3. b) bb) Betreffend Flutlichtanlage bestehen keine Immissionsvorschriften. Allerdings können die für Strassenbeleuchtungen geltenden Richtwerte in Deutschland durchaus als Richtschnur für Beurteilungen herangezogen werden. Diese gehen von einem Wert von 3 Lx aus. Betrachtet man die Berechnungen der U AG, ergibt sich, dass Variante 1 wesentlich höhere Immissionen verursacht als Variante 2. Bei Variante 2 ist der Richtwert von 3 Lx bei den Liegenschaften der Beschwerdeführer eingehalten.
Wie der Augenschein klar gezeigt hat, sind die Immissionen bei ungefähr 80 Lx ganz erheblich unter denen bei 200 Lx. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführer hat nicht die U AG die Versuchsanordnung festgelegt, sondern das Verwaltungsgericht. Diese Immissionen können aufgrund der vom DBU verfügten zeitlichen Nutzung der Lichtanlage mit Abstufung für Sommer/Winter und der verlangten Blenden als durchaus tragbar bezeichnet werden. Das Seine trägt dazu auch die verlängerte Sommerzeit bei. Die vom DBU verfügten Zeiten sind auch im Vergleich zu jenen des Berner Verwaltungsgerichts für Tennisplätze vertretbar (vgl. URP 1992, Nr. 18 S. 564 ff.).
Diese noch tragbaren Immissionen werden auch im Bericht der U AG bestätigt. Auch wenn es sich dabei nicht um ein gerichtliches Gutachten handelt, so kann es im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den gerichtlichen Wahrnehmungen anlässlich des Augenscheins gleichwohl herangezogen werden. Anhaltspunkte, dass von irgendwelchen falschen Grundlagen ausgegangen worden wäre, bestehen nicht. Auch bei der Mastenhöhe ist die Gemeinde zu behaften.
Denkbar wäre schliesslich eine gewisse Abschirmung der Liegenschaften durch eine Baumreihe entlang des Weges, so wie dies auf der Südseite entlang der Feldstrasse beziehungsweise deren Verlängerung geplant ist.
Insofern die Beschwerdeführer eine Fixierung der Betriebszeiten für die Flutlichtanlage im Sportplatzreglement für angebracht halten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das Sportplatzreglement gilt für alle Plätze der Gemeinde. Besteht aber – wie hier – eine besondere Situation, auf die Rücksicht zu nehmen ist, so müssen eben schärfere Auflagen verfügt werden (die dem Reglement vorgehen). Eine Überführung solcher individueller Verfügungen ins Reglement ist unnötig. Eine Tafel mit den Betriebszeiten beim WC-Gebäude hülfe bedeutend mehr. Damit ergibt sich, dass die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.

Entscheid vom 24. April 2002

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