Skip to main content

TVR 2002 Nr. 37

Haftung der Organe für ausstehende FAK-Beiträge


Art. 52 AHVG, § 22 KAZG


Beim Konkurs einer Gesellschaft haften die Organe analog der Regelung im AHVG für ausstehende FAK-Beiträge.


K war seit dem 6. Oktober 1997 kollektiv unterschriftsberechtigter Verwaltungsrat sowie Direktor/Geschäftsführer der L AG. Durch Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau wurde über sie der Konkurs eröffnet. Die L AG war der Ausgleichskasse des Thurgauer Gewerbeverbandes angeschlossen. Nach Abschluss des Konkursverfahrens blieben nebst den bundesrechtlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen, Kosten, Gebühren und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 80 419.85 auch die Familienausgleichskassen-Beiträge in der Höhe von Fr. 10 379.85 unbezahlt. Mit Verfügung vom 21. März 2001 wurde K verpflichtet, der Ausgleichskasse des Thurgauer Gewerbeverbandes den Betrag von Fr. 90 799.70 aus ausstehenden Sozialversicherungs- und Familienausgleichskassen-Beiträgen (FAK-Beiträge) zu begleichen. Hiergegen erhob K Einsprache, weshalb die Ausgleichskasse des Thurgauer Gewerbeverbandes bei der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau Klage erhob. Diese hiess vollumfänglich gut.
Gegen den Entscheid betreffend FAK-Beiträgen lässt K beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde erheben. Am 18. Januar 2002 informierte die Vorinstanz dahingehend, dass ihr Entscheid auch mit Bezug auf die bundesrechtlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge angefochten worden sei. Mit Schreiben vom 3. April 2002 stellte die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zu. Gestützt darauf weist das Verwaltungsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Anträge vor, er sei zwar sowohl Mitglied des Verwaltungsrates, als auch Geschäftsführer/Direktor gewesen. Allerdings habe lediglich kollektive Zeichnungsberechtigung bestanden. Zudem habe er für die Bankverbindungen überhaupt keine Zeichnungsberechtigung gehabt. Er habe damit auch nicht über die finanziellen Ressourcen verfügen können. Bestritten sei auch die Höhe und der Bestand der geltend gemachten Forderung. Die Forderungen seien nicht ausreichend substantiiert und auch nicht nachvollziehbar. Die Excel-Listen und handschriftlich ergänzten Kontrolllisten könnten keine öffentlich-rechtlichen Forderungen begründen.

3. a) § 22 KAZG bestimmt folgendes: «Soweit dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen keine Regelung enthalten, werden die Vorschriften über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung mit Ausnahme der Verfahrensbestimmungen sinngemäss angewendet.»
Aus § 22 KAZG geht mit aller Klarheit hervor, dass auch Art. 52 AHVG betreffend Deckung von Schäden sinngemäss anwendbar ist, denn im kantonalen Recht fehlt eine Haftungsbestimmung. Art. 52 AHVG ist ganz offensichtlich keine Verfahrensbestimmung. Die gesetzliche Grundlage, die Arbeitgeberin für die kantonal rechtlichen FAK-Beiträge zu belangen, ist daher in analoger Anwendung von Art. 52 AHVG gegeben. Dieser lautet wie folgt: «Verschuldet ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung einen Schaden, so hat er diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen.» Demnach haftet primär der Arbeitgeber; gemäss Rechtsprechung sind subsidiär aber auch die verantwortlichen Organe haftbar (BGE 114 V 220 ff.). Für die Beantwortung der Frage, ob eine Person Organstellung hat, betrachtet die neuere Literatur weder den Handelsregistereintrag noch die Unterschriftenberechtigung als entscheidend. Entscheidend ist, ob jemand einem Organ vorbehaltene Entscheide trifft oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt. Im Belieben der Ausgleichskasse steht, welche der verschiedenen Solidarschuldner sie in Anspruch nehmen will (vgl. Kieser, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 1996, Art. 92, S. 202).

b) Da gemäss § 22 KAZG die Bestimmungen von Art. 52 AHVG analog anwendbar sind, wartet das Verwaltungsgericht in Fällen wie dem vorliegenden regelmässig das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ab. Dieses hat mit Urteil vom 22. März 2002 die gegen den Entscheid betreffend bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge erhobene Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Mit dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Vorinstanz in vorbildlicher Weise Lehre und Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG dargelegt und sich mit den Kritikpunkten, welche vor Eidgenössischem Versicherungsgericht bezüglich der AHV-Beiträge und vor dem Verwaltungsgericht bezüglich der FAK-Beiträge im Wesentlichen dieselben sind, zutreffend auseinandergesetzt hatte. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer direkten Zugriff auf die Bankverbindungen und die entsprechenden Konti hatte oder nicht. Entscheidend ist, dass er Verwaltungsrat sowie Geschäftsführer war, was zur Begründung der Organstellung im Sinne von Art. 52 AHVG bei Weitem genügt. Die Höhe der Schadenersatzforderung wurde von der Vorinstanz auch rechtsgenüglich substantiiert. Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen pauschalen Einwände sind nicht geeignet, die Feststellungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen.

Entscheid vom 8. Mai 2002

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.