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TVR 2002 Nr. 41

Klageanspruch gegen patronale Vorsorgestiftung


Art. 73 BVG, Art. 23 FZG


Gegen eine überobligatorische, patronale Fürsorgestiftung besteht bei Teilliquidation zufolge Personalabbau erst nach Rechtskraft des Verteilungsplans ein klagbarer Anspruch.


Die I AG war ab dem Jahr 1996 aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, einen erheblichen Teil ihrer Mitarbeiter zu entlassen. Der I AG ist ein patronaler Fürsorgefonds angeschlossen, welcher infolge des Personalabbaus Antrag auf Teilliquidation stellte. Die Aufsichtsbehörde genehmigte den Antrag, so dass der Stiftungsrat im Juli 1999 den provisorischen Verteilungsplan vorlegte. Diesen Plan genehmigte die Aufsichtsbehörde zwar, doch wurde dagegen Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG eingereicht, welche guthiess und die Angelegenheit zur Überarbeitung des Verteilungsplans an den Fürsorgefonds zurückwies. Im Februar 2002 reichte S beim Bezirksgericht R Klage ein. Darin wird verlangt, dass ihm als ordentlich pensionierten Arbeitnehmer der I AG unverzüglich der ihm ohne Zweifel zustehende Teil des Fürsorgevermögens auszurichten sei. Das Bezirksgericht R überwies die Sache wegen fehlender Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht, welches mangels eines klagbaren Anspruchs darauf nicht eintrat.

Aus den Erwägungen:

1. a) Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten geltend, dass ihm unverzüglich sein Anteil am Stiftungsvermögen auszuzahlen sei.
Für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten ist gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG i.V. mit § 69a Abs. 1 Ziff. 5 VRG das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig. Das Klageverfahren nach Art. 73 BVG findet auf sämtliche Vorsorgeeinrichtungen Anwendung: Es findet auf den obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen Bereich registrierter privat- und öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen Anwendung, ferner auf nicht registrierte Personalvorsorgestiftungen (vgl. Stauffer, Die berufliche Vorsorge, Zürich 1996, S. 92). Der Fürsorgefonds der I AG ist gemäss Art. 1 Abs. 1 der Stiftungsurkunde, eine im Sinne von Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 OR errichtete patronale Stiftung. Der Zweck der patronalen Stiftung besteht unter anderem «in der Vorsorge zugunsten der Mitarbeiter der Firma sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod, sowie in der Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit». Obwohl der Fürsorgefonds der I AG nicht im Register der beruflichen Vorsorge nach Art. 48 BVG eingetragen ist, hat der Beklagte dennoch als Vorsorgeeinrichtung nach Art. 73 BVG zu gelten (Stauffer, a.a.O., S. 92).

b) Im Weiteren muss für eine Streitigkeit nach Art. 73 BVG ein Anspruch des Klägers gegenüber der Vorsorgeeinrichtung gegeben sein. Gemäss Art. 23 FZG besteht bei einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel. Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für eine solche Teilliquidation erfüllt sind. Sie genehmigt den Verteilungsplan. Ein Anspruch aus einer Teilliquidation entsteht jedoch erst dann, wenn die Aufsichtsbehörde den Verteilungsplan genehmigt hat und dieser rechtskräftig ist. Der Verteilungsplan ist im vorliegenden Fall aufgrund des Urteils der Eidg. Beschwerdekommission BVG vom 22. März 2001 zur Neuformulierung zurückgewiesen worden. Somit kann nach Art. 23 FZG noch kein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel entstanden sein. Vielmehr handelt es sich um eine blosse Anwartschaft, die der Kläger aufgrund des Rechtsverhältnisses mit dem Fürsorgefonds der I AG erworben hat, rechtlich zur Zeit aber noch nicht durchführbar ist.

Entscheid vom 14. August 2002

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