Skip to main content

TVR 2002 Nr. 6

Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Klageinstanz betreffend Feststellungsbegehren, dass eine Erschliessung nicht durch die Gemeinde, sondern durch eine Genossenschaft zu erfolgen habe


§ 64 VRG


1. Einer Genossenschaft nach OR kommt keine Aktivlegitimation gemäss § 64 Ziff. 1 VRG zu.

2. Der Erschliessung gemäss § 35 Abs. 1 PBG durch eine Genossenschaft nach OR anstelle einer Gemeinde liegt kein Konzessionsverhältnis zugrunde, weshalb auch kein Fall gemäss § 64 Ziff. 2 VRG vorliegt.


Die Politische Gemeinde S legte, gestützt auf die §§ 29 ff. PBG, einen Erschliessungsplan vom 5. bis 26. August 2002 öffentlich auf. Dagegen erhob die Wasser- und Elektra-Genossenschaft S Einsprache beim Gemeinderat. Sie machte geltend, die Erschliessung entspreche weder in organisatorischer noch in fachtechnischer Hinsicht den Erfordernissen. Art. 2 der Statuten umschreibe das Versorgungsgebiet für die Versorgung mit Wasser. Diese Statuten seien verbindlich; ohne zwingenden Grund und ohne Einverständnis der Genossenschaft dürfe davon nicht abgewichen werden. Die Erschliessung sehe vor, die Versorgung ab der Leitung des Zweckverbandes vorzunehmen und stehe damit im Widerspruch zu den Statuten. Die technischen Regeln liessen nämlich keine Hausanschlüsse ab Zubringerleitungen zu. Dieser Grundsatz werde mit der geplanten Nutzung der Transportleitung des Verbandes für die Erschliessung verletzt.
Der Gemeinderat wies die Einsprache ab. Er begründete dies unter anderem damit, dass eine Abtretungsvereinbarung für eine Wassererschliessung nicht bestehe. Die Statuten der Wasser- und Elektra-Genossenschaft S würden nur für die Mitglieder und allenfalls Vertragspartner gelten, keinesfalls jedoch für die Politische Gemeinde S. Die Wasser- und Elektra-Genossenschaft S habe keinerlei Ansprüche auf die Erstellung von Erschliessungsanlagen. Der Anschluss an die Zweckverbandsleitung sei sinnvoll und vom Verband genehmigt. Dagegen erhob die Wasser- und Elektra-Genossenschaft Rekurs beim DBU und beantragte unter anderem, es sei das Rekursverfahren sistiert zu halten bis zur abschliessenden Klärung der gerichtlichen Zuständigkeit über die Frage der Erschliessungsberechtigung. Für den Fall, dass das DBU zur Beurteilung im Rekursverfahren zuständig sein sollte, werde die gesamthafte Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Gemeinderates S beantragt.
Mit gleichem Datum gelangte die Wasser- und Elektra-Genossenschaft mit einer Klage ans Verwaltungsgericht und beantragt unter anderem, es sei über die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit vorab zu entscheiden und es sei festzustellen, dass (auch) die Wasser-Erschliessung des Planungsgebietes allein durch die Klägerin zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Klage nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1. Streitig ist, ob es sich vorliegend um einen Klagefall nach § 64 VRG handelt.

a) Gemäss § 64 Ziff. 1 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz – unter anderem – Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Korporationen.
Gemäss den Statuten der Wasser- und Elektra-Genossenschaft S vom 1. Dezember 1994 handelt es sich um eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft mit Sitz in der Gemeinde S (Art. 1 der Statuten). Damit kann festgehalten werden, dass es sich bei ihr nicht um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (oder Korporation) im Sinne der §§ 37 ff. EG ZGB handelt. Somit ist zu folgern, dass es sich nicht um einen Klagefall gemäss § 64 Ziff. 1 VRG handelt.

b) Ein Klagefall gemäss § 64 Ziff. 3, 4 oder 5 VRG ist von vornherein nicht gegeben. Es bleibt also zu prüfen, ob ein solcher gemäss § 64 Ziff. 2 VRG vorliegt.

c) Als einzige Instanz beurteilt das Verwaltungsgericht auch Streitigkeiten zwischen Verleihungsbehörde und Konzessionär, zwischen Konzessionären untereinander sowie zwischen Konzessionären und anderen Nutzungsberechtigten. Die Konzession ist die Verleihung des Rechts zur Ausübung einer monopolisierten Tätigkeit oder zur Sondernutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch. § 64 Ziff. 2 VRG begründet die verwaltungsrechtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten sowohl aus Monopol- wie aus Sondernutzungskonzessionen (vgl. TVR 1993 Nr. 24 und 1995 Nr. 6).
Gemäss § 35 Abs. 1 PBG ist die Gemeinde verantwortlich für die zeit- und sachgerechte Erschliessung des Baugebietes. Die Erschliessung umfasst unter anderem die Werkleitungen für die Wasser- und Energieversorgung (§ 35 Abs. 2 PBG). Dabei handelt es sich um eine Staatsaufgabe oder um eine öffentliche Aufgabe (vgl. § 82 Abs. 1 KV; ebenso Art. 19 Abs. 2 RPG), nicht aber um eine Sondernutzung, ein Monopol oder Regal (zum Letzteren vgl. § 84 KV), weshalb auch dieser Klagefall nicht gegeben ist. Auf die Klage kann demnach nicht eingetreten werden.

d) Eine Gemeindeaufgabe kann jedoch gemäss § 26 ff. GemG auf ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Unternehmen übertragen werden. Dazu bedarf es eines schriftlichen Vertrages (§ 29 Abs. 1 GemG). Ob es sich bei der Aufgabe der Erschliessungsplanung um einen solchen, an ein Unternehmen übertragbaren Verwaltungsbereich handelt, ist fraglich, doch wäre diesfalls auf jeden Fall das Departement zuständig, ersatzweise die notwendigen Anordnungen zu treffen (§ 29 Abs. 2 GemG).
Das Spezialrecht – das PBG – sieht keine Delegation dieser Aufgabe vor (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 157 B II.). Die Erschliessungsplanung als solche ist danach hoheitliche Tätigkeit der Gemeinde, die nicht delegiert beziehungsweise übertragen werden kann. In diesem Stadium befindet sich denn auch die vorliegende Streitigkeit, hat doch die Klägerin Einsprache gegen den Erschliessungsplan erhoben. Der entsprechende Einspracheentscheid ist alsdann mit Rekurs anfechtbar. Davon hat die Klägerin Gebrauch gemacht und es obliegt deshalb dem DBU, darüber zu befinden.

Entscheid vom 18. Dezember 2002

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.