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TVR 2003 Nr. 15

Versetzung in Sonderklasse


§ 9 Abs. 2 GVK, § 26 VKV


Die Einweisung eines Schülers in eine Sonderklasse ist angezeigt, wenn er bereits die erste Regelklasse wiederholt und sich sein Leistungsniveau nach drei Jahren Förderunterricht erneut im ungenügenden / knapp genügenden Bereich befindet.


T, geboren 1992, wurde im Sommer 1999 eingeschult. Da er während des ersten Schuljahres nicht die Reife eines Zweitklässlers erlangte und Lücken im Unterrichtsstoff aufwies, beantragte die damalige Lehrerin die Rückversetzung in die 1. Klasse. Die Eltern waren mit diesem Antrag einverstanden, so dass die Primarschulgemeinde L die Repetition verfügte. In der Folge erhielt T drei Jahre lang Stützunterricht. Trotzdem bewegte er sich gemäss seiner späteren Lehrerin R im ungenügenden bis knapp genügenden Bereich. Es wurde daher eine Standortbestimmung bei der Heilpädagogin angeordnet. Die Standortbestimmung ergab, dass T sowohl im mathematischen als auch im sprachlichen Bereich Lücken aufweise. Die Heilpädagogin empfahl daher, T in eine Kleinklasse (Sonderklasse) einzuweisen. In der Folge wurde der Pädagogisch-Psychologische Dienst hinzugezogen, welcher ebenfalls zur Auffassung gelangte, ein Übertritt in die Sonderklasse auf Beginn des Schuljahres 2003/2004 mit altersentsprechender Einstufung sei sinnvoll. Auch die Klassenlehrerin unterstützte diesen Antrag. Daher entschied die Primarschulgemeinde L, T habe auf Beginn des Schuljahres 2003/2004 in die Kleinklasse in N überzutreten. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern von T Rekurs beim DEK. Dieses wies ihn ab, was vom Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin bestätigt wird.

Aus den Erwägungen:

3. a) Laut § 9 Abs. 2 VKG ist ein Kind, das in der Regelklasse dauernd überfordert ist, durch die Schulvorsteherschaft in eine Sonderklasse oder Sonderschule einzuweisen, sofern seine Schwierigkeiten nicht mit anderen Massnahmen behoben werden können. Die anderen Massnahmen (Fördermassnahmen) sind in §§ 20 ff. VKV aufgeführt. Hierzu zählen insbesondere die Aufgabenhilfe nach § 21 VKV, der Nachhilfeunterricht, welcher zu erteilen ist, wenn bei einem Schüler aus Gründen wie Krankheit, Unfall oder Umzug Wissenslücken entstehen (§ 22 VKG), sowie Förderkurse nach § 23 VKV, welche anzuordnen sind für Schüler, die infolge besonderer Umstände in einzelnen Fächern keine genügende Leistung zu erbringen vermögen. Weiter können zur Behandlung von Teilleistungsschwächen wie Sprachgebrechen, Lese- und Rechtschreibeschwächen, Rechenschwächen, Bewegungsstörungen sowie Verhaltensauffälligkeiten heilpädagogische Massnahmen nach § 24 VKV angeordnet werden. In ihrer Entwicklung verzögerte Kinder können der Einschulungsklasse zugewiesen werden (§ 25 VKV). Sodann sind Sonderklassen zu bilden, die der Förderung von schulbildungsfähigen Kindern mit allgemeiner Lernbehinderung oder Verhaltensstörung dienen (§ 26 VKV).

b) Die schulischen Schwierigkeiten von T begannen schon in der 1. Klasse, weshalb er diese Regelklasse zu wiederholen hatte. In der Folge erhielt er drei Jahre lang Stützunterricht. Dennoch besserte sich sein Leistungsvermögen nicht wesentlich und am Ende der 3. Leistungsklasse musste festgestellt werden, dass er erneut im ungenügenden/knapp genügenden Bereich stehe, wie dies die heilpädagogische Abklärung ergab. In der Standortbestimmung vom 7. Dezember 2002 wurde festgehalten, T sei in der Regelklasse zunehmend überfordert. In einer Kleinklasse könnte er individueller und auch seinen Fähigkeiten entsprechend besser gefördert werden. Es fand auch eine Untersuchung beim Pädagogisch-Psychologischen Dienst statt. Dieser hielt in seinem Bericht fest, T benötige ein langsames Unterrichtstempo, eine möglichst weitgehende Veranschaulichung der Lerninhalte und eine konsequente Anwendung des Gelernten. Sowohl die Klassenlehrerin R, als auch das Ergebnis der heilpädagogischen Untersuchung sowie des Pädagogisch-Psychologischen Dienstes kommen somit im Wesentlichen zum selben Schluss, nämlich dass T, nachdem er bereits drei Jahre lang Förderunterricht erhalten hat, in eine Sonderklasse (Kleinklasse) einzuweisen ist.

c) Es ist verständlich, dass die Eltern von T sich gegen diesen Entscheid wehren, doch kann weder der Schulgemeinde, noch dem DEK vorgeworfen werden, die Sache sei ungenügend abgeklärt worden oder aus anderen Gründen unklar. Es ändert auch nichts, dass T in der Zwischenzeit Privatunterricht erhalten hat. Stützunterricht erhält er bereits seit drei Jahren. Unter den gegebenen Umständen erscheint seine Einweisung, dessen schulische Leistungsfähigkeit nun über vier Jahre beobachtet werden konnte, in die Kleinklasse als die geeignete und verhältnismässige Massnahme. Da die Schulbehörde L über diese Massnahme zu entscheiden hat und diese bezüglich Sonderklassen mit der Schulgemeinde N zusammenarbeitet, ist die Einweisung in die Sonderklasse in N zu bestätigen. Dass dort die Anzahl der Ausländer hoch ist, mag zutreffen. Die Klasse ist aber relativ klein und es kann individuell auf T eingegangen werden. Zudem besteht für ihn die Möglichkeit, sollte er «den Knopf doch noch aufmachen», in die Regelklasse zurück versetzt zu werden.

Entscheid vom 17. September 2003

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