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TVR 2003 Nr. 16

Überprüfung des Expertenhonorars


§ 4 Abs. 1 VGG


1. Da eine ausdrückliche Regelung im Gesetz fehlt, ist das Expertenhonorar nach richterlichem Ermessen festzusetzen (E. 1b).

2. Missachtet der Experte eine ausdrückliche Weisung des Gerichts und verursacht er dadurch einen Zusatzaufwand, so ist dieser nicht zu vergüten (E. 1b).


In Sachen C und Konsorten gegen DBU und X AG betreffend Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne beschloss das Verwaltungsgericht, eine Expertise zur Frage einzuholen, ob aufgrund der Planunterlagen die Immissions- beziehungsweise Anlagegrenzwerte eingehalten würden. Als Gutachter wurde L ernannt. In der Experteninstruktion wurde folgendes ausgeführt: «Falls Sie (gemeint ist L) es, wie im Schreiben von RA H vom 3. September 2001 erwähnt, für notwendig erachten, persönlich einen Augenschein vorzunehmen, so bitten wir Sie, mit dem Unterzeichnenden rechtzeitig Kontakt aufzunehmen, damit die allenfalls notwendigen Dispositionen getroffen werden können. Der entsprechende Augenschein würde in diesem Fall durch das Gericht organisiert.»
Am 6. Juni 2002 reichte L das Gutachten beim Verwaltungsgericht ein. Dem Gutachten konnte entnommen werden, dass entgegen der klaren Anweisung in der Experteninstruktion ein Mitarbeiter von L die fraglichen Gebäude ohne Inkenntnissetzung des Gerichts rekognosziert hat. Am 11. Juni 2002 reichte der Gutachter beim Verwaltungsgericht seine Rechnung über Fr. 11’967.80 ein.
In ihrer schriftlichen Beweiswürdigung stellten die Beschwerdeführer den Antrag, es sei ein weiterer Augenschein, diesmal unter Beizug der Verfahrensparteien, zu veranlassen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, den Parteien stünde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Anspruch auf Teilnahme am Augenschein durch einen Experten zu. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag statt, wobei der Präsident des Verwaltungsgerichts den Experten ausdrücklich darauf hinwies, dass für diesen zusätzlichen Aufwand keine Entschädigung verlangt werden könne. Eine Delegation des Verwaltungsgerichts führte im Beisein der Parteien und des Experten einen zweiten Augenschein durch. Anlässlich dieses Augenscheins wurden dem Experten Ergänzungs- und Erläuterungsfragen zum Gutachten vom 6. Juni 2002 gestellt. Die Beantwortung dieser Fragen wurde dem Gericht am 22. Januar 2003 eingereicht. Am 29. Januar 2003 stellte der Experte für die Beantwortung der Zusatzfragen eine Rechnung von Fr. 4’236.75.

Aus den Erwägungen:

1. a) L hat als Honorar für sein Gutachten vom 6. Juni 2002 eine Rechnung von Fr. 11’967.80 gestellt. Für die Beantwortung der Ergänzungs- und Erläuterungsfragen wurde eine zweite Rechnung in der Höhe von Fr. 4’236.75 eingereicht.
Die Überprüfung des Expertenhonorars hat das Gericht grundsätzlich von Amtes wegen vorzunehmen, da diese Kosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Die Parteien können jedoch nur zur Übernahme der Kosten des Gutachtens verpflichtet werden, soweit diese angemessen sind.

b) Zu prüfen ist vorab die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen dem Experten und dem Gericht als Auftraggeber. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 114 Ia 461 ff. (Pra 79, 1990, Nr. 70, S. 240 ff.) die Frage offen gelassen, ob die Rechtsbeziehung als zivilrechtlich oder verwaltungsrechtlich zu qualifizieren sei.
Der Gerichtsexperte ist durch ein dem Auftrag vergleichbares Rechtsverhältnis an die auftraggebende Behörde gebunden; er wird durch die Beauftragung zum Gehilfen des Gerichts. Hierfür ist ein Gerichtsbeschluss beziehungsweise ein hoheitlicher Akt erforderlich, so dass mit der Ernennung des Experten zwischen dem Gericht beziehungsweise dem Staat und dem Experten ein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründet wird. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass die Übernahme eines Expertenauftrags als öffentlich-rechtliche Pflicht betrachtet wird und deshalb verschiedene Zivilprozessordnungen auch vorsehen, dass diese Pflicht – zumindest für bestimmte Personen oder Personengruppen – verpflichtend und unter Sanktionierung verfügt werden kann. Das Gericht kann sodann den Auftrag auch entziehen und die Entschädigung des Experten wird schliesslich durch das Gericht festgelegt. Das Rechtsverhältnis des Expertenauftrags wird damit teilweise im öffentlichen Recht – konkret im Prozessrecht – geregelt. Fehlt es an solchen Normen, ist subsidiär Auftragsrecht gemäss Art. 392 ff. OR als kantonales öffentliches Recht anzuwenden (vgl. Cavelti, Die Expertise im Bauprozess, in: Koller, Bau- und Bauprozessrecht, ausgewählte Fragen, St. Gallen 1996, S. 309).
Die Honorierung des Experten ergibt sich somit aus diesem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen dem Gericht und dem eingesetzten Experten. Die Entschädigung des Experten ist deshalb grundsätzlich im Gerichtskostentarif zu regeln; sie bildet Bestandteil der Gerichtskosten. Fehlt ein solcher expliziter amtlicher Tarif, so ist die Entschädigung nach der geleisteten Arbeit und der Bedeutung der Streitsache festzusetzen. Dabei bilden in der Praxis die Stundenansätze nach den Tarifen der Ingenieure die Richtlinie für einen richterlichen Ermessensentscheid (vgl. Cavelti, a.a.O., S. 316).
Im VRG findet sich keine ausdrückliche Regelung über die Entschädigung von Experten. In § 4 Abs. 1 VGG wird lediglich festgehalten, dass zu den Barauslagen auch die im Verfahren entstandenen Kosten für Gutachten gehören. Auch die sinngemässe Anwendung der Zivilprozessordnung ist für solche Fälle im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht vorgesehen. Im Übrigen enthält aber auch die Zivilprozessordnung keine ausdrückliche Regelung der Expertenentschädigung. Somit hat das Gericht das Expertenhonorar nach richterlichem Ermessen festzusetzen, wobei sich die Entschädigung nach der geleisteten Arbeit und der Bedeutung der Streitsache zu richten hat.
Mit seinem Gutachten vom 6. Juni 2002 hat der Experte seinen Auftrag, wie er in der Experteninstruktion näher umschrieben wurde, eindeutig nicht erfüllt. Entgegen der klaren Anweisung des Verwaltungsgerichts wurde ein Augenschein vor Ort durchgeführt, ohne das Gericht hierüber zu informieren. Wie aber der Vertreter der Beschwerdeführer zutreffend schreibt, hätten die Parteien einen formell rechtlichen Anspruch gehabt, bei diesem Augenschein dabei zu sein. Zu Recht wurde darauf hingewiesen, dass der Experte selbst zugibt, die Bestimmung der massgeblichen Orte mit empfindlicher Nutzung sei schwierig gewesen. Dieses Problem hätte sich ohne weiteres lösen lassen, wenn sich der Experte an die Vorgaben des Gerichts gehalten und einen Augenschein in Anwesenheit der Parteien und des Gerichts durchgeführt hätte. Bereits aus den Rechtsschriften und dem Protokoll zum Augenschein musste dem Experten klar sein, dass gerade die Bestimmung dieser Orte im vorliegenden Fall umstritten war. Dennoch unterliess er es, einen gerichtlich durchgeführten Augenschein zu veranlassen. Hätte sich der Experte an die Experteninstruktion gehalten, so hätte sich der zweite Augenschein und die daraus folgende Ergänzung des Gutachtens zweifelsfrei erübrigt. Der Experte hat somit einen Zusatzaufwand verursacht, für den er selber einzustehen und den er selber zu tragen hat. Es hat daher bei der Entschädigung des Experten gemäss Rechnung vom 11. Juli 2002 über insgesamt Fr. 11’967.80 zu bleiben.

Entscheid vom 12. Februar 2003

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