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TVR 2003 Nr. 19

Hundehaltungsverbot. Beseitigung und Umplatzierung von Hunden; Verhältnismässigkeitsprinzip


§ 5 HundeG, § 7 HundeG, § 6 Abs. 2 HundeV


1. Werden einem Hundehalter Hunde weggenommen, so kann für die Frage, ob und in welchem Umfang er mit einem Haltungsverbot zu belegen ist, auch der Charakter der Hunde berücksichtigt werden (E. 3b).

2. Die Vorschrift von § 6 Abs. 2 HundeV ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie führt aber nicht dazu, dass bei ausgewiesen bösartigen Eigenschaften des Hundes die Beseitigung ohne vorherige Warnung nicht möglich ist (E. d aa).

3. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass vor der Beseitigung von Hunden auch ihre Umplatzierung zu prüfen ist, wenn ein Gutachten zum eindeutigen Schluss kommt, sie seien nicht hemmungslos gefährlich (E. 3d bb und cc).


Am 19. November 2002 gelang es den sechs Alaskan Malamutes-Hunden Nanuk, Malun, Inuk, Simba, Rena und Kanu, aus ihrem Gehege zu entweichen. Sie zogen durch die Gemeinde T und in der Folge wurden vier Kinder von einzelnen oder mehreren dieser Hunde angegriffen und zum Teil erheblich verletzt. Noch am gleichen Tag ordnete daher der Gemeinderat T die vorläufige Unterbringung aller Hunde im Tierheim L an. Sodann beauftragte der Gemeinderat die Zoologin/Ethnologin O mit der Abklärung der Hunde. Den Eigentümern der Hunde (G und K) wurde das Hundehalten bis auf weiteres verboten. Nach Eingang des Berichts der Zoologin ordnete der Gemeinderat T die Umplatzierung der Hunde Nanuk und Simba und die Einschläferung der Hunde Kanu, Malun, Inuk und Rena an. Dagegen erhoben G und K erfolglos Rekurs beim DIV. Sie gelangten daher mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht, das das Rechtsmittel teilweise gutheisst.

Aus den Erwägungen:

3. a) Hunde, die wegen ansteckender Krankheiten oder bösartiger Eigenschaften für Mensch oder Tier gefährlich sind, müssen auf Anordnung des Gemeinderates beseitigt werden. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung; die Kosten trägt der Halter (§ 5 HundeG). Wenn die Hundehaltung Ärgernis erregt oder wenn Menschen oder Tiere gefährdet oder ernsthaft belästigt werden, kann der Gemeinderat Weisungen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege oder Unterbringung erlassen. Der Gemeinderat kann das Halten von Hunden vorübergehend oder dauernd einschränken oder verbieten, wenn sich jemand seinen Weisungen widersetzt, wenn die Hundehaltung mit gesundheitlichen Missständen verbunden ist oder wenn sie zu unzumutbarer Belästigung oder ernsthafter Gefährdung von Mensch und Tier führt (§ 7 HundeG). Die Beseitigung von Hunden wegen bösartiger Eigenschaften darf nicht ohne vorhergehende Mahnung erfolgen (§ 6 Abs. 2 HundeV).

b) Die Beschwerdeführer verlangen, dass ihnen die Hunde Nanuk und Simba zurückzugeben seien. Demgegenüber hat die Vorinstanz den Entscheid des Gemeinderates T bestätigt, wonach diese beiden Hunde umzuplatzieren seien. Im Gegensatz dazu, wie mit den Hunden Kanu, Malun, Inuk und Runa verfahren werden soll, sind sich sämtliche am Verfahren Beteiligten einig, dass eine Beseitigung der Hunde Nanuk und Simba nicht notwendig ist. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid der Umplatzierung damit, die Gutachterin O habe festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht über die persönliche Reife und nötige Erfahrung verfügten, um der Haltung von sechs Alaskan Malamutes gerecht zu werden. Der Vorfall mit den Kindern habe auf eindrückliche Weise belegt, dass die Beschwerdeführer die Risiken ihrer Art der Hundehaltung nicht einschätzen könnten. Unter diesen Umständen sei das Risiko einer ernsthaften Gefährdung von Mensch und Tier bei der Haltung von zwei Alaskan Malamutes ebenso hoch einzustufen wie bei der Haltung von sechs Tieren.
Aus dem Gutachten der Expertin O geht hervor, dass das Rudelverhalten eine grössere Eigendynamik annehmen kann, je grösser das Rudel ist. Ein grosses Rudel stellt ein exponentiell grösseres Gefahrenpotenzial dar als nur zwei zusammen gehaltene Hunde. Die Expertin führt aus, die Beschwerdeführer verfügten im momentanen Zeitpunkt weder über die nötige persönliche Reife respektive Erfahrung noch über die zeitlichen und finanziellen Mittel, um der Haltung von sechs Alaskan Malamutes gerecht werden zu können. Dennoch kommt sie aufgrund des Sozialisierungsgrades der Hunde Nanuk und Simba und deren Gewöhnung an Menschen (eigentliche Haushunde) zum Schluss, dass diese den Beschwerdeführern ohne weitere Auflagen zurückgegeben werden könnten, weil sie für Kinder keine direkte Bedrohung darstellten.
Im Lichte dieser Ausführungen muss die Begründung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer seien nicht in der Lage, zwei Hunde (Nanuk und Simba) zu halten, weil sie als Halter von sechs Hunden ungeeignet erschienen, als willkürlich bezeichnet werden. Insbesondere aufgrund des von der Expertin beschriebenen Sozialisierungsgrades und der Gewöhnung an Menschen, also vor allem aufgrund der Charakter der Hunde scheint eine Rückgabe dieser beiden Hunde an die Beschwerdeführer möglich. Deren provisorische Rückgabe an die Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes angeordnet und ist hiermit zu bestätigen.

c) Die Beschwerdeführer verlangen auch die Rückgabe des Hundes Malun. Aufgrund der Akten sowie des Gutachtens ist zu vermuten, dass die Hunde Malun und Inuk das Mädchen S in die Beine gebissen oder mindestens nach ihr geschnappt haben. Die Expertin O führt dies darauf zurück, dass die beiden Hunde eine grosse Bereitschaft zeigten, sich vom Verhalten des Alphatiers Kanu mitreissen zu lassen. Wie weit dieses Mitgehen auch auf Runa zutreffe, konnte die Expertin nicht mit Sicherheit beantworten. Sie stellte hingegen fest, dass namentlich die vier im Garten gehaltenen (Rudel-)Hunde von den Beschwerdeführern körperlich und geistig zu wenig gefordert worden seien. Offensichtlich seien sich die Beschwerdeführer nicht bewusst, was für grosse Anforderungen die Haltung mehrerer Hunde an die Halter stelle. Je grösser das Rudel sei, umso mehr Eigendynamik entwickelten die Hunde unter sich. Letztlich dürfte es eine notorische Tatsache sein, dass die sogenannten Schlittenhunde, zu denen Alaskan Malamutes gehören, eine grosse Dynamik entwickeln und gefordert sein wollen. Die Expertin führt im Gutachten aus: «Die Aussage, dass Hunde, welche einmal zugebissen haben, dies in Zukunft leichter tun, trifft nur zu, wenn den Tieren keinerlei Möglichkeit geboten wird, im Umgang mit der auslösenden Situation neue Reaktionsweisen zu erlernen .... Im vorliegenden Fall sollte vor allem bei den Mitläufern Malun und Inuk und Runa diese Option genützt werden.»
Angesichts dieser Aussagen stellt sich die Frage, warum die Beschwerdeführer, welche auch nach Auffassung der Expertin bei der Haltung eines Rudels völlig überfordert sind, nebst der Haltung der zwei «Haushunde» noch mit dem Hund Malun ein besonderes Verhaltenstraining sollen durchführen können. Die Expertin begründet ihre Folgerung hier auch kaum. Für das Gericht ist das wenig nachvollziehbar. Drei Hunde sind praktisch schon wieder ein Rudel. Vielmehr scheint es sinnvoll, die Anzahl der Hunde, welche die Beschwerdeführer halten dürfen, für die nächsten drei Jahre auf zwei zu beschränken.

d) Somit stellt sich die Frage, was mit den Hunden Kanu, Malun, Inuk und Runa zu geschehen hat. Der Gemeinderat T hat deren Beseitigung angeordnet, was durch die Vorinstanz geschützt wurde.

aa) Die Beschwerdeführer bringen hiergegen vor, dass gemäss § 6 Abs. 2 HundeV die Beseitigung ohne vorherige Verwarnung rechtlich gar nicht zulässig sei. Eine entsprechende Anordnung verstosse gegen klares Recht.
Die §§ 5 bis 7 HundeG sehen eine Reihe von Sanktionsmöglichkeiten sowohl gegen die Hundehalter als auch gegen die Hunde selbst vor. Damit eröffnet sich dem Gemeinderat ein relativ grosser Ermessensspielraum, welcher indessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf. Vielmehr muss bei der Ermessensausübung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden. Diesbezüglich gilt es auch zu berücksichtigen, dass seit dem 1. April 2003 Tiere rechtlich nicht mehr als Sache anzusehen sind.
Durch die Vorschrift von § 6 Abs. 2 HundeV, wonach die Beseitigung von Hunden wegen bösartiger Eigenschaften nicht ohne vorhergehende Mahnung erfolgen darf, wird letztlich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verdeutlicht. Die Vorinstanz ist zu Recht der Auffassung, diese Vorschrift dürfe bei ausgewiesener Bösartigkeit eines Tiers nicht dazu führen, dass eine Beseitigung ohne vorherige Warnung nicht erfolgen könne. Vielmehr handelt es sich bei der Vorschrift von § 6 Abs. 2 HundeV um eine Ordnungsvorschrift. Demnach ist als Grundsatz festzustellen, dass auch nach dem geltenden Recht bei ausgewiesen bösartigen Eigenschaften die Beseitigung von Hunden ohne vorherige Verwarnung angeordnet werden kann.

bb) Aufgrund der Akten ergibt sich, dass Kanu als Alphatier bei den Angriffen die Führung über die drei Mitläufer Inuk, Runa und Malun hatte. Er hat offensichtlich am meisten und am stärksten zugebissen. Selbst dann, als herbeigeeilte Erwachsene S in Sicherheit bringen wollten, verteidigte er seine Beute und biss das Mädchen noch einmal in den Kopf und zerrte daran. Aus dem Gutachten O ergibt sich klar, dass bei Kanu am ehesten von Gefährlichkeit im Sinne des Gesetzes auszugehen ist («das Verhalten von Kanu während der Begutachtungen liefert ein starkes Indiz dafür, dass er Auslöser und Hauptakteur bei den Übergriffen vom 19. November 2002 auf die vier Kindergartenkinder in T war»). Aus den Ausführungen unter Ziff. 4 «Massnahme» ergibt sich eine Bestätigung dieser Einschätzung. Dort heisst es: «Die Aussage, dass die Hunde, welche einmal zugebissen haben, dies in Zukunft leichter tun, trifft nur zu, wenn den Tieren keinerlei Möglichkeit geboten wird, im Umgang mit der auslösenden Situation neue Reaktionsweisen zu lernen … Im vorliegenden Fall sollte vor allem bei den Mitläufern Malun, Inuk und Runa diese Option genützt werden». Es fällt auf, dass gerade Kanu im Zusammenhang mit dem Lernen von neuen Reaktionsweisen nicht erwähnt wird, obwohl er derjenige ist, der als Anführer am meisten zugebissen hat. Dieses bewusste Weglassen von Kanu kann nur dahingehend gedeutet werden, dass eben auch die Expertin diesen Hund als gefährlich ansieht. Daher ist die Anordnung der Vorinstanzen, Kanu zu beseitigen, zu bestätigen.

cc) Mit Bezug auf die übrigen drei Hunde sieht die Sache nach Auffassung des Gerichts jedoch anders aus: Diese Tiere sind offensichtlich nicht hemmungs- und hoffnungslos gefährlich, so dass nur der Weg von deren Tötung übrig bliebe. Vielmehr ist es so (und dafür besteht auch eine reale Möglichkeit aufgrund der Aktivitäten des Tierschutzvereins R und der Rassenvereinigung der Alaskan Malamutes), dass für diese drei Tiere verantwortungsbewusste und erfahrene Schlittenhundehalter gefunden werden können, welche bereit sind, die notwendigen Therapien durchzuführen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Tiere heute eben nicht mehr einfach wie Sachen zu behandeln sind, und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erscheint es daher unzulässig, die Hunde Inuk, Runa und Malun ohne weiteres einschläfern zu lassen. Vielmehr sind diese an die erwähnten verantwortungsbewussten, schlittenhunderfahrene Halter (kostenlos) abzugeben, mit der Auflage, auf eigene Kosten mit den Hunden eine Verhaltenstherapie, wie sie in der Expertise O angeführt wird, durchzuführen. Es ist Sache der Gemeinde, für die Umplatzierung (z.B. unter Zuhilfenahme des Tierschutzvereins oder einer anderen geeigneten Institution) zu sorgen.
Sollte es allerdings nicht gelingen, die Hunde Inuk, Runa und Malun innerhalb eines Monats fremdzuplatzieren, so kann der Gemeinde nicht mehr länger zugemutet werden, für deren Aufenthalt im Tierheim (vorläufig) aufzukommen. Daher ist die Gemeinde berechtigt, nach Ablauf eines Monats nach Rechtskraft dieses Urteils die Hunde beseitigen zu lassen, wenn sich bis dahin keine geeigneten Halter finden, die bereit sind, unterschriftlich die Erfüllung der genannten Auflagen zu bestätigen und die Hunde so zu übernehmen.

Entscheid vom 28. Mai 2003

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