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TVR 2003 Nr. 20

Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzonen. Interessenabwägung


Art. 24 RPG


Eine Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzone in einer Landschaftsschutzzone kann dann negativ standortgebunden sein, wenn sie zur Abdeckung nicht nur des Siedlungsgebietes, sondern auch der Zwischenräume dient, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und so im Sinne des Vorsorgeschutzes der Bevölkerung eine grössere Anzahl Antennen im Siedlungsgebiet vermieden werden kann.


Die T AG reichte bei der Politischen Gemeinde L ein Baugesuch für eine 35 m hohe Mobilfunkantenne auf der Anhöhe eines Hügels ein. Die Mobilfunkantenne soll von drei Mobilfunkbetreibern gemeinsam genutzt werden. Dieses Baugesuch lag vom 2. bis 21. März 2001 öffentlich auf. Die Politische Gemeinde L erteilte am 11. Juni 2002 die Baubewilligung unter dem Vorbehalt des Vorliegens einer rechtskräftigen Ausnahmebewilligung. Gegen diesen Entscheid erhob Pro Natura Rekurs beim DBU. Im Rahmen dieses Verfahrens ergab sich, dass die Gemeinde L Eigentümerin der Bauparzelle ist. Daraufhin stellte das DBU fest, dass die Gemeinde zur Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig sei, erteilte alsdann mit Entscheid vom 4. November 2002 die Baubewilligung. Gegen den Bewilligungsentscheid des DBU liess die Pro Natura Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Dieses weist ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) Streitig ist, ob die vom ARP am 7. Oktober 2002 erteilte Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, auf die sich der angefochtene Entscheid stützt, rechtens ist oder nicht. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und wenn dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Standortgebundenheit kann eine positive sein, wenn die Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn eine Anlage wegen ihrer Immissionen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und Nr. 20 106 es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche von Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen. Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 124 II 255 ff.). Ausreichend ist eine relative Standortgebundenheit; nicht gefordert ist der kaum zu erbringende Nachweis, wonach es sich um den einzig möglichen Standort beziehungsweise um eine absolute Standortgebundenheit handelt.
Gemäss den Empfehlungen des BAKOM vom 19. Januar 2001 für die Koordination der Planungs- und Baubewilligungsverfahren für Antennenanlagen werden kommerzielle Funknetze vor allem innerhalb des Siedlungsgebiets aufgebaut, weil häufig relativ viel Netzkapazität zur Bewältigung des Kommunikationsaufkommens bereitgestellt werden muss. Dabei besteht für die im Vergleich zum Nichtbaugebiet zahlreicheren Antennen keine eigentliche Koordinations- oder sogar Zusammenlegungspflicht (vgl. URP 2003, S. 127). Bei der Prüfung der Standortgebundenheit von Antennenanlagen ausserhalb der Bauzonen ist zuhanden der Behörde aufzuzeigen, dass es für den Bau der Anlage keine vernünftige Alternative gibt. Auch wenn die Netze funktechnisch weniger dicht sein müssen, ist die Anzahl der Antennenmasten durch eine sinnvolle Koordination (zusätzlich) möglichst gering zu halten, was sich auch aus den Anforderungen der Standortgebundenheit und der umfassenden Interessenabwägung ergibt (vgl. Art. 24 i.V. mit Art. 1 und 3 RPG). Die Beschwerdeführer berufen sich auf TVR 2001 Nr. 20, wonach Mobilfunkantennen Siedlungseinrichtungen darstellten, die grundsätzlich in den Bauzonen zu errichten seien.
Die Beschwerdeführer verkennen dieses Präjudiz. Dort ging es um eine Beschwerde einer Gemeinde gegen die Nichtgenehmigung einer Baureglementsbestimmung, wonach Mobilfunkantennen in Wohnzonen unzulässig hätten sein sollen. Es ging nicht um eine konkrete Antennenanlage und der Entscheid sagt nichts darüber aus, ob im Einzelfall eine Standortgebundenheit für einen Standort ausserhalb der Bauzonen nicht doch gegeben sein kann. Dass die Gemeinschaftsantenne ausserhalb des Baugebietes nicht positiv standortgebunden ist, muss nicht weiter erläutert werden. Es fragt sich jedoch, ob im vorliegenden Fall von einer negativen Standortgebundenheit ausgegangen werden kann. Die T AG bringt – ebenso wie die Gemeinde L – vor, dass verschiedenste andere Standorte abgeklärt worden seien. In der Bauzone sei aus technischen Gründen kein anderer Standort als Gemeinschaftsantenne möglich; der Kirchturm falle als möglicher Standort ebenfalls weg und die Hochspannungsmasten seien zuwenig stabil, als dass dies eine Variante wäre. Eine stringente negative Standortgebundenheit lässt sich somit kaum begründen, weshalb das Argument des ARP, dass bei Verweigerung des Standortes E zwei oder mehrere Standorte in den Baugebieten von L notwendig seien, im Rahmen der Interessenabwägung zur negativen Standortgebundenheit zu prüfen ist. Dabei müssen die Strahlenwerte sowieso eingehalten werden.

b) Richtig ist – wie von den Beschwerdeführern vorgebracht – dass der Hügel an sich ein landschaftlich empfindlicher Standort ist. Im «Konzept Landschaft» des Kantons Thurgau vom April 2001 ist er Teil der Kulturlandschaft L als Typ 2 eingestuft mit dem Ziel, die Landschaft von störenden Hochbauten und negativ in Erscheinung tretenden Anlagen freizuhalten, die landschaftliche Vielfalt zu fördern mit entsprechenden Busch- und Baumgruppen. Die Kulturlandschaft wird als reich gegliederte Kulturlandschaft mit hohem Erlebniswert beurteilt.
Grundsätzlich ist dem beschwerdeführenden Verband darin zuzustimmen, dass die politische Opposition aus der Bevölkerung gegen solche Anlagen in der Bauzone nicht die negative Standortgebundenheit zu begründen vermag. Da es sich bei Landschaftsschutzzonen um empfindliche Gebiete handelt, wären bei einer Interessenabwägung wohl zwei Antennen im Baugebiet einer einzelnen Antenne in der Landschaftsschutzzone doch noch vorzuziehen. Hier aber drohen sechs Antennen in den beiden Baugebieten, da die drei Betreiber nicht zur Koordination für Standpunkte innerhalb der Bauzonen verpflichtet sind. Das Koordinationsgebot gilt nur bei Standorten ausserhalb der Bauzonen.
Damit kann von einer relativen negativen Standortgebundenheit ausgegangen werden, weil die volle Versorgung der Baugebiete und der Verbindungsstrassen ausserhalb des Baugebietes mit einer einzigen Antenne erfolgen kann, währenddem es im Baugebiet bis zu sechs Antennen bräuchte, welche alle in der Nähe von Wohnbauten stehen würden. Dort wären nur die Werte der NISV einzuhalten, nicht aber dem Vorsorgeschutz gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Rechnung zu tragen, im Gegensatz bei Standorten ausserhalb der Bauzonen. Das kann nicht der Massstab sein.
Es kommt hinzu, dass der vorgesehene Standort, wie der Augenschein gezeigt hat, auch vom Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes verantwortet werden kann. Der Antennenmast steht ganz in der Nähe des Reservoirs, das von hohen Bäumen (insbesondere Pappeln) flankiert ist. Auch wird der Hügel von einer Hochspannungsleitung traversiert, was bei der Frage seiner Schutzwürdigkeit berücksichtigt werden darf. Damit stehen dem Vorhaben auch keine überwiegenden Interessen entgegen.

c) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der vorgesehene Standort deshalb verantwortbar ist, weil damit das ganze Gebiet abgedeckt werden kann, maximal sechs Antennen im Baugebiet vermeidbar sind, dem Vorsorgeschutz der Bevölkerung Rechnung getragen wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Entscheid vom 5. November 2003

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