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TVR 2003 Nr. 3

Entzug der Niederlassungsbewilligung


Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG


Verschweigt der Ausländer vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung wesentliche Tatsachen, namentlich die bevorstehende Scheidung von der Schweizer Ehegattin, so kann die Niederlassungsbewilligung nachträglich wieder entzogen werden.


Im November 1993 heiratete S, mazedonischer Staatsangehöriger, die Schweizerin T. Fünf Jahre später, im August 1999, erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Am 1. Dezember 1999 wurde die Ehe S – T geschieden. Am 11. Januar 2000 heiratete S seine Landsfrau I, mit welcher er bis zum 16. März 1993 bereits einmal verheiratet gewesen war und zwei gemeinsame Kinder hat. Das hierauf erfolgte Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs wurde vom Ausländeramt abgewiesen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das DJS ebenfalls ab. Zum gleichen Schluss kam auch das Verwaltungsgericht.
Daraufhin verfügte das Ausländeramt im Februar 2002 den Widerruf der 1999 erteilten Niederlassungsbewilligung für S. Zur Begründung wurde angeführt, er habe diese unrechtmässig erwirkt. Das laufende Scheidungsverfahren sei bei der Einreichung des Gesuches um Niederlassungsbewilligung verschwiegen worden. S liess Rekurs erheben. Das DJS wies diesen ab, ebenso das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

2. a) Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Ist diese einmal erteilt, erlischt sie nicht automatisch mit dem Wegfall der Ehe, sondern kann allenfalls widerrufen werden, und zwar nicht nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf, sondern unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG (BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f.). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im vorliegenden Fall die Kernfrage. Zu untersuchen ist damit, ob die Niederlassungsbewilligung dem Beschwerdeführer im August 1999 zu Recht erteilt worden war.
Laut Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher, das heisst für die Bewilligungserteilung bedeutsamer Tatsachen erschlichen hat (vgl. Zünd, in: Übersax/Münch/ Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 6.16). Wesentlich sind nicht nur solche Tatsachen, nach denen das Ausländeramt bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (Urteil des Bundesgerichts 2A.374/2001). Art. 3 Abs. 2 ANAG schreibt denn dem Gesuchsteller auch vor, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Dazu zählen gleichermassen Absichten über die Nichtfortsetzung der bisherigen beziehungsweise die Begründung einer neuen Ehe. Der Gesuchsteller wird von der Informationspflicht auch nicht dadurch entbunden, dass die Behörden die fragliche Tatsache bei der gebotenen Sorgfalt selbst hätten ermitteln können (Urteil des Bundesgerichts 2A.511/2001, E. 3.2; 2A.366/1999, E. 3d). Das «wissentliche Verschweigen» muss sodann in Täuschungsabsicht erfolgt und für die Bewilligungserteilung kausal sein (Urteil des Bundesgerichts 2A.171/2001). Mit anderen Worten: die wissentlich falsch gemachten Angaben oder das Verschweigen von wesentlichen Tatsachen muss in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf die Niederlassung bewilligt zu erhalten (vgl. BGE 112 Ib 475 f.). Es muss nicht einmal feststehen, dass die Bewilligung bei richtiger Angabe verweigert worden wäre (Zünd, Beendigung der ausländerrechtlichen Anwesenheitsberechtigung, in: Ehrenzeller, Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländerrechts, St. Gallen 2001 S. 141).

b) Der Beschwerdeführer stellte im Juni 1999 das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Im entsprechenden Antragsformular hat er als Zivilstand «verheiratet» und als Adresse seiner Ehefrau seine eigene angegeben. Zu jenem Zeitpunkt lebte T, obwohl noch mit dem Beschwerdeführer verheiratet, aber bereits an einer anderen Adresse mit einem anderen Mann zusammen. Damit hat der Beschwerdeführer seine tatsächlichen Familienverhältnisse verschwiegen und die Behörde mit falschen Angaben bedient. Dass die Behörde dies selbst hätte feststellen können, tut dem – wie hiervor erwähnt – keinen Abbruch. Hätte er die tatsächlichen Umstände geschildert, hätte der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass sein bisheriges Verhalten nochmals eingehend überprüft worden wäre (vgl. Art. 11 ANAV); die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wäre damit in weite Ferne gerückt. Tatsache ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die Ehe S-T am 1. Dezember 1999, dreieinhalb Monate nach Ausstellung der Niederlassungsbewilligung, geschieden wurde. Überlegungen zu einer Scheidung müssen bereits anfangs 1998 bestanden haben, teilte doch T am 20. Januar 1998 der damaligen Fremdenpolizei des Kantons Thurgau telefonisch mit, sie überlege sich eine Scheidung von ihrem Mann, und erkundigte sich über die diesbezüglichen fremdenpolizeilichen Folgen für ihn. Rund fünf Monate nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung heiratete der Beschwerdeführer alsdann seine mazedonische Ex-Gemahlin, mit welcher er bis kurz vor der Heirat mit T im Jahre 1993 verheiratet gewesen war.
Diese «ehetechnischen» Manöver des Beschwerdeführers sind zeitlich mit der Erlangung der Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung derart koinzident, dass es auf der Hand liegt, das gesamte Vorgehen hauptsächlich zum Zweck der Erlangung der Niederlassungsbewilligung geplant zu haben.

c) Durch die gesamten Umstände ist rechtsgenüglich indiziert, dass die Niederlassungsbewilligung durch den Beschwerdeführer erschlichen, damit zu Unrecht erteilt worden war und somit widerrufbar ist. Der Widerruf muss jedoch nicht zwingend erfolgen; wenn er erfolgt, muss er in Berücksichtigung des Einzelfalles verhältnismässig sein (vgl. Art. 16 Abs. 3 ANAV; Spescha/Sträuli, Kommentar Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 42). Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz; er befindet sich hier seit gut acht Jahren. Den Kontakt zu seinem Heimatland hat er jedoch nie gänzlich abgebrochen. So heiratete er im Jahr 2000 wieder seine mazedonische Ex-Ehefrau, mit der er zwei Kinder hat. Dass sich der Beschwerdeführer per 3. Februar 2003 von dieser nun ein weiteres Mal scheiden liess, ändert daran nichts; vielmehr erhärtet dieser Umstand den Eindruck, dass der Beschwerdeführer zu allem fähig ist. Eine Rückkehr in sein Heimatland ist in Anbetracht aller Umstände durchaus zumutbar.

Entscheid vom 19. März 2003

Die hiergegen beim Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde abgewiesen (2A.199/2003).

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