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TVR 2003 Nr. 30

Übermässige Einwirkung durch Licht; Schutz vor ideeller Immission


Art. 7 Abs. 1 USG, Art. 11 USG, Art. 684 ZGB


1. Eine in der Abend- und Nachtzeit dauernd brennende Lichterkette, die ein 7.38 m hohes und 2.46 m breites Aluminiumkreuz umrandet, stellt eine nach Umweltschutzrecht relevante Emissionsquelle dar. Die Beleuchtung des Kreuzes während der Abend- und Nachtstunden ist daher auf die Adventszeit zu beschränken (E. 3 a bis c).

2. Ein während der Abend- und Nachtzeit dauerhaft beleuchtetes Kreuz stellt eine übermässige unzumutbare ideelle Immission dar, die nach Art. 684 ZGB beschränkt werden kann (E. 3 d).


Das Ehepaar H ist Eigentümer einer zur Wohnzone W2 gehörenden Liegenschaft auf dem «Kappelberg» in Y. Dort errichteten sie im Garten südlich ihres Einfamilienhauses ein Aluminiumkreuz von 7.38 m Höhe und einem Querbalken von 2.46 m. Entsprechend den Empfehlungen des «Schweizer Fatima-Boten 2002» (2. Sondernummer) muss das Kreuz von Ost nach West ausgerichtet und die ganze Nacht beleuchtet sein, wobei die Gläubigen täglich ein Gebet davor zu verrichten haben. Die Beleuchtung wird durch eine Lichterkette, die das Kreuz umsäumt, gewährleistet.
Aufmerksam gemacht durch Beschwerden aus der Bevölkerung forderte die Gemeindebehörde ein nachträgliches Baugesuch ein. Während der Auflagefrist erhoben die Anstösser östlich und westlich Einsprache. Geltend gemacht wurde, das Kreuz sei störend (Lichtimmissionen in den Wohnräumen und im Gartenbereich) und passe nicht in das Wohnquartier. Es stelle einen unerwünschten Anblick dar und setze den Marktwert der Liegenschaft herab. Zudem würden sie (die Einsprecher) ständig im Dorf wegen des Kreuzes belästigt («Sektenhügel»). Darüber hinaus bestehe die Befürchtung, dass ein mit Lärmbelästigungen verbundenes religiöses Zentrum entstehe. Der Gemeinderat Y hiess die Einsprachen teilweise gut, indem er anordnete, dass die Beleuchtung des Kreuzes ab Dämmerung nur bis maximal 22.00 Uhr eingeschaltet sein dürfe, wobei diese Regel ab Rechtskraft der Baubewilligung gelte.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Einsprecher Rekurs beim DBU. Dieses hiess sowohl in öffentlich-rechtlicher als auch in privatrechtlicher Hinsicht teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Das DBU untersagte die Beleuchtung mit Ausnahme der Adventszeit, innerhalb welcher sie während der von der Gemeindebehörde angeordneten Betriebszeit (bis maximal 22.00 Uhr) zugelassen Nr. 30 148 wurde. Gegen diesen Entscheid lassen die Eheleute H beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben, das abweist.

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführer werfen dem DBU eine rechtsfehlerhafte Anwendung der bundesrechtlichen Umweltschutzbestimmungen sowie einen willkürlichen Eingriff in die relativ erhebliche Ermessensfreiheit der Gemeindebehörde im Baubewilligungswesen vor. Es fehlten für den Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführer auf Glaubensbetätigung sowohl eine klare gesetzliche Grundlage als auch überwiegende öffentliche und private Interessen. Der Entscheid sei auch nicht verhältnismässig.

a) Zunächst ist festzuhalten, dass das DBU zu Recht davon ausgegangen ist, die Beleuchtung beziehungsweise die davon ausgesandten Lichtstrahlen seien im Sinne des USG relevante Strahlen. Dies gilt selbst dann, wenn diese nur relativ «stark» sein mögen und nicht blinken oder wechseln (vgl. BVR 1992, 253 E. 6a; URP 1992, Nr. 18, S 564 ff.; Keller in: Kommentar zum USG, Art. 7 N. 10: Dieser Autor spricht von «sichtbarem Licht als relevanter Einwirkung»). Möglicherweise ist die Lichtstärke der einzelnen Lämpchen des Kreuzes nicht stärker als die einer Glühbirne, doch verstärkt sie sich aufgrund der Dimension des Kreuzes und der Vielzahl der Lichtquellen erheblich. Es liegt auf jeden Fall eine beleuchtete Anlage vor, die offensichtlich darauf ausgelegt ist, weiträumig und effektiv zu wirken. Wie der Augenschein gezeigt hat, ist das Kreuz schon von weit her sichtbar. Der Gemeindevertreter hob denn auch am Augenschein die exponierte Lage hervor, welche das weit herum sichtbare Kreuz zum Stein des Anstosses mache. Damit ist die Erheblichkeitsgrenze des USG bei weitem überschritten.

b) Die Vorinstanz gibt die massgeblichen Grundsätze für die vorliegend vorzunehmende Einzelfallbeurteilung, welche aufgrund fehlender messbarer Grenzwerte vorzunehmen ist, korrekt wieder. Sie hat dies analog bezüglich Luftverunreinigungen oder gewisse Lärmarten (zum Beispiel von Gartenrestaurants) getan. Dementsprechend kann darauf verwiesen werden (vgl. auch BGE 126 II 366, E. 2c). Es ist also darauf abzustellen, ob die Bevölkerung beziehungsweise die Mehrheit oder ein wesentlicher Teil davon in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört wird, wobei ein objektivierter Empfindlichkeitsmassstab unter Miteinbezug besonders empfindlicher Personengruppen zur Anwendung gelangen muss. Ein ungestörtes Wohnen kann allerdings nicht verlangt werden, da gewisse Immissionen als Folge üblicher menschlicher Betätigungen immer zu dulden sind (vgl. hierzu BVR 1992, 256, E. 6c). Auch kann es nicht allein auf die Ansicht der direkt betroffenen Anwohner oder der Mehrheit der Gemeindeeinwohner ankommen (BGE 126 II 371, E. 3c). Bekannt ist, dass das Gefühl der Störung häufig auch von psychologischen Faktoren und vom Ortsgebrauch, religiösen Traditionen und namentlich von der Tages- oder Nachtzeit abhängt. Zu beachten ist jedoch, dass ideelle Immissionen, welche das seelische Empfinden verletzen oder unangenehme psychische Eindrücke erwecken und damit den Betroffenen direkt oder indirekt beeinträchtigen, vom Umweltrecht nicht erfasst werden (BGE 108 Ia 140 ff., URP 1999, S. 272 ff.).

c) Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung ist zunächst einmal auf das Ergebnis des Augenscheins hinzuweisen. Dieser hat ergeben, dass das Wohn- und das Schlafzimmer der benachbarten Eheleute B direkt vom Kreuz beleuchtet werden, da es genau gegenüber den entsprechenden Fenstern steht. Demgegenüber fällt das Licht der Strassenbeleuchtung, auf welche die Beschwerdeführer hingewiesen haben, in einem viel flacheren Winkel und von einer ganz anderen Seite auf diese Fenster ein. Ähnlich verhält es sich bezüglich der Liegenschaft C. Dort ist vor allem das Wohnzimmer und die Küche direkt betroffen. Der Hinweis auf die im Eingangsbereich befindliche Sicherheitsbeleuchtung hilft ebenfalls nicht, da diese ja nicht dauernd eingeschaltet ist. Das Bundesgericht hat in neuester Rechtsprechung einen Grundsatzentscheid gefällt, wonach in einem ruhigen Wohnquartier Immissionen aus einem Gartenlokal ab 19.00 Uhr nicht mehr zulässig sind (Urteil vom 5. März 2003, Nr. 1A.139/2002). In einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht entschieden, dass auch im Zusammenhang mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit beziehungsweise der Ausübung von religiösen Kulthandlungen am Abend und in den Nachtstunden im Hinblick auf Immissionen ein strengerer Massstab als tagsüber anzulegen sei. Der Augenschein des Verwaltungsgerichts hat ergeben, dass die Lichteinwirkungen insbesondere auf das Schlaf- und Wohnzimmer der Eheleute B durchaus als störend zu bezeichnen sind. In Anbetracht der Tatsache, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade in den Abend- und Nachtstunden somit der Immissionsschutz verstärkt wirken muss, ist daher der vorinstanzliche Entscheid, welcher die Beleuchtung des Kreuzes auf die Adventszeit beschränkt, nicht zu beanstanden und daher zu bestätigen.

d) Selbst wenn man jedoch die Frage der Übermässigkeit im Sinne des Umweltschutzgesetzes verneinen würde, ist die Sache noch im Hinblick auf den privatrechtlichen Immissionsschutz zu prüfen. Eine wesentliche Motivation der Einsprecher bildet offensichtlich die Verhinderung eines in der Wohnzone beziehungsweise für sie als Anwohner unerwünschten Anblicks sowie das Verhindern beleidigender Äusserungen Dritter («Wohnen auf dem Sektenhügel») sowie die Furcht vor der Verminderung des Wohnwerts ihrer eigenen Liegenschaft. Damit werden klassische «ideelle» Immissionen geltend gemacht. Dabei geht es darum, dass die sich selbst als gläubige Christen verstehenden Anwohner ständig gegen ihren Willen in einer objektiv an Sekten erinnernden, penetranten Weise mit einem (angeblich) allein segenspendenden Kreuz konfrontiert werden. Aufgrund der Dimensionen und insbesondere der Beleuchtung der Anlage werden sie einer psychologisch unerwünschten Einwirkung ausgesetzt, welche durch die natürlichen Hindernisse (Bepflanzung, Topographie, bestehende Nr. 30 150 Lichtquellen) nur unzureichend abgeschwächt werden. Daneben zeigen sich auch indirekte Einwirkungen, welche – zum Beispiel aufgrund der Reaktionen in der übrigen Bevölkerung – den Wohn- und damit den Liegenschaftswert vermindern (vgl. hierzu BGE 108 Ia 140 ff.; TVR 1999, Nr. 23, E. 4).
Auch wenn die Befürchtungen betreffend Entstehung eines religiösen Zentrums mit dazugehörigen Sekundärimmissionen möglicherweise unberechtigt erscheinen, muss eine solch übermässige, unzumutbare ideelle Immission vom Nachbargrundstück nicht geduldet werden. Das Kreuz stellt zwar ein verbreitetes abendländisches Symbol dar, doch gibt es dafür in dieser Form mit entsprechender Beleuchtung keine Tradition und keinen Ortsgebrauch. Die Voraussetzungen für den Eingriff in die Kultusfreiheit der Beschwerdeführer sind unter dem Gesichtspunkt von Art. 684 ZGB erfüllt. Dies gilt um so mehr, als die genannte Kultusfreiheit in ihrem Kerngehalt nicht bedroht ist, denn das tägliche Gebet vor dem Kreuz im Freien ist nach wie vor möglich. Somit ist die Beschwerde auch aus Gründen des privatrechtlichen Immissionsschutzes abzuweisen.

Entscheid vom 28. Mai 2003

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