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TVR 2003 Nr. 35

Örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts bei bevormundeten Versicherten


Art. 13 Abs. 1 ATSG, Art. 58 Abs. 1 ATSG


Die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts bei bevormundeten Versicherten richtet sich nach dem Sitz der Vormundschaftsbehörde.


V (geboren 1964) wuchs im Kanton Schaffhausen auf und erhielt 1984 das Diplom als Maurer. Wegen Heroinabhängigkeit hielt er sich in den Jahren 1995 bis 1997 dreimal in der Psychiatrischen Klinik Breitenau zum Drogenentzug auf. Anschliessend trat er in eine therapeutische Wohngemeinschaft im Kanton Tessin ein, wo er bis anfangs März 1998 blieb. Im Anschluss daran nahm er am 9. März 1998 in einem Gärtnereibetrieb im Kanton Tessin eine Vollzeitstelle als Hilfsgärtner an. Am 20. März 1998 wurde er im Kanton Tessin das Opfer eines Verkehrsunfalles. Als Fussgänger wurde er von einem Personenwagen erfasst und schwer verletzt. Nach umfangreicher medizinischer Behandlung und Rehabilitation wurde er Ende Februar 2000 ins Wohnheim Sonnenrain Zihlschlacht aufgenommen, wo er seither wohnt und behandelt wird.
Am 27. November 2002 beschloss die zuständige Vormundschaftsbehörde, es werde zu Gunsten von V mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen und Aufenthalt in Zihlschlacht in Anwendung von Art. 369 ZGB eine Vormundschaft errichtet.
Gegen den der Rentenverfügung zugrunde gelegten Lohn liess V am 24. Mai 2003 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Thurgau erheben. Zur Zuständigkeit wird ausgeführt, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Wohnheim Sonnenrain in Zihlschlacht sei mittlerweilen auf Dauer angelegt. Angesichts des nunmehr stabilen Gesundheitszustandes bestehe kein Bedarf für eine Verlegung an einen anderen Ort. Dieses Heim sei die beste Lösung für den Beschwerdeführer. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ATSG nunmehr Zihlschlacht sei und das Versicherungsgericht des Kantons Thurgau zuständig sei. Das Versicherungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1. a) Fraglich ist die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Thurgau. Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist zuständig das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23 ff. ZGB, wie dies Art. 13 Abs. 1 ATSG ausdrücklich vorsieht (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 48, Rz. 6). Bevormundete Personen haben gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde.
Nachdem V nach vierjähriger Rehabilitationsdauer und der Aussicht, dass bezüglich Erlangen der persönlichen Handlungs- und Urteilsfähigkeit mittelfristig keine Veränderung zu erwarten ist, am 27. November 2002 durch die zuständige Vormundschaftsbehörde im Kanton Schaffhausen unter Vormundschaft gestellt worden ist, also im Kanton Schaffhausen Wohnsitz hat und ein Wechsel des Wohnsitzes nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde Zihlschlacht stattfinden kann (vgl. Art. 377 ZGB) und auch der Aufenthalt in einer Heilanstalt keinen Wohnsitz begründet (vgl. Art. 26 ZGB), ergibt sich die Unzuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Thurgau zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Streit vor dem Thurgauer Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht eingelassen hat und dass dieses im Instruktionsverfahren von seiner Zuständigkeit ausgegangen ist. Auf die Beschwerde ist damit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

b) Die Beschwerde ist demnach (mit sämtlichen seither ergangenen Akten) dem zuständigen Versicherungsgericht des Kantons Schaffhausen zu überweisen (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG).

Entscheid vom 5. November 2003

Der Rechtsvertreter von V erhob gegen die Festlegung der Parteientschädigung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht. Dieses bestätigte indirekt den Entscheid betreffend Zuständigkeit und wies die Beschwerde ab (Urteil U 349/03 vom 11. März 2004).

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