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TVR 2003 Nr. 36

Taggeldversicherung nach KVG und Subrogation


Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG, Art. 79 KVG, Art. 124 KVV


1. Die Taggeldversicherung nach KVG ist zwar nicht obligatorisch, fällt indessen nicht in den Bereich der Zusatzversicherung. Vielmehr ist sie Sozialversicherung und unterscheidet sich von der Taggeldversicherung nach VVG (E. 3).

2. Der Taggeldversicherer nach KVG tritt gegenüber dem Haftpflichtversicherer, der für den Versicherungsfall haftet, bis zur Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten ein. Diese gesetzliche Subrogation des Taggeld-Sozialversicherers umfasst Ersatz für Arbeitsunfähigkeit während der gleichen Zeitdauer (E. 4).


C ist bei der E Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: E-Krankenversicherung) für ein Taggeld von Fr. 80.– ab 31. Tag und von Fr. 70.– ab 61. Tag im Krankheitsfall und bei Unfall versichert. Am 7. September 2000 erlitt er einen Unfall, bei dem ein Lastwagen ungebremst auf seinen Traktor mit Anhänger auffuhr. Die E-Krankenversicherung kam für die Kosten der Heilbehandlungen auf und richtete ihm Taggelder seit dem Unfalldatum bis 30. Juni 2002 im Gesamtbetrag von Fr. 92’700.– aus. Am 8. Januar 2001 machte die E-Krankenversicherung gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Lastwagenhalters (nachfolgend: Haftpflichtversicherung) eine Regressforderung aufgrund der von ihr bezahlten Taggeldleistungen geltend. Mit Verfügung vom 15. Juli 2002 stellte die E-Krankenversicherung fest, dass der Versicherte infolge gesetzlicher Subrogation keine Ansprüche, welche bereits durch KVG-Leistungen abgegolten worden seien, gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend machen könne. Auf Einsprache hin hielt sie an dieser Verfügung fest. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei festzustellen, dass die Leistung eines freiwilligen Taggeldes im nicht obligatorischen KVG-Bereich keinen Subrogationsanspruch des leistenden KVG-Versicherers begründe, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. Februar 2003 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gelangt C ans Eidgenössische Versicherungsgericht, das diese abweist.

Aus den Erwägungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts:

2. Die Frage, ob die soziale Krankenversicherung gemäss Art. 79 KVG Rückgriff gegenüber Dritten nehmen kann, ist sozialversicherungsrechtlicher Natur. Demzufolge sind Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen durch die kantonalen Versicherungsgerichte und letztinstanzlich durch das Eidgenössische Versicherungsgericht zu entscheiden (BGE 129 V 396).

3. Aufgrund der Akten steht fest, dass C bei der E-Krankenkasse nach KVG taggeldversichert ist. Entgegen dessen Darstellung hat diese mit der angefochtenen Verfügung nicht über Leistungen der Zusatzversicherung, die dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterliegen (Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG), befunden: Die freiwillige Taggeldversicherung ist zwar nicht obligatorisch, fällt indessen nicht in den Bereich der Zusatzversicherungen, sondern es handelt sich um eine auf öffentlichem Recht beruhende Versicherung (vgl. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel/Frankfurt 1996, S. 108). Durch ihre Ausgestaltung als Sozialversicherung mit zahlreichen Schutzbestimmungen unterscheidet sich die Taggeldversicherung nach KVG von jener nach VVG. Die Beschwerdegegnerin war demnach zum Erlass der angefochtenen Verfügung befugt.

4.1 Gemäss Art. 79 KVG tritt der Versicherer gegenüber Dritten, die für den Versicherungsfall haften, im Zeitpunkt des Ereignisses bis zur Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person ein. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Subrogation des Sozialversicherers. Diese lässt nur für den durch die Krankenversicherung nicht obligatorisch gedeckten Schaden Raum für eine direkte Klage des Geschädigten gegen den haftpflichtigen Dritten (BGE 129 V 398 f. E. 1 mit Hinweisen). Die Subrogation setzt voraus, dass der Sozialversicherer mit seinen Leistungen einen entsprechenden Schaden ausgleicht. Dabei gehen ausschliesslich Ansprüche gleicher Art auf den Versicherer über (Art. 124 Abs. 1 KVV; sachliche Kongruenz). Die Leistung des Krankenversicherers hat einer haftpflichtrechtlichen Schadenskategorie zu entsprechen (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 220 Rz 398). Was solche sachlich kongruenten Schadenspositionen sind, wird in Art. 124 Abs. 2 lit. d KVV beispielhaft aufgezählt; darunter fallen namentlich Taggelder und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit während der gleichen Zeitdauer.

4.2 Die E-Krankenkasse hat dem Beschwerdeführer Taggelder ab Unfalldatum bis zum 30. Juni 2002 im Gesamtbetrag von Fr. 92’700.– ausgerichtet. (...) Da entsprechend den vorstehenden Erwägungen die Haftpflichtansprüche des Beschwerdeführers gemäss Art. 79 KVG im Umfang der erbrachten Taggeldleistungen auf die E-Krankenkasse übergegangen sind, stehen dem Versicherten diesbezüglich keine eigenen Ansprüche mehr zu (vgl. zum Ganzen auch Maurer, a.a.O., S. 125 ff. und Eugster, a.a.O., S. 219 Rz 397, wonach dem Krankenversicherer gegenüber dem Haftpflichtversicherer ein integrales Regressrecht zukommt). (...)

5. Was der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Insbesondere ist, soweit der Versicherte geltend macht, er verliere durch den vorinstanzlichen Entscheid sein Quotenvorrecht, darauf hinzuweisen, dass sich ein derartiges Vorrecht (Art. 123 Abs. 1 KVV) nur im Falle einer Leistungskürzung ergeben könnte. Eine solche ist indes, wie die E-Krankenkasse zu Recht anführt, vorliegend nicht erfolgt, beträgt doch die Haftungsquote des Haftpflichtversicherers unbestritten 100 Prozent. Zu Unrecht rügt der Versicherte überdies, die allgemeinen Versicherungsbedingungen sähen die Subrogation gemäss Art. 79 KVG nicht vor. Aus dem Reglement über die freiwillige Taggeldversicherung, Ausgabe 2001, ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin darin die gesetzliche Regelung wörtlich übernimmt.

BGE K 43/03 vom 5. April 2004

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