TVR 2003 Nr. 4
Eingrenzung von Ausländern
Die Eingrenzung eines Ausländers aufgrund von Betäubungsmittelhandel ist grundsätzlich richtig. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist dabei nicht verletzt, wenn sich diese auf einen Bezirk beschränkt und zeitlich auf ein Jahr limitiert ist.
A, alias B, alias C, alias D, angeblich irakischer Staatsangehöriger, reiste am 28. Mai 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Thurgau zugewiesen und ist seit dem 3. Juni 2002 im Durchgangsheim für Asylsuchende in Amriswil einquartiert, wo er sich nach wie vor aufhält.
Gemäss polizeilichen Feststellungen bewegte sich A im Umfeld der Drogenszene der Stadt Winterthur. Er wurde am 8. Juli 2002 wegen Widerhandlung gegen das BetmG verhaftet und der Bezirksanwaltschaft Winterthur zugeführt, welche ein Strafverfahren eröffnete. Am 9. Juli 2002 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Ausgrenzung von A aus dem Gebiet des Kantons Zürich. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte ihn am 23. Oktober 2002 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 5 Monaten Gefängnis.
Am 20. November 2002 wurde A im Rahmen einer im Durchgangsheim Amriswil durchgeführten Polizeiaktion verhaftet, da er im Besitz von Marihuana und Kokain gewesen war. Deswegen verurteilte ihn das Bezirksamt Bischofszell – teilweise im Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Oktober 2002 – mit einer Haftstrafe von 2 Wochen. Mit Schreiben vom 13. März 2003 beantragte das Ausländeramt beim DJS, gegen A eine Eingrenzungsverfügung für das Gebiet des Bezirks Bischofszell anzuordnen und diese Verfügung vorläufig auf 1 Jahr zu befristen. Zur Begründung wurde angeführt, A habe in verschiedener Hinsicht bewiesen, dass er sich in die schweizerische Rechtsordnung nicht einzugliedern wisse. Von einem Asylsuchenden, der die Schweiz um Schutz ersuche, dürfe ein klagloses Benehmen und ein kooperatives Verhalten gegenüber den Behörden erwartet werden. Dies sei bei A nicht der Fall. Mit Verfügung vom 17. März 2003 gab das DJS, nachdem A das rechtliche Gehör gewährt worden war, dem Gesuch statt und verfügte, A sei für die Dauer eines Jahres nicht (mehr) gestattet, das Gebiet des Bezirks Bischofszell zu verlassen. Mit Eingabe vom 2. April 2003 lässt A gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau führen, das abweist.
Aus den Erwägungen:
2.a) Art. 13e ANAG i.V. mit § 6 RRV ANAG ist Rechtsgrundlage des vorliegenden Prozessthemas. Danach liegt es in der Zuständigkeit des DJS, auf Antrag des Ausländeramtes über eine ausländische Person eine Ein- oder Ausgrenzung (Rayonverbot) zu verfügen.
Die gebietsmässige Ein- beziehungsweise Ausgrenzung wurde 1994 zusammen mit den ausländerrechtlichen Haftnormen ins ANAG aufgenommen. Die beiden kumulativen Voraussetzungen für diese Massnahme sind: ein Aufenthalt ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, wobei insbesondere der widerrechtliche Betäubungsmittelhandel anvisiert wird (vgl. Botschaft, BBl 1994 I 327). Voraussetzungslos kann die Ein- beziehungsweise Ausgrenzung damit zwar nicht bei jeder ausländischen Person, die nicht über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt, angeordnet werden, doch soll die Schwelle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht sehr hoch angesetzt und von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes ausgegangen werden(Hugi Yar, in: Übersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.124). So zieht denn auch das Bundesgericht den Anwendungsbereich der Eingrenzung weit. Es hat beispielsweise entschieden, dass bereits die wiederholte Missachtung fremdenpolizeilicher Anordnungen als Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz qualifiziert werden kann (vgl. Zünd, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: ZBJV 131/1996, S. 94 mit Hinweisen). Erst recht ist dies dann der Fall, wenn eine rechtskräftige Verurteilung der in Frage stehenden ausländischen Person vorliegt. Die Eingrenzung wurde deshalb vorliegend zu Recht verfügt. Zu untersuchen bleibt deren Ausgestaltung.
b) Die Anordnung der Eingrenzung, welche zwar nicht einen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 EMRK, hingegen einen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, hat verhältnismässig zu sein. Sie muss geeignet und erforderlich sein, die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, und sie darf nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.125). Dies zeitigt Auswirkungen auf die Dauer dieser Massnahme und auf die Grösse des zugewiesenen Gebiets (Kälin, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: AJP 1995, S. 852).
aa) In räumlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das für den Beschwerdeführer zulässige Aufenthaltsgebiet auf den Bezirk Bischofszell eingegrenzt. Dieser Rayon erscheint genügend gross, umfasst er doch immerhin die Politischen Gemeinden Bischofszell, Amriswil, Erlen, Sulgen, Kradolf-Schönenberg, Zihlschlacht-Sitterdorf, Hauptwil-Gottshaus sowie Hohentannen. Das Ausländeramt war offenbar bestrebt, den Beschwerdeführer durch diese Eingrenzung von den grösseren Agglomerationen der Umgebung (St. Gallen, Gossau, Kreuzlingen, Frauenfeld, Wil), wo der Drogenhandel schwerer zu kontrollieren ist, abzuhalten. Diese Zielsetzung ist bei erwiesenem Drogenhandel durchaus angebracht. Der Rayon darf nicht zu gross sein, so dass eine Überwachung des Ausländers illusorisch würde (Kälin, a.a.O., S. 853). Dies wäre klarerweise der Fall bei einer räumlichen Ausdehnung der verhängten Eingrenzung auf weitere Bezirke beziehungsweise auf den ganzen Kanton Thurgau.
bb) In zeitlicher Hinsicht wurde die Eingrenzung auf ein Jahr festgelegt. Dies scheint unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zulässig, muss die Sanktion doch dann aufgehoben werden, wenn das Verhalten der ausländischen Person zu begründeten Hoffnungen, sie werde sich künftig wohlverhalten, Anlass gibt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer, kaum in der Schweiz, innert kurzer Zeit mehrmals gegen das BetmG verstossen hat, ist die Dauer von einem Jahr sowohl geeignet als auch erforderlich, um ihm die notwendige Denkpause in einem kontrollierbaren Gebiet zu geben. Somit ist festzuhalten, dass die Eingrenzung zu Recht verfügt wurde.
Entscheid vom 28. Mai 2003