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TVR 2003 Nr. 44

Voraussetzungen für die Durchführung einer Nachzählung


Art. 34 BV, § 36 StWV


Eine Nachzählung ist anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass ein unrichtiges Ergebnis ermittelt worden sein könnte. Ein kleiner Stimmzahlenunterschied allein lässt nicht auf eine unrichtige Ermittlung des Ergebnisses schliessen und begründet keinen Anspruch auf eine Nachzählung.


Der Beschwerdeführer mit Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Y legte beim Regierungsrat eine Stimmrechtsbeschwerde gegen das Wahlergebnis der Nationalratswahlen im Kanton Thurgau vom 19. Oktober 2003 ein. Er beantragte unter anderem die Nachzählung sämtlicher Wahlzettel im ganzen Kanton. Der Stimmenunterschied zwischen Brigitte Häberli und Christian Lohr betrage nur 16 Stimmen (Wahlliste 06 CVP). Der Regierungsrat weist ab.

Aus den Erwägungen:

2.2 Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete politische Stimmrecht gibt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Sie haben ein Recht auf ordnungsgemässe und sorgfältige Auszählung der Stimmen (Art. 34 BV; BGE 114 Ia 43; 98 I a 85 E. 4). Die Behörde trifft die Pflicht, gegen das Ergebnis einer Abstimmung vorgebrachte Rügen jedenfalls dann näher zu untersuchen, wenn das Abstimmungsresultat knapp ausfiel und der Stimmbürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der für die Durchführung der Abstimmung zuständigen Organe hinweisen kann (BGE 114 Ia 47 E. 4c.). Eine allgemeine Pflicht zur Nachzählung bei knappem Abstimmungsergebnis wurde vom Bundesgericht jedoch verneint (BGE 101 Ia 245). Ohne konkrete Anhaltspunkte und Vorkommnisse, die Zweifel an der Richtigkeit aufkommen lassen, besteht keine Pflicht zur Nachzählung. Die vorliegende Wahlbeschwerde richtet sich gegen das Ergebnis der Nationalratswahl vom 19. Oktober 2003. Der Beschwerdeführer beantragte eine Nachzählung, da der Stimmenunterschied zwischen Brigitte Häberli und Christian Lohr (Wahlliste 06 CVP) nur 16 Stimmen betrage. Bei diesem kleinen Stimmenzahlunterschied würden viele Stimmberechtigte eine Nachzählung und daraus folgend ein neu gesichertes Ergebnis erwarten. Gemäss § 36 der Verordnung zum Stimm- und Wahlgesetz ist eine Nachzählung anzuordnen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass ein unrichtiges Ergebnis ermittelt worden sein könnte. Diese Bestimmung entspricht den bereits erwähnten bundesrechtlich festgelegten Anforderungen. Demnach wird nachfolgend zu prüfen sein, ob Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass das Ergebnis nicht richtig ermittelt worden sein könnte. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Nachzählung einzig mit dem kleinen Stimmenzahlunterschied zwischen den zwei kandidierenden Personen und der Erwartung von vielen Stimmberechtigten, dass bei kleinen Stimmenzahlunterschieden eine Nachzählung erfolge. Er legte keinerlei konkrete Rügen dar, die auf eine nicht korrekte Ermittlung des Ergebnisses schliessen lassen würden. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen ist indessen – ohne konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der rechtskonformen Ermittlung des Ergebnisses aufkommen lassen – keine Nachzählung zu veranlassen. Es kann aus einem knappen Resultat nicht gefolgert werden, dieses sei nicht rechtmässig zustandegekommen. Aus diesem Grund ist der Antrag 2 des Beschwerdeführers mit dem Begehren um Nachzählung sämtlicher Wahlzettel im Kanton abzuweisen.

Entscheid des Regierungsrates vom 4. November 2003

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