Skip to main content

TVR 2003 Nr. 45

Fristenwahrung im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat


§ 45 VRG, § 55 Abs. 2 VRG, § 63 VRG


Das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat kennt keine Gerichtsferien. Die Beschwerdefrist ist eine Verwirkungsfrist. Diese ist keiner Fristerstreckung zugänglich. Eine Wiederherstellung der Frist wird praxisgemäss restriktiv gehandhabt.


Die Beschwerdeführerin war seit 1989 von der Spital Thurgau AG angestellt. Am 27. Februar 2002 wurde das Anstellungsverhältnis gekündigt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Rekurs, welcher mit Entscheid des DFS abgewiesen wurde. Auf die gegen den Entscheid erhobene Beschwerde tritt der Regierungsrat nicht ein.

Aus den Erwägungen:

2.1 Gemäss § 55 Abs. 2 VRG gelten für das Beschwerdeverfahren beim Regierungsrat die Bestimmungen über den Rekurs. Die Frist zur Einreichung der Beschwerdeschrift beträgt somit 20 Tage (§ 45 VRG i.V. mit § 55 Abs. 2). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 teilte die Staatskanzlei der Beschwerdeführerin mit, dass für das Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat keine Gerichtsferien gelten würden, weshalb die Eingabe als verspätet zu betrachten sei.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2002 vor, dass die systematische und teleologische Auslegung, das Gebot der Gerechtigkeit sowie der Anspruch auf Befriedigung von berechtigten Interessen für eine Anwendung von § 63 VRG für die Verfahren vor Regierungsrat sprechen. Diese Argumente seien stärker zu gewichten als die dagegen sprechenden Argumente. Ein Nichtschliessen der echten Lücke würde einen überspitzen Formalismus darstellen.

2.3 Der beim Regierungsrat eingegangenen Beschwerdeschrift kann entnommen werden, dass der Entscheid des DFS am 4. Juli 2002 bei der Beschwerdeführerin einging. Die Beschwerdefrist endete somit am Mittwoch, 24. Juli 2002. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gerichtsferien gemäss § 63 VRG würden auch für das Verfahren vor Regierungsrat gelten. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung von § 55 Abs. 2 VRG für das Verfahren vor Regierungsrat die Bestimmungen über den Rekurs gelten. Damit ist auch eindeutig festgelegt, dass das Beschwerdeverfahren Nr. 45 198 vor Regierungsrat keine Gerichtsferien kennt, nachdem im Rekursverfahren seit jeher eine derartige Sonderregelung nicht vorgesehen ist. Für eine Auslegung der klaren Bestimmung von § 55 Abs. 2 VRG bleibt somit kein Platz. Mithin liegt keine Lücke vor. Ein Lücke ist nämlich nur anzunehmen, wenn sich die gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine Antwort gibt (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, N. 191). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Dass für das Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat die Bestimmungen über die Gerichtsferien nicht anwendbar sind, ergibt sich auch aus § 63 VRG. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung eindeutig festlegen, dass Gerichtsferien nur für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht aber für das Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat gelten (vgl. Protokoll S. 269 bis 277).Im Übrigen wird in Abs. 2, der den Stillstand der Fristen behandelt, nur von den durch den Richter angesetzten Fristen gesprochen. Es entspricht dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung und dem seit jeher unveränderten Willen des Gesetzgebers, dass in Verfahren vor Regierungsrat keine Gerichtsferien gelten (vgl. auch Haubensak/Litschgi/Stähelin, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, Seite 136). Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Solange klare gesetzliche Grundlagen gegeben sind, bleibt keinerlei Spielraum für Auslegungen oder die Annahme von Lücken. Auch im Verwaltungsrecht ist nämlich eine Gesetzesauslegung nur notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist, oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergebe (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N. 173). Vorliegend bestehen aber keinerlei Zweifel am klaren Wortlaut von § 63 VRG, vor allem wenn man ihn in Verbindung mit § 55 Abs. 2 VRG betrachtet. Eine Änderung einer klaren gesetzlichen Regelung kann aber nicht Sache des Rechtsmittelverfahrens sein. Auf Grund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 9. September 2002 verspätet erfolgte, weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Fristwahrungserfordernis sei als überspitzter Formalismus zu betrachten und habe hinter das Gebot von Gerechtigkeit und Ausgleich berechtigter Interessen zurückzutreten, ist unbehelflich. Die Verwaltungsrechtspflege untersteht insbesondere auch dem Beschleunigungsgrundsatz (Interesse an einer raschen Verfahrenserledigung) und demjenigen der Prozessökonomie. Gesetzliche Fristen tragen dabei regelmässig den Charakter von Verwirkungsfristen, welche keiner Fristerstreckung zugänglich sind; mit unbenütztem Ablauf erlischt das Recht zur Vornahme einer Verwaltungshandlung. Daran hat sich die Gewichtung der Interessen zu messen. In ständiger Praxis zeigt sich das Bundesgericht zur – einzigen – Möglichkeit einer Wiederherstellung der Fristen äusserst restriktiv, ebenso die kantonale Rechtsprechung. Gründe für eine Wiederherstellung der Frist werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das Fristversäumnis führt vorliegend zum Nichteintreten.

Entscheid des Regierungsrates vom 14. Januar 2003

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.