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TVR 2003 Nr. 6

Legitimation. Vorsorgeprinzip im Lärmschutz


Art. 8 Abs. 1 LSV, Art. 11 Abs. 2 USG, § 44 Ziff. 1 VRG


1. Die Gemeinde ist nicht legitimiert, die Anordnung des DBU, weitere Massnahmen nach LSV zu prüfen, anzufechten (E. 1b).

2. Auch wenn die Lärm-Grenzwerte eingehalten sind, müssen bei Sanierungen von Anlagen weitere Massnahmen nach dem Vorsorgeprinzip geprüft werden, wenn dies von Dritten verlangt wird (E. 3).


Y, wohnhaft in der Gemeinde L, bemängelte nach der Sanierung der Heizungsanlagen der Nachbarn R und S, diese seien zu laut. Ein von der Gemeinde veranlasstes Gutachten ergab, dass der Grenzwert von 50 dBA um zwei beziehungsweise fünf dBA unterschritten werde. Die Gemeinde ordnete daher keine weiteren Massnahmen an. Dagegen rekurrierte Y beim DBU, das insofern guthiess, als es die Gemeinde L verpflichtete, Massnahmen nach dem Vorsorgeprinzip zu prüfen. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Gemeinde L, als auch die zwei betroffenen Nachbarn Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Auf diejenige der Gemeinde wurde nicht eingetreten, die andere abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

1. b) Unzweifelhaft ist die Beschwerdelegitimation der Nachbarn R und S. Demgegenüber ist zu prüfen, ob auch der Gemeinde L die Beschwerdelegitimation zusteht. Voraussetzung hierfür wäre grundsätzlich eine Ermächtigung durch das Gesetz (§ 44 Ziff. 2 VRG). Eine solche sieht Art. 57 USG zwar vor, allerdings nur dann, wenn die Gemeinde durch eine Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat, was hier nicht der Fall ist. Die Beschwerdelegitimation von Gemeinden im Sinne von § 44 Ziff. 1 VRG wird auch anerkannt, wenn der angefochtene Entscheid entweder den Bereich kommunaler Rechtsetzung oder Selbstverwaltung betrifft, soweit das kantonale Recht keine abschliessende Regelung trifft und den Gemeinden eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit belässt (TVR 1997, Nr. 5). Auf dem Gebiet des Lärmschutzrechts ist bei den «übrigen ortsfesten Anlagen» nicht gewerblich-industrieller Art die Ortsbehörde für den Vollzug zuständig (§ 20 Abs. 2 RRV-USG), die dabei aber nicht über eine qualifizierte Eigenständigkeit verfügt (vgl. TVR 1994, Nr. 9). Da es für die Beschwerdelegitimation nicht reicht, dass die obere kantonale Instanz anders entscheidet als die hierarchisch untergeordnete Behörde, ist vorliegend die Beschwerdelegitimation der Gemeinde L zu verneinen. Auf ihre Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2. Die Beschwerdeführer R und S bringen vor, die Messungen des Arbeitsinspektorates hätten eine deutlich wahrnehmbare Unterschreitung (Differenz von 5 dBA bei der Liegenschaft R) ergeben, wobei die deklarierte Einschränkung der Verbindlichkeit auch zugunsten der Beschwerdeführer interpretiert werden müsse. Zwar sei das Vorsorgeprinzip einleuchtend, doch hätten die Sanierungen den energiegesetzlichen Vorschriften entsprochen. Angesichts der kurzen Betriebsdauer (in der Nacht, nur im Winter, je nach Aussentemperatur) von maximal 30 bis 60 Minuten sei eine weitere Sanierung, insbesondere auch angesichts finanziell nicht tragbarer Investitionen, nicht zumutbar. Andere Nachbarn hätten jedenfalls keine Probleme.
Dem hält Y entgegen, die Sanierung im Sinne des Vorsorgeprinzips hätte unabhängig von den Resultaten der Messungen längst vorgenommen werden müssen. Streitig sei nur, wie saniert werde. Im Februar 2000 habe die Familie R die Heizung während der Winterferien dauernd laufen lassen. Es sei ohne weiteres von der wirtschaftlichen Tragbarkeit für beide Parteien auszugehen. Vor der Sanierung seien die Heizungen normal und erträglich laut gewesen, danach aber angesichts der ländlichen Verhältnisse auch für nicht speziell ruhebedürftige Personen zu laut geworden.

3. a) Bei den hier zur Diskussion stehenden Heizungsanlagen handelt es sich zweifellos um ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LSV. Diese unterliegen bei Änderungen / Sanierungen den Bestimmungen von Art. 8 LSV. Nach dem zweistufigen Konzept der Emissionsbegrenzung sind bei Sanierungen somit nicht nur die Immissionsgrenzwerte einzuhalten, vielmehr unterliegen die neuen oder geänderten Anlageteile auch dem Vorsorgeprinzip (Art. 8 Abs. 2 LSV). Das bedeutet, dass die Immissionen durch die Vollzugsbehörde soweit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV i.V. mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG; vgl. URP/DEP 1990, S. 244 ff. und 1994, S. 438 ff.). Auch wenn die Anlagen der Beschwerdeführer aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der LSV stammen (Inkrafttreten: 1. Januar 1987), somit als alte Anlagen im Sinne der LSV gelten und damals nicht lärmsanierungspflichtig waren, weil die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten wurden (Art. 13 Abs. 2 lit. b LSV), gilt demnach bei Änderungen das Prinzip der bestmöglichen beziehungsweise vorsorglichen Emissionsbegrenzung. Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte genügt somit klar nicht. Das bedeutet allerdings noch nicht, wie die Gemeinde L in ihrer Beschwerdeschrift befürchtet, dass nun bei allen bestehenden Heizungsanlagen zu kontrollieren wäre, ob der Planungswert eingehalten ist und ob insbesondere sämtliche Massnahmen nach dem Vorsorgeprinzip getroffen wurden. Sind die Immissionsgrenzwerte eingehalten, so kann es grundsätzlich dabei bleiben. Wird jedoch von dritter Seite geltend gemacht, es entstünden übermässige Immissionen, so hat die Gemeindebehörde im konkreten Fall Massnahmen nach dem Vorsorgeprinzip zu prüfen.

b) Vorliegend wird der Immissionsgrenzwert lediglich um 2 beziehungsweise um 5 dBA unterschritten. Das AWA hat zudem darauf hingewiesen, dass die Messungen ungenau sind. Eine Überschreitung der Grenzwerte ist somit nicht ohne weiteres auszuschliessen. Darüber hinaus zeigt bereits die Tatsache, dass die Grenzwerte annähernd erreicht werden, dass doch von einem gewissen Lärmpegel auszugehen ist. Unter diesen Umständen hat die Gemeinde zu prüfen, inwiefern hier Schallschutzmassnahmen möglich wären und ob deren Installation wirtschaftlich tragbar ist. Der Beschwerde der PG L kann entnommen werden, dass solche Lärmschutzmassnahmen (Schalldämpfer) offensichtlich geprüft wurden. Dabei hat sich ein Betrag von ca. Fr. 1’500.– pro Heizungsanlage ergeben. Sollte dies zutreffen, so wird die Gemeindebehörde zu prüfen haben, ob der Aufwand von Fr. 1’500.– in dem Sinne wirtschaftlich tragbar ist, als tatsächlich eine erhebliche Verbesserung der Situation erreicht werden kann. Es wird Sache der Gemeinde (unter Mitwirkung der Parteien) sein, zu prüfen, ob verhältnismässige Sanierungsmittel zur Verfügung stehen. Je nach Ergebnis dieser Prüfung wird die Gemeindebehörde eine Sanierungsverfügung zu erlassen haben. Damit ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Entscheid vom 12. Februar 2003

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