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TVR 2003 Nr. 9

Namensänderungsgesuch eines zweijährigen Kindes


Art. 30 ZGB


Ein Gesuch um Namensänderung eines zweijährigen Kindes geschiedener Eltern, das bei seiner wiederverheirateten Mutter lebt und deren neuen Familiennamen anstrebt, scheitert an der strengen bundesgerichtlichen Praxis, ausser der bisherige Name führe zu andauernder Verunglimpfung.
Der Familienname Amara kann objektiv betrachtet nicht verunglimpfend wirken.


Florence Amara (Vorname geändert), geboren am 6. Juni 2001, ist die Tochter einer Schweizerin und des Nordafrikaners B. Amara (Vorname geändert). Seit dem 19. März 2002 sind die Eltern geschieden. Nach der Scheidung nahm die Mutter wieder ihren Mädchennamen an. Mit der Begründung, ihre Tochter wohne bei ihr und habe nur sehr geringen Kontakt zu ihrem Vater und aus Angst, die Mitschüler würden Florence wegen ihres nordafrikanischen Nachnamens «aufziehen», beantragte die Mutter beim Amt für Zivilstandswesen des Kantons Thurgau am 11. April 2002 eine Namensänderung für ihre Tochter in den neuen Familiennamen. Der leibliche Vater liess sich im ablehnenden Sinn vernehmen. Das DJS wies das Gesuch ab. Dagegen lässt F. Amara Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen, das diese abweist.

Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB i.V. mit § 11 Ziff. 3 lit. b EG ZGB kann das DJS einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Solche sind gegeben, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an Kennzeichnung des Einzelnen überwiegt (BGE 126 III 2; 120 II 277; 117 II 277 = Pra 1992, 129). Ob ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die im Sinne von Art. 4 ZGB von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist.

b) Art. 30 ZGB geht davon aus, dass grundsätzlich jedermann den ihm von Gesetzes wegen zustehenden Namen zu tragen hat (BGE 99 Ia 563). Der Name soll dem Namensträger aber auch das Fortkommen ermöglichen und erleichtern; aus dem Namen sollen nicht wirkliche Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen (BGE 120 II 277). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Interessen im Spiel stehen können (BGE 124 III 402; 108 II 4). Diese Interessen sind jedoch nach objektiven Kriterien und somit danach zu werten, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt wirkt. Subjektive Gründe des Namensträgers bleiben bei dieser Wertung grundsätzlich bedeutungslos (Urteil des Bundesgerichts 5C.2/1993, publiziert in: ZZW 61/1993S. 298 f.). Eine Änderung des Namens ist denn auch nur zu bewilligen, wenn dieser zu andauernder Verunglimpfung des Trägers führt (Häfliger, Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Zürich 1996, S. 221). Gesuchen um Namensänderung bei fremdländischen Namen stehen Lehre und Rechtsprechung eher ablehnend gegenüber, da in der heutigen Zeit fremdländische Namen kaum mehr eine Seltenheit darstellen (Häfliger, a.a.O., S. 222).

c) Zur Frage der Namensänderung bei Kindern, was vorliegend Prozessthema ist, sind in der Rechtsprechung zahlreiche Entscheide vorzufinden. Vom Gedanken geleitet, dass dem Kind nicht miteinander verheirateter Eltern gesellschaftliche Nachteile erwachsen, wenn aufgrund des Namens seine aussereheliche Geburt erkennbar werde, gestand ihm das Bundesgericht früher grundsätzlich ein legitimes Interesse daran zu, seinen Namen mit demjenigen der sozialen Familie in Einklang zu bringen (statt vieler: BGE 119 II 309). Die Änderung des Familiennamens wurde regelmässig ebenfalls in Fällen bewilligt, in denen ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und diese ihren Namen wieder angenommen hatte (vgl. BGE 109 II 177; 110 II 433) oder die Mutter wieder geheiratet und das Kind in die mit dem Stiefvater neu gegründete Familie aufgenommen hatte (vgl. BGE 99 Ia 561).
Schon seit einigen Jahren ist das Bundesgericht von dieser eher grosszügigen Praxis abgewichen. So hat es in BGE 121 III 145 die Berufung eines Kindes abgewiesen, das mit seiner Mutter und deren Konkubinatspartner, der zugleich sein Vater war, in Hausgemeinschaft lebte und dessen Familienname begehrte. Das Bundesgericht wies dort daraufhin (und wiederholte dies in BGE 124 III 401), dass sich die Beurteilung ausserehelicher Kindesverhältnisse durch die Gesellschaft verändert habe und deshalb nicht mehr mit den sozialen Nachteilen argumentiert werden könne, denen Kinder wegen des Namensunterschieds ausgesetzt seien.

d) Die Beschwerdeführerin moniert, dass sich die Vorinstanz in der Begründung ihres ablehnenden Entscheids hauptsächlich auf ebendieses Argument des Bundesgerichts stützt; sie führt an, dieser Rechtsprechung sei in der neueren Literatur einige Kritik erwachsen. In der Zwischenzeit seien einige von der Haltung des Bundesgerichts abweichende Entscheide kantonaler Instanzen ergangen. Im Übrigen greife die Vorinstanz mit ihrer Begründung zu kurz; der vorinstanzliche Entscheid sei zu eng und folglich falsch.

e) Die Beschwerdeführerin führt zu Recht an, vorliegender Fall lasse sich nicht eins zu eins mit dem von der Vorinstanz zitierten BGE 121 III 145 beziehungsweise 124 III 401 vergleichen, da es nicht um denselben Sachverhalt gehe. Hingegen ist festzuhalten, dass den von der Beschwerdeführerin zitierten, von der Haltung des Bundesgerichts abweichenden kantonalen Entscheiden ebenfalls nicht derselbe Sachverhalt wie im vorliegenden Fall zugrunde liegt. So wurde zwar im angeführten Fribourger Verwaltungsgerichtsentscheid vom 5. April 2001 entschieden, das seelische, moralische und geistige Interesse eines Kindes, den Namen zu ändern, sei höher zu werten als das öffentliche Interesse an der Unabänderlichkeit des Namens oder als das private Interesse des Vaters, mit dem Kind eine rechtliche Beziehung aufrechtzuerhalten, dies jedoch nicht zuletzt aufgrund dessen, weil der Vater des dazumal 3-jährigen Kindes nach der Scheidung in die USA verreist war und das Kind ihn gar nie richtig kennengelernt hatte (vgl. RFJFZR-2001, S. 122 ff.). Im von der Beschwerdeführerin zitierten Obwaldner Verwaltungsgerichtsentscheid, der einem Namensänderungsgesuch stattgab, zahlte der Vater nach der Scheidung nicht nur keine Unterhaltszahlungen, sondern war auch unbekannten Aufenthalts; zudem liefen gegen ihn verschiedene Strafverfahren (vgl. OWVVGE XIV-5, S. 21 ff.). Mit dem angeführten Schwyzer Entscheid schliesslich legt sich die Beschwerdeführerin gar selber Steine in den Weg, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz doch eine Beschwerde ab, mittels der eine Namensänderung beantragt wurde. Die Verhältnisse lagen dort wesentlich ungünstiger als im vorliegenden Fall: So wurde entschieden, dass, auch wenn der geschiedene Vater keinen guten Leumund besitze, er polizeilich vermerkt sei, in einem finanziellen Fiasko stehe und ein Verdacht des sexuellen Missbrauchs seiner Kinder vorläge, dennoch eine Namensänderung der Kinder nicht gerechtfertigt sei (vgl. Entscheid Nr. 51/2000, S. 160 ff.).

f) Der Vergleich mit der Rechtsprechung in anderen Kantonen zeigt, dass die Hürde für eine Namensänderung hoch angesetzt ist. Nicht anders ist dies im Kanton Thurgau. Verlangt wird eine schwere und dauerhafte Verletzung der Persönlichkeit, die allein durch eine Namensänderung nach Art. 30 ZGB aufgehoben werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht bisher erst im Fall V 49/2002 bejaht. In jenem Fall hatte der sich in Untersuchungshaft befindende Vater wegen begangener Drogendelikte mit einer Zuchthausstrafe von vier Jahren zu rechnen. Das Gericht erachtete es als wahrscheinlich, dass, wenn die sich in der Obhut der Mutter befindenden Kinder im Alter von 9 und 12 Jahren (das ältere befand sich aufgrund der schwierigen Beziehung zum Vater in psychologischer Behandlung) auf den unterschiedlichen Namen gegenüber demjenigen der Mutter angesprochen würden, ihnen die unrühmliche Vergangenheit ihres Vaters immer wieder vor Augen gehalten werde und sie sich entsprechend zu erklären hätten. Das Gericht führte aus, die häufige Konfrontation würde bei der psychischen Verarbeitung der vergangenen Drangsalierungen der Familie durch den Vater ein wichtiges Hindernis darstellen.

g) Vorliegend gestalten sich die Verhältnisse anders. Die Beschwerdeführerin ist ein Mädchen von zwei Jahren, das mit seiner geschiedenen und alleinerziehenden Mutter auf dem Lande lebt. Der Kontakt mit dem Beschwerdegegner beschränkt sich seit der Scheidung vom 19. März 2002 nur, aber immerhin auf einen halben Nachmittag pro Monat; weitere soziale und familiäre Beziehungen zur Familie Amara bestehen offenbar nicht. Aufgrund des Umstandes, dass ihre Mutter einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss, wird die Beschwerdeführerin die meiste Zeit von den in unmittelbarer Nähe lebenden Grosseltern mütterlicherseits betreut. Dort wächst die Beschwerdeführerin zusammen mit weiteren vier Enkeln auf (...).

h) Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zuweilen in einem Haushalt lebt, in dem ihre Grosseltern und Cousins einen anderen Namen tragen als sie selbst, vermag keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung darzustellen. Die psychologischen Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Dass die Verlässlichkeit zwischenmenschlicher Beziehungen besonders in den ersten Lebensjahren von grosser Tragweite für die Entwicklung eines Kindes sein mag, hat wohl weniger mit dem gemeinsamen Familiennamen zu tun als mit der im Sinne des Kindes richtigen Pflege, Fürsorge und Förderung. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einer eher ländlichen Umgebung wohnhaft ist, wo sich die Beurteilung der Namensdiskrepanzen zwischen Mutter und Kind noch nicht wie in städtischen Siedlungen gewandelt haben könnte, vermag die Anforderungen, die an eine Namensänderungen gestellt werden, nicht zu erfüllen. Dass der für die Beschwerdeführerin unerwünschte Name «Amara» auf eine ausländische Abstammung islamischer Herkunft schliessen lassen soll, kann im Grunde ebenfalls nicht als eine Belastung für die Beschwerdeführerin gewertet werden. Einerseits lässt sich der Name «Amara» nicht ohne weiteres einer islamischen Herkunft zuordnen, andererseits bereitete dieser Name der Beschwerdeführerin offensichtlich bisher keine konkreten Nachteile. Für die Zukunft handelt es sich lediglich um Befürchtungen. In diesem Zusammenhang die Vorfälle vom 11. September 2001 zu erwähnen, ist auf jeden Fall heikel.

i) Schliesslich sei noch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts angeführt. Es hatte jüngst über einen Fall zu befinden, in welchem die beiden bei ihrer Mutter lebenden Töchter im Alter von 9 und 12 Jahren ein Gesuch um Namensänderung stellten. Die Mutter liess sich von ihrem ausländischen Ehemann scheiden und nahm nach der Scheidung wieder ihren Mädchennamen an. Das Bundesgericht führte in seinem (abweisenden) Urteil 5C.163/2002 vom 1. Oktober 2002 dazu folgendes aus: «Die [unter E. 2c dieses Verwaltungsgerichtsentscheids erwähnten BGE 121 III 145 beziehungsweise 124 III 401] aufgezeigte strengere Praxis hat sich zwar nicht auf den vorliegenden Fall bezogen ... Was sie [die Töchter als Berufungsklägerinnen] jedoch zur Begründung für ein Abweichen von der Rechtsprechung anführen, verkennt den Sinn der angeführten Judikatur: Entscheidend ist nach der publizierten Rechtsprechung vielmehr der Umstand, dass den Kindern aufgrund der gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse nicht mehr allein deshalb ein sozialer Nachteil erwächst, weil sie nicht den Namen der sozialen Familie tragen, welcher sie aufgrund besonderer Umstände angehören. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerinnen rechtfertigt sich eine Ausnahme von der strengeren bundesgerichtlichen Praxis auch nicht im zu beurteilenden Fall, zumal auch hier der Namensunterschied für sich allein betrachtet angesichts der veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse mit ihrer veränderten Einstellung zur Scheidung für das Kind nicht mehr von Nachteil ist. Damit haben die Berufungsklägerinnen auch im vorliegenden Fall konkret aufzuzeigen, inwiefern ihnen durch die Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens des leiblichen Vaters Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können.»
Der diesen Erwägungen zugrunde liegende Fall unterscheidet sich nur dadurch vom vorliegenden, als in jenem die Töchter älter waren und faktisch offenbar über längere Zeit den Namen ihrer Mutter getragen hatten. Dies wirft die Frage auf, ob der Umstand des jungen Alters der Beschwerdeführerin den zitierten Erwägungen entgegengehalten werden kann. Das Obwaldner Verwaltungsgericht führte dazu aus, es rechtfertige sich bei jüngeren Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder gerade in der Einschulungsphase stecken, an der bisherigen liberalen Namensänderungspraxis festzuhalten. Da bis zur Einschulung der Familienname für ein Kind von untergeordneter Bedeutung sei, könne der Namenswechsel vor Erreichen des schulpflichtigen Alters grosszügiger gehandhabt werden (vgl. OWVVGE XIV-5, S. 23, E. 2b).
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zu bedenken ist nämlich, dass diesfalls dem rein subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin wieder grössere Bedeutung beigemessen würde. Dies aber ist mit der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu vereinbaren, soll doch bei der Abwägung der mit der Namensänderung verbundenen Interessen gerade ein objektivierter Massstab angelegt werden (vgl. E. 2b). Weiter werden keinerlei strafrechtliche Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner angeführt. Wichtige Gründe im Sinne des Gesetzes, die das Wohl der Beschwerdeführerin ernsthaft gefährden könnten, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auch eine weitere Heirat zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und einem anderen Mann nicht zum vornherein auszuschliessen, womit die Beschwerdeführerin ohnehin erneut mit einem anderen Nachnamen konfrontiert wäre. Die Schwelle, dem Namensänderungsgesuch stattzugeben, ist damit nicht erreicht.

Entscheid vom 28. Mai 2003

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