TVR 2004 Nr. 18
Übertragung der Vollstreckung eines Strafurteils an einen anderen Kanton
Der Urteilskanton kann die Vollstreckung eines Strafurteils einem anderen Kanton übertragen. Die Regelung der Einzelheiten bei Abgeltung der Strafe durch gemeinnützige Arbeit bleibt jedoch beim Urteilskanton. Daraus ergibt sich die Unzuständigkeit des vollziehenden Kantons, über die Rechtmässigkeit von Auflagen des Urteilskantons betreffend Vollstreckung zu entscheiden.
Mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 1998 wurde V der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261 bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und mit 45 Tagen Gefängnis bestraft, wobei ihm die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweigert wurde. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich teilte V mit Schreiben vom 10. September 2002 mit, ein Strafaufschub werde nicht gewährt. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich bei der Fachstelle Gemeinnützige Arbeit des Kantons Zürich zu melden, falls er von der Möglichkeit, die Strafe durch Verrichtung gemeinnütziger Arbeit zu verbüssen, Gebrauch machen wolle. Daraufhin ersuchte V den Justizvollzug des Kantons Zürich aufgrund seines (thurgauischen) Wohnsitzes, die Freiheitsstrafe in Form gemeinnütziger Arbeit im Kanton Thurgau erstehen zu können. Der Justizvollzug des Kantons Zürich beziehungsweise die Fachstelle Gemeinnützige Arbeit bat alsdann das thurgauische DJS beziehungsweise dessen Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug um rechtshilfeweisen Vollzug. Für einen allfälligen Vollzug der Freiheitsstrafe bleibe der Justizvollzug des Kantons Zürich zuständig. Eine Kopie ging an V.
Mit «Vororientierung zum Strafvollzug» vom 1. September 2003 erklärte die (thurgauische) Abteilung Straf- und Massnahmevollzug gegenüber V, sie sei gerne bereit, den Vollzug der Strafe zu übernehmen. Allerdings sei der Vollzug gemäss der zürcherischen Fachstelle Gemeinnützige Arbeit mit der Auflage verbunden, dass die Leistungen nicht im Verein S, dessen Präsident V ist, erbracht werden dürften.
V erhob dagegen Rekurs beim DJS. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Zweck des Vereins S im öffentlichen Interesse mit Verfassungsrang liege und nach allgemeiner Auffassung zum Natur- und Umweltschutz gerechnet werde. Wenn gemeinnützige Arbeit im Interesse der Allgemeinheit und des Natur- und Umweltschutzgesetzes geleistet werden könne, gebe es keinen Grund, den Verein S auszuschliessen. Am 20. November 2003 trat das thurgauische DJS auf den Rekurs nicht ein. Das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht weist ab.
Aus den Erwägungen:
2. a) Der Beschwerdeführer geht unter anderem davon aus, «es gehe beim Vollzug gemeinnütziger Arbeit darum, eine gesetzlich nicht festgelegte Praxis im Lichte der StGB-Revision gemäss Schlussabstimmung in den eidgenössischen Räten vom 13. Dezember 2002 anzupassen.» Dem aktuell geltenden Recht könne nichts entnommen werden, was eine Leistung der gemeinnützigen Arbeit beim Verein S verbieten würde. Deshalb stelle die Verweigerung der Leistung der gemeinnützigen Arbeit beim Verein S eine Ermessensüberschreitung dar. Die Auffassung des DJS, dass sich der Kanton Thurgau beim Vollzug gemeinnütziger Arbeit an die Weisungen der zürcherischen Fachstelle zu halten habe, entbehre der gesetzlichen Grundlage. Dieser Vollzug richte sich selbstverständlich nach thurgauischem und nicht nach zürcherischem Recht. Der angefochtene Entscheid verletze somit das Legalitätsprinzip. Falls sich diese Auflage als rechtens erweise, verweigere er keineswegs gemeinnützige Arbeit. Damit habe sich das DJS nicht auseinandergesetzt, weshalb das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt worden seien. (...)
b) Auf einen kurzen Nenner gebracht will der Beschwerdeführer, dass auf dem thurgauischen Rechtsmittelweg über die Rechtmässigkeit der Auflage, wonach er gemeinnützige Arbeit nicht beim Verein S leisten dürfe, befunden wird.
Gemäss Art. 374 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten aufgrund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Kein Kanton ist verpflichtet, das Urteil eines anderen Kantons zu vollstrecken. Der Urteilskanton kann die Vollstreckung auch einem anderen Kanton übertragen, was im Rahmen der Konkordate institutionalisiert ist. In Einzelfällen können die Kantone unter sich besondere Vereinbarungen treffen. Der Verurteilte hat keinen Anspruch auf Regelung durch einen bestimmten Kanton (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 374 N. 3 und 5).
Die Vereinbarung der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden und Thurgau über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und Versorgungen gemäss eidgenössischem und kantonalem Recht vom 19. Juni 1975 berührt die Frage des Vollzugs durch Leistung gemeinnütziger Arbeit nicht.
Die (zürcherische) Fachstelle Gemeinnützige Arbeit weist darauf hin, rechtshilfeweise dem Kanton Thurgau nicht den umfassenden Vollzug übertragen zu haben, sondern allein die Regelung der Einzelheiten betreffend Abgeltung durch gemeinnützige Arbeit. Für die einschränkenden Auflagen sei aber der Kanton Zürich zuständig. Wolle sich V mit dieser Auflage nicht abfinden, müsse er die Rechtsmittel im Kanton Zürich ergreifen.
Das aber musste dem Beschwerdeführer bereits aufgrund des Schreibens der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 1. September 2003 bekannt sein. Wenn er (...) gleichwohl gewissermassen auf einem thurgauischen Entscheid über die (zürcherische) Auflage beharrte, so riskierte er einen Nichteintretensentscheid. Zufolge Unzuständigkeit des Kantons Thurgau trat das DJS zu Recht auf den Rekurs nicht ein. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, die zürcherische Weisung an den Kanton Thurgau entbehre der gesetzlichen Grundlage, so übersieht er, dass es sich bei dieser Weisung nicht um eine solche gegenüber dem Kanton Thurgau handelt, sondern allein gegenüber ihm selbst. Auch sein Einwand, das DJS habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er keineswegs gemeinnützige Arbeit verweigere, wenn sich die Auflage als rechtens erweise, und dadurch die Begründungspflicht verletzt habe, ist nicht zu hören. Wenn das DJS betreffend dieser Auflage nicht zuständig ist, darf es sich dazu auch nicht äussern.
c) (...)
Entscheid vom 11. Februar 2004