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TVR 2004 Nr. 29

Vorschriften der Gemeinden über Gartengestaltung im nachbarlichen Bereich


§ 12 Abs. 2 Ziff. 10 aPBG


1. Wenn Aufschüttungen und Abgrabungen nicht steiler als 1:1 sein dürfen und einen Grenzabstand von 60 cm einzuhalten haben, heisst das nicht, dass Stützmauern unzulässig wären. Stützmauern haben den Vorschriften über Mauern zu entsprechen.

2. Das Bestehen einer öffentlichrechtlichen Ordnung betreffend Gartengestaltung im Grenzbereich schliesst ein Mitspracherecht des Nachbarn aus.


Während der öffentlichen Auflage eines Baugesuches von W für den Neubau eines Einfamilienhauses erhob der südliche Nachbar Q Einsprache und bemängelte die beabsichtigte erhebliche Aufschüttung, weil er mit einer Böschungshöhe von 2 m zu rechnen habe. Dadurch werde sein Grundstück optisch erdrückt. Zudem sei er nicht damit einverstanden, dass die Kellerhöhe nicht auf den gewachsenen Boden abgestimmt werde. Nach einer Einspracheverhandlung zog Q seine Einsprache unter anderem unter der Bedingung zurück, dass das Terrain an der Südgrenze ab Grenze 2 m tief in unverändertem Zustand bleibe, die Niveauhöhe sanft ansteige und nicht zu steil ausfalle, dass er ferner bei der Terraingestaltung seines Nachbarn W ein Mitspracherecht habe. Der Gemeinderat T erteilte am 14. Juni 2001 die Baubewilligung unter anderem mit den von Q gewünschten Auflagen. Diese Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 3. März 2002 forderte Q die Gemeindebehörde sinngemäss auf, bei den bevorstehenden Umgebungsarbeiten auf dem nachbarlichen Grundstück von W für die Durchsetzung der vereinbarten Terraingestaltung besorgt zu sein. Auf Aufforderung der Gemeinde stellte W ein nachträgliches Baugesuch für die umstrittene südliche Terraingestaltung. Dagegen erhob der Nachbar Q Einsprache und machte insbesondere geltend, die Auflagen gemäss der Baubewilligung vom 14. Juni 2001 seien noch immer nicht erfüllt. Am 23. Juni 2003 erteilte der Gemeinderat T die Baubewilligung für die südliche Gartengestaltung und wies gleichzeitig die Einsprache Qs ab, da das Vorhaben dem neuen Baureglement der Gemeinde entspreche. Q erhob Rekurs beim DBU, das diesen am 10. Dezember 2003 abwies. Die dagegen von Q erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) bis c) (...)

d) Der Meinung des Beschwerdeführers, dass die beabsichtigte Gartengestaltung auch nach neuem Recht nicht bewilligungsfähig wäre, kann nicht gefolgt werden.

aa) Die Bruchsteinmauer ist 0.96 m hoch und mindestens 2 m vom Grundstück der Beschwerdeführer entfernt (entsprechend der seinerzeitigen Bedingung in der Baubewilligung). Gemäss Baubeschrieb wird die Bruchsteinmauer begrünt. Damit ist die Bedingung der Unauffälligkeit auch gemäss Art. 51 Abs. 2 des revidierten BauR erfüllt.

bb) Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen nicht steiler als 1:1 ausgeführt werden. Bei Abgrabungen oder Aufschüttungen ist ein Grenzabstand von mindestens 60 cm einzuhalten. Auch diese Vorschriften sind vorliegendenfalls offensichtlich eingehalten, die Gartengestaltung somit nachträglich bewilligungsfähig.
Falsch ist die Meinung des Beschwerdeführers, es dürften keine mehr oder weniger senkrechten Stützmauern erstellt werden, da Aufschüttungen und Abgrabungen nicht steiler als 1:1 ausgeführt werden dürften (Art. 51 Abs. 4 BauR). Eine Mauer ist klarerweise keine Abgrabung oder Aufschüttung und gehorcht eben anderen statischen Gesetzen. Die Festlegung der Steilheit einer Aufschüttung oder Abgrabung entspricht einem Sicherheitserfordernis, damit die Böschung nicht abbricht. Bei Mauern verhält es sich anders. Mauern sind auch nicht grundsätzlich verboten (vgl. Art. 51 Abs. 2 BauR). Angesichts des 2mAbstandes vom Nachbargrundstück ist gegen diese Bruchsteinmauer nichts einzuwenden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

e) An die Adresse der Gemeinde sei noch erwähnt, dass die im Sachverhalt zitierte Auflage in der Baubewilligung betreffend des Mitspracherechts des Nachbarn im Gesetz keine Grundlage findet und demnach nicht hätte angebracht werden dürfen. Die Baubewilligung muss klar definieren, was gebaut beziehungsweise gestaltet werden kann. Ein öffentlichrechtliches nachbarliches «Vetorecht» bei der Ausführung gibt es nicht.

Entscheid vom 28. Februar 2004

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