TVR 2004 Nr. 41
Wechsel des Versicherers, Frage der Rechtzeitigkeit einer Kündigung
Art. 38 ATSG, Art. 39 ATSG, Art. 7 Abs. 2 KVG
Die dreimonatige Kündigungsfrist zum Wechsel des Versicherers ist dann eingehalten, wenn die Kündigung am letzten Tag dem Versicherer oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird; bei Postaufgabe ist massgebend der Empfang der Kündigung und nicht das Datum der Postaufgabe (E. 2c)
Die Krankenkasse C akzeptierte die am Montag, 1. Dezember 2003 bei ihr eingegangene Kündigung Ds vom 29. November 2003 (wegen beabsichtigten Wechsels des Versicherers) nicht. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass sie die Kündigung nicht per Freitag, 28. November 2003 erhalten habe und daher die entsprechenden Prämien zu bezahlen seien. D gelangte ans Versicherungsgericht des Kantons Thurgau, das die Beschwerde guthiess, sei doch gemäss Art. 39 ATSG bei Postaufgabe einer Kündigung massgebend nicht der Empfang, sondern das Datum der Postaufgabe. So lasse sich die Fristeinhaltung auch viel einfacher verifizieren.
Die Krankenkasse C gelangte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht, das diese gutheisst.
Aus dessen Erwägungen:
3.5 Gemäss Art. 1 ATSG koordiniert dieses Gesetz das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es unter anderem (lit. b am Anfang) ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt. Diesem Zweck dient der die Art. 34–55 umfassende 2. Abschnitt «Sozialversicherungsverfahren» des vierten Kapitels «Allgemeine Verfahrensbestimmungen» (Art. 2762 ATSG). Mit den darin enthaltenen Art. 3841 ATSG wurden im Wesentlichen die Fristbestimmungen gemäss Art. 2024 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) auch für jene Bereiche des Sozialversicherungsverfahrens übernommen, in welchen sie zuvor nicht ohne weiteres gültig gewesen waren (vgl. dazu Kieser, ATSGKommentar, Zürich 2003, S. 555 Art. 55 Rz. 13, und derselbe, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 129 Rz. 284 ff.). Entsprechend ihrer Funktion, das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren zu regeln, beziehen sich die Fristbestimmungen des ATSG (ebenso wie diejenigen des VwVG [BGE 102 V 116 Erw. 2b] und des OG [BGE 101 II 88 Erw. 2]) einzig auf die verfahrensrechtlichen Fristen, nicht aber auf diejenigen des materiellen Rechts. Die Anwendbarkeit von Art. 39 ATSG hängt demzufolge davon ab, ob die in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KVG statuierte einmonatige Kündigungsfrist materiell oder verfahrensrechtlichen Charakter hat. Dies entscheidet sich danach, ob die Nichteinhaltung der Frist die konkreten materiellrechtlichen Beziehungen beeinflusst oder ob sie sich stattdessen verfahrensrechtlich auswirkt, indem ein in unveränderter Weise bestehender Anspruch nicht mehr gleichermassen geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 122 V 68 Erw. 4c, 102 II 116 Erw. 2b mit Hinweisen). Die Frist gemäss Art. 7 Abs. 2 KVG setzt der Auflösung eines bestehenden Versicherungsverhältnisses durch einseitige Willenserklärung zeitliche Grenzen. Sie regelt, innerhalb welchen Zeitraums eine Rechtshandlung vorzunehmen ist, damit sie auf einen bestimmten Moment hin Veränderungen im materiellrechtlichen Verhältnis zwischen Versicherer und versicherter Person herbeiführen kann. Es handelt sich demzufolge nicht um eine verfahrens-, sondern um eine materiellrechtliche Frist. Als solche fällt sie nicht in den Anwendungsbereich der Art. 38 und 39 ATSG. Die zu Art. 7 Abs. 2 KVG ergangene Rechtsprechung (Erw. 3.3 hievor) bleibt daher auch nach dem Inkrafttreten des ATSG weiterhin gültig (Eugster, ATSG und Krankenversicherung: Streifzug durch Art. 155 ATSG, SZS 2003 S. 213 ff., 231). Dies bedeutet, dass das Kündigungsschreiben vor Ablauf der Frist, also spätestens am 30. November, beim Versicherer eintreffen muss. Weil dies vorliegend nicht der Fall war, dauerte das Versicherungsverhältnis während des umstrittenen Zeitraums von Januar bis März 2004 an, und die Familie des Beschwerdegegners blieb zur Prämienzahlung verpflichtet. Daran ändern die Vorbringen in der Vernehmlassung vom 10. April 2005 nichts. Denn selbst wenn der Beschwerdegegner die drei Schreiben, welche die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2003 verfasst zu haben behauptet, nie erhielt, konnte die verspätete Kündigung keine Auflösung des Versicherungsverhältnisses per Ende 2003 bewirken. Die weiter angeführten späteren Ereignisse vermögen jedenfalls die Prämienzahlungspflicht für die Zeit bis Ende März 2004 nicht zu beeinflussen.
Urteil vom 28. Juli 2005 (K 26/05)