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TVR 2004 Nr. 9

Analoge Anwendung in Bezug auf ein Nachzugsgesuch für ein uneheliches Kind


Art. 17 Abs. 2 ANAG


Der Nachzug eines unehelichen Kindes richtet sich nach BGE 125 II 585 beziehungsweise 129 II 11. Zur Frage, ob eine vorrangige familiäre Beziehung zu dem in der Schweiz lebenden Vater besteht, kann unter anderem der Vaterschaftsnachweis mittels DNA-Analyse verlangt werden.


P, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, arbeitete ab 1984 als Saisonnier in der Schweiz. Seit 17. April 1980 ist er mit H verheiratet. Dieser Ehe entstammen drei Kinder (geboren 1980, 1981 und 1985). Im Jahre 1988 reisten Ehefrau und Kinder in die Schweiz ein und erhielten die Aufenthaltsbewilligung des Kantons Thurgau. Beide Eltern sind berufstätig; die Tochter ist verheiratet und der 1981 geborene Sohn steht vor dem Auszug aus der Familie.
Im März 1996 reiste die Serbin M in die Schweiz ein und stellte am 18. März 1996 ein Asylgesuch, das aber am 4. Juli 1997 abgelehnt wurde. Am 6. Mai 1996 gebar sie hier ihre Tochter Swetlana. Bis zu ihrer Ausreise im Herbst 1999 nach Deutschland lebte sie zusammen mit ihrem Sohn und ihrer Tochter in der Schweiz.
Ihre Tochter Swetlana lebt seit Oktober 1999 bei P, der diese am 7. März 2001 als sein Kind anerkannte. Am 20. Juni 2001 entzog die Vormundschaftsbehörde der Mutter M die elterliche Sorge über Swetlana und übertrug diese dem Vater P.
Im 20. Juni 2000 erhielten P und seine Ehefrau sowie der 1984 geborene Sohn die Niederlassungsbewilligung C.
Am 8. März 2001 wollte P Swetlana mit Geburtsschein und Anerkennungsschein bei der Einwohnerkontrolle anmelden. Mit Schreiben vom 22. November 2001 forderte das Ausländeramt P auf, den widerrechtlichen Aufenthalt von Swetlana bis spätestens 31. Dezember 2001 aufzugeben und die Tochter zurück in die Obhut der leiblichen Mutter M zu geben. Swetlana habe die Möglichkeit, bei ihrer Mutter und ihrem Bruder zu leben, mit denen sie auch die ersten drei Lebensjahre verbracht habe. Am 8. Januar 2002 stellte P das Familiennachzugsgesuch für seine uneheliche Tochter Swetlana. Diese besuche bereits den Kindergarten und werde täglich zwei Stunden in einem Kinderhort betreut. Ein Verbleib bei der leiblichen Mutter wäre unzumutbar. Seine finanziellen Verhältnisse seien ausreichend, ebenso die Wohnverhältnisse.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2002 lehnte das Ausländeramt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Swetlana im Familiennachzug zum Verbleib bei P ab. Ein Rekurs beim DJS blieb erfolglos.
P und Swetlana gelangen mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Dieses beschloss an seiner Sitzung vom 3. September 2003:
«1. P wird verpflichtet, auf eigene Kosten mittels DNA-Analyse durch ein anerkanntes Schweizerisches Institut nachzuweisen, dass er der Vater von Swetlana, geboren 6. Mai 1996, ist.
2. Sofern sich die Vaterschaft erwiesen hat, wird von der Vormundschaftsbehörde ein Bericht über die familiären Verhältnisse der Familie P unter Berücksichtigung der Situation von Swetlana eingeholt.»
Mit Gutachten vom 31. Oktober 2003 gab die Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, die Schlussfolgerung ab, dass P aufgrund der DNA-Befunde und der Erbgesetze als Vater des Kindes Swetlana nicht ausgeschlossen werden könne. Die berechnete Vaterschaftswahrscheinlichkeit betrage 99.99999% (Vaterschaft praktisch erwiesen). Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde alsdann gut.

Entscheid vom 7. April 2004

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