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TVR 2005 Nr. 1

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung durch über sechsmonatigen tatsächlichen Auslandsaufenthalt


Art. 6 Abs. 1 ANAG


1. Ist streitig, ob eine Niederlassungsbewilligung durch über sechsmonatigen tatsächlichen Auslandsaufenthalt erloschen ist, ist darüber mittels Feststellungsentscheid zu befinden (E. 2a).

2. Dafür braucht es keinen strikten Beweis; es genügen gewichtige Indizien. Sind sie vorhanden, trifft die Beweislast, dass der Ausländer entgegen der Ansicht der Behörden in der Schweiz anwesend gewesen sein soll, ihn selbst (E.2c). Aus Art. 8 EMRK kann kein Recht auf Aufenthalt abgeleitet werden.


Die geschiedene D war im Besitze der Niederlassungsbewilligung des Kantons Thurgau, wo sie bis 31. Mai 2000 arbeitete. Der Arbeitgeber bestätigte dieses Arbeitsverhältnis mit dem Hinweis, dass «sie aus privaten Gründen in die Türkei zurückgekehrt sei». Am 29. November 2000 meldete ihre Schwägerin der Einwohnerkontrolle, D lebe seit 31. Mai 2000 nicht mehr in der Schweiz. Daraufhin wurde D von Amtes wegen rückwirkend per 31. Mai ins Ausland abgemeldet.
Am 29. März 2001 stellte D beim Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich, worauf dieser am 17. Januar 2002 die Akten zum Entscheid über den Bestand der Niederlassungsbewilligung an den Kanton Thurgau überwies.
Am 6. März 2003 meldete sich D per 1. März 2003 wieder an der Adresse ihres Bruders im Kanton Thurgau an und stellte das Gesuch um Ausländerbewilligung zwecks Aufenthalts zu «erwerbsloser Wohnsitznahme». Das Ausländeramt ersuchte vorab D um schriftliche Bestätigung ihrer Krankenkasse, wonach sie in der Periode vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2001 gegen Krankheit und Unfall versichert gewesen sei und für diese Zeit die Prämien bezahlt habe. Ebenso habe sie eine schriftliche Bestätigung des Steueramtes für die gleiche Periode zu erbringen, dass sie steuerpflichtig gewesen sei und die Steuern bezahlt habe. Die Krankenkasse bestätigte ihr, dass die Versicherung vom 1. November 1995 bis 30. Juni 2000 gedauert habe. Die Prämien seien alle beglichen worden. Die Gemeindekasse bestätigte, dass D bis 31. Dezember 1999 steuerpflichtig gewesen sei und die Steuerrechnungen bis und mit 1999 vollumfänglich bezahlt habe. Zudem liess D den Mietvertrag für ihre 1ZimmerWohnung in Zürich einreichen (Mietbeginn 15. November 2001, frühestens kündbar auf 31. März 2005).
Am 16. Dezember 2003 verfügte das Ausländeramt unter anderem, es werde festgestellt, dass sich D über sechs Monate im Ausland aufgehalten habe, weshalb ihre Niederlassungsbewilligung erloschen sei. Das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen werde abgelehnt. D werde angewiesen, den Aufenthalt im Kanton Thurgau bis spätestens 31. Januar 2004 aufzugeben und auf dieses Datum auszureisen. Dagegen liess D Rekurs beim DJS einlegen, das diesen abwies. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Die Niederlassungsbewilligung erlischt durch Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden (Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG). Ist streitig, ob eine Niederlassungsbewilligung erloschen ist, ist darüber durch einen Feststellungsentscheid zu befinden (vgl. BGE 2A.86/2004, E. 3.3.). Das hat das Ausländeramt mit seiner Verfügung vom 16. Dezember 2003 getan; diesen Entscheid schützte das DJS mit einlässlicher Begründung in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht. Darauf kann verwiesen werden. Ob die Folgerungen des DJS vor Bundesrecht standhalten, bleibt im Folgenden zu prüfen.

b) Die Beschwerdeführerin lässt vortragen, sie habe die Schweiz nie für mehr als fünf Monate verlassen und legt fünf Erklärungen von ihr nahestehenden Personen bei, die dies bezeugen würden. Einen rechtsgenügenden Nachweis, dass sie die Schweiz angeblich länger als sechs Monate verlassen habe, habe weder das Ausländeramt noch das DJS erbracht. Somit stütze sich die Feststellung auf Luft beziehungsweise auf eine aus der Luft gegriffene Behauptung. Sie lebe seit 14 Jahren ununterbrochen in der Schweiz, wo sie ihre engen Freunde habe und auch gearbeitet habe. Sie sei überdurchschnittlich integriert und es sei unzumutbar, ihr keine Aufenthaltsbewilligung mehr zuzuerkennen. Auch sei ihr die Niederlassungsbewilligung ursprünglich ohne Einwände erteilt worden. Weder habe sie die erstmalige Bewilligung und deren Verlängerung erschlichen, noch könne ihr Rechtsmissbrauch nachgewiesen werden. Auch in strafrechtlicher Hinsicht habe sie sich immer einwandfrei verhalten. Ihr späteres Festhalten an der formell bestehenden Niederlassungsbewilligung stelle keine strafbare Handlung dar. Es wäre deshalb absolut unverhältnismässig, ihr Vorgehen als massgebenden Wegweisungsgrund vorzuhalten. Der angefochtene Entscheid missachte den in Art. 8 EMRK enthaltenen Teilgehalt des Rechts auf Privatleben schwer. Werde eine Person aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen, so sei dies als Eingriff in das Privatleben zu qualifizieren. Im ähnlichen Fall Gül gegen Schweiz habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass deren Wegweisung das Recht auf Privatleben direkt und substanziell verletze und absolut unverhältnismässig sei.

c) Was die Beschwerdeführerin hier vortragen lässt, ist in keiner Weise geeignet, dem Entscheid des DJS und mithin jenem des Ausländeramtes eine Rechtsverletzung im Sinne von § 56 Abs. 2 VRG (vgl. E. 1c) nachzuweisen. Die Vorbringen gehen vielmehr weitgehend an der Feststellung, dass sie sich von Mai 2000 bis mindestens März 2001 im Ausland aufgehalten habe (also mehr als sechs Monate), vorbei.

aa) Die vorbereiteten und völlig übereinstimmenden Erklärungen der fünf genannten Personen datieren vom November 2004 und widersprechen der Feststellung des über sechsmonatigen Auslandaufenthalts ab Mai 2000 nur in sehr allgemeiner Form. Sie sind nicht geeignet, ihren tatsächlichen Aufenthalt in der streitigen Periode in der Schweiz zu belegen beziehungsweise die gegenteilige Feststellung des Amtes zu widerlegen. Es handelt sich dabei um vage Gefälligkeitsbehauptungen für einen längere Zeit zurückliegenden Zeitraum. Nicht einmal die Erklärung der Schwester unterscheidet sich von den anderen. Daraus ist zu schliessen, dass diese Personen das nötige Detailwissen nicht haben (wollen). Auf deren Befragung als Zeugen kann deshalb ohne weiteres verzichtet werden. Befragt werden müssten ja auch andere als die angegebenen Personen.

bb) Dass das Ausländeramt und mit ihm das DJS nicht einen strikten Beweis für ihren mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalt erbracht haben, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der Indizien, dass der Arbeitgeber als Kündigungsgrund Rückkehr in die Türkei aus privaten Gründen, dass die Krankenkasse eine Versicherungsdauer für die obligatorische Krankenversicherung nur bis 30. Juni 2000 angegeben hat, dass die Steuerbehörde lediglich eine Steuerpflicht bis 31. Dezember 1999 ausgewiesen hat, dass der türkische Reisepass am 3. August 2000 in Konya (Türkei) verlängert worden ist und dass ihre Schwägerin sie am 29. November 2000 rückwirkend per 31. Mai 2000 nach Deutschland abgemeldet hat, dass eine Wohnsitznahme in Zürich bei der Schwester erst ab März 2001 behauptet wird und dass sie keinerlei konkrete Einwendungen dagegen vortragen konnte, durften die Vorinstanzen von einem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ausgehen. Diese Indizien sind nicht aus der Luft gegriffene Behauptungen, sondern durchaus geeignet, daraus die entsprechende Feststellung zu folgern. Die Beweislast für die Anwesenheit in der Schweiz liegt bei der Beschwerdeführerin, wie das DJS richtig ausführt. Sie leitet aus ihrer behaupteten Anwesenheit den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung ab, obschon gewichtige Indizien für deren Erlöschen vorhanden sind. Zu Recht weist das DJS auch auf die ausländerrechtliche Auskunftspflicht gemäss Art. 3 Abs. 2 ANAG und die Mitwirkungspflicht im Verfahren gemäss § 12 Abs. 3 VRG hin, zumal es sich um persönliche Umstände handelt, welche die Partei besser kennt als die Behörden (vgl. TVR 1987, Nr. 20).

cc) Dass die Beschwerdeführerin die Erteilung ihrer Niederlassungsbewilligung nicht erschlichen habe, beziehungsweise ihr nicht Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden könne, steht überhaupt nicht zur Diskussion. Ebenso steht in keiner Weise zur Diskussion ihr allfälliges strafrechtliches Verhalten. Allerdings ist ersichtlich, dass sie es mit der Anmeldepflicht nicht so genau nimmt. So hat sie sich erst am 6. März 2003 im Thurgau angemeldet, obschon ihre Frist zum Verlassen des Kantons Zürich am 17. Januar 2003 abgelaufen war. Ob sie im Weiteren heute tatsächlich hier lebt, ist angesichts des längerfristigen Mietvertrages für die 1ZimmerWohnung in Zürich offen.

dd) Dass die Beschwerdeführerin in die hiesigen Verhältnisse überdurchschnittlich integriert sein soll und einer Arbeit (wohl in Zürich) nachgeht, steht ebenfalls nicht zur Debatte.
Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihr Anwesenheitsrecht auf Art. 8 EMRK. Danach hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (Ziff. 1). Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist vorab nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist (Ziff. 2 1. Satzhälfte). Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung wird nicht bestritten (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst einerseits das Selbstbestimmungsrecht und die Achtung der Privatsphäre. Wenn die Beschwerdeführerin folgert, aufenthaltsbeendende Massnahmen gegen Ausländer, die bereits viele Jahre im Inland lebten, seien als Eingriff in das Privatleben zu qualifizieren und müssten daher gerechtfertigt sein, so missversteht sie dieses Recht. Dieses geht nicht so weit, dass daraus ein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat abgeleitet werden könnte (vgl. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 576).
Im Weiteren kann sie auch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie ist nicht (mehr) verheiratet und hat hier keine Kinder. Die Beziehung unter erwachsenen Geschwistern ist klar nicht als Familie im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu werten.
Wenn sie schliesslich den Fall Gül gegen Schweiz bemüht, so ist sie darauf hinzuweisen, dass jener Fall total anders lag. Dort ging es um den verweigerten Nachzug des 13jährigen Sohnes türkischer Eltern, die hier mit ihrer Tochter lebten. Der Gerichtshof verneinte eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. Villiger, a.a.O., Rz 576, S. 370 unten und S. 371 oben).
Aufgrund der genügenden Indizien ist somit erstellt, dass die Niederlassungsbewilligung wegen mehr als sechsmonatigem Auslandaufenthalt erloschen ist.

Entscheid vom 16. Februar 2006

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