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TVR 2005 Nr. 12

Kündigung zur Unzeit, zureichender Kündigungsgrund, Beweiswürdigung


§ 21 Abs. 1 RSV, § 25 Abs. 1 und 2 RSV, § 16 VRG


1. Gegenstand einer Beschwerde gegen die Aufhebung des Dienstverhältnisses ist die Kündigung. Eine Weiterung des Verfahrensgegenstands hinsichtlich vermögensrechtlicher Ansprüche ist nur innerhalb der Frist analog § 42 Abs. 2 VRG möglich (E. 1c).

2. Rückwirkend erstellte Arztzeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit haben in der Regel nur geringe Beweiskraft und sind auf jeden Fall im Gesamtzusammenhang zu würdigen (E. 3).

3. Führungs- und Kommunikationsschwäche sind sachlich zureichende Gründe für eine Kündigung (E. 4).


K wurde durch den Regierungsrat zum Chef der Abteilung E gewählt. Sein Stellenantritt erfolgte per 1. Februar 2000. Im Frühling 2002 wurde sein Amtschef über Schwierigkeiten innerhalb der Abteilung E orientiert. In der Folge fanden verschiedene Gespräche statt, die mit schriftlichen und mündlichen Empfehlungen des Amtschefs für das weitere Führungsverhalten von K endeten. Die Gespräche und Empfehlungen führten jedoch zu keiner nachhaltigen Entspannung innerhalb der Abteilung.
Aufgrund neuerlicher Vorwürfe von Mitarbeitern der Abteilung beauftragte der Amtschef den ehemaligen Angehörigen der Justiz H mit der Abklärung der Situation. Er erstattete am 23. Dezember 2003 seinen Bericht.
In der Folge wurde K die Möglichkeit gewährt, zusammen mit dem Personalamt zum Bericht «H» Stellung zu nehmen. Am 31. Mai 2005 erstattete das Personalamt seinen Bericht. Ebenso reichte K seine Stellungnahme ein. In der Folge beantragte der Amtschef dem Regierungsrat die Entlassung Ks als Abteilungsleiter.
Mit Beschluss vom 2. Juli 2004 kündigte der Regierungsrat das Arbeitsverhältnis mit K per 31. Oktober 2004, unter sofortiger Freistellung bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung bis Ende der Kündigungsfrist (31. Oktober 2004). Gegen diesen Entscheid liess K beim Verwaltungsgericht eine erste Beschwerde erheben, in der verlangt wurde, der Kündungsentscheid sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge insgesamt vier ärztliche Zeugnisse seines Hausarztes Dr. B nach, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juli 2004 bis zum 3. September 2004 sowie vom 11. bis 24. März 2004 bescheinigten. Am 17. September 2004 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. S, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein, das eine Arbeitsunfähigkeit vom 3. September bis 3. Oktober 2004 bescheinigte. In einem Arztzeugnis vom 24. September 2004 wird die gleiche Arbeitsunfähigkeit nochmals bestätigt, allerdings mit dem Zusatz, ab dem 4. Oktober 2004 bestehe eine Arbeitsfähigkeit zu 100%. Ab dem 4. Oktober 2004 weilte K für zirka vier Wochen in den Ferien in Australien. Am 8. Oktober 2004 kündigte daher der Kanton Thurgau das Arbeitsverhältnis vorsorglich ein zweites Mal. Auch gegen diese Kündigung vom 8. Oktober 2004 liess K Beschwerde einreichen. Das Gericht erhielt sodann ein Arztzeugnis von Dr. S vom 11. November 2004, das eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. November bis 28. November 2004 attestierte. Es folgten weitere Arztzeugnisse. Am 15. November 2004 stellte K im Rahmen der Triplik Antrag auf Lohnfortzahlung sowie eventualiter auf Schadenersatz und Genugtuung. Am 10. Dezember 2004 wurde ein Arztzeugnis von Dr. S eingereicht, das dem Beschwerdeführer rückwirkend vom 4. Oktober bis zum 31. Dezember 2004 in einer «behinderungsangepassten Tätigkeit» eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, vom 3. September bis zum 28. November 2004 in der angestammten Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. In der angestammten Tätigkeit sei ab dem 29. November 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Hierauf liess der Kanton Thurgau eine vertrauensärztliche Untersuchung bei Dr. V, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, durchführen. Am 11. Dezember 2004 bestätigte dieser Arzt die Krankschreibung durch den behandelnden Psychiater Dr. S aus medizinischer Sicht als richtig.
Das Verwaltungsgericht tritt bezüglich der nachträglich gestellten vermögensrechtlichen Forderungen auf die Anträge nicht ein und heisst die Beschwerde mit Bezug auf die erste Kündigung gut, weist sie im Übrigen jedoch ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) und b) (...)

c) In der Triplik verlangt der Beschwerdeführer für beide Verfahren, der Kanton sei zu verpflichten, ihm den Monatslohn während sechs Monaten ab Auflösung des Dienstverhältnisses anzuerkennen und zu bezahlen, ausdrücklich unter Vorbehalt des Nachklagerechts für Schadenersatz und Genugtuung.
Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörden wird durch den Streitgegenstand umrissen. Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Beschwerdebehörde (Kölz/Bosshardt/Röhl, VRG-Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 19 bis 28, N. 86). Änderung des Begehrens bedeutet Änderung des Streitgegenstands. Der Umfang des Rechtsstreits wird entsprechend dem Streitgegenstandsbegriff zum einen durch den Inhalt der ursprünglichen Verfügung, zum andern durch das Begehren des Rekurrenten bestimmt (Kölz/Bosshardt/Röhl, a.a.O., § 20, N. 35). Grundsätzlich kann daher das Verwaltungsgericht auf neue Begehren, die nicht mit dem ursprünglichen Streitgegenstand identisch sind, nicht eintreten (TVR 1987, Nr. 33).
Ursprünglicher Streitgegenstand im ersten Verfahren ist die Frage, ob die Kündigung gerechtfertigt war und ob der Beschwerdeführer weiter beschäftigt werden muss. Im zweiten Verfahren ist im Prinzip nur noch die Kündigung ursprünglicher Verfahrensgegenstand. Die vom Beschwerdeführer verlangte Lohnfortzahlung für sechs Monate sowie der geltend gemachte Schadenersatz und die Genugtuung waren nicht Gegenstand der ursprünglichen Kündigungsverfügungen. Dennoch ist es in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VRG möglich, dass diese Forderungen als neue Begehren vor Verwaltungsgericht gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die entsprechenden Anträge innerhalb der Beschwerdefrist gestellt werden, was in beiden Verfahren aber nicht geschehen ist. In diesen Punkten kann das Verwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde eintreten.

3. Der Beschwerdeführer macht für beide Kündigungen geltend, sie seien zur Unzeit erfolgt, weshalb sie nichtig seien. Laut § 25 Abs. 1 RSV darf der Kanton das Dienstverhältnis von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht kündigen während einer ganzen oder teilweisen Verhinderung an der Arbeitsleistung durch Unfall oder Krankheit ohne eigenes, mindestens grobfahrlässiges Verschulden, und zwar während längstens zweier Jahre beziehungsweise bis der Lohnfortzahlungsanspruch bei Krankheit und Unfall erlischt (Ziff. 2). Eine während einer solchen Sperrfrist ergangene Kündigung ist nichtig (§ 25 Abs. 2 RSV). Die genannten Sperrfristen finden keine Anwendung während der Probezeit, bei einer fristlosen Auflösung des Dienstverhältnisses oder einer mit sofortiger Wirkung ausgesprochenen disziplinarischen Entlassung (§ 25 Abs. 3 RSV). Tritt während laufender Kündigungsfrist ein Sperrgrund ein, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist, im Falle von Krankheit oder Unfall spätestens nach Ablauf eines Jahres, fortgesetzt. Die Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt auf Monatsende (§ 25 Abs. 4 RSV). Bei missbräuchlicher oder ohne hinreichenden Grund ausgesprochener Kündigung gelten für die Folgen und die Verwirkung der Ansprüche die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss (§ 26 Abs. 1 RSV).

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am 5. Juli 2004, also am Tag, an dem er die Kündigung vom 2. Juli 2004 erhalten habe, krank und damit arbeitsunfähig gewesen sei. Diese Kündigung sei daher nichtig. Dem wird entgegengehalten, es sei davon auszugehen, dass das Arbeitsunfähigkeitszeugnis am 5. Juli 2004 erst erstellt, als die Kündigung bereits entgegengenommen worden sei. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer am 2. Juli 2004 – an diesem Tag habe er noch gearbeitet – noch nicht arbeitsunfähig gewesen.
Der Kündigungsbeschluss datiert vom 2. Juli 2004, also einem Freitag. Dementsprechend konnte die Kündigung frühestens am 5. Juli 2004 entgegengenommen werden. Dr. N bescheinigt eine Arztkonsultation am 5. Juli 2004 und gleichzeitig für den ganzen Tag und für weitere zirka zwei bis drei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit zu 100%. Dr. B, der Hausarzt des Beschwerdeführers, dehnte diese Arbeitsunfähigkeit nachträglich rückwirkend sogar noch auf den 2. Juli 2004 aus. Ausgewiesen ist zudem, dass der Beschwerdeführer Dr. B bereits am 11. März 2004 einmal notfallmässig wegen massiven Arbeitsplatzproblemen und entsprechenden psychischen Schwierigkeiten aufgesucht und dass ihn der Arzt vom 11. bis 24. März 2004 krankgeschrieben hat. Am 3. August 2004 bestätigt Dr. B die von Dr. N gestellte Diagnose, dass aufgrund der sehr komplexen Situation weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Im Hinblick auf diese Bescheinigungen hält es das Gericht für erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2004 zufolge Krankheit arbeitsunfähig war, weshalb die Kündigung vom 2. Juli 2004 im Sinne von § 25 Abs. 2 RSV nichtig und damit unwirksam ist.

b) aa) Zu prüfen ist weiter, ob auch die Kündigung vom 8. Oktober 2004 während einer Sperrfrist nach § 25 Abs. 1 Ziff. 2 RSV erfolgte und damit nichtig war, oder ob sie gültig ausgesprochen werden konnte.
Dr. S bescheinigte folgende Arbeitsfähigkeiten/Arbeitsunfähigkeiten: Mit Arztzeugnissen vom 17. und vom 24. September 2004 eine Arbeitsunfähigkeit vom 3. September bis 3. Oktober 2004. Gemäss dem Arztzeugnis vom 24. September 2004 war der Beschwerdeführer ab dem 4. Oktober 2004 wieder zu 100% arbeitsfähig. Im Arztzeugnis vom 11. November 2004 wurde der Beschwerdeführer dann wieder ab dem 11. November bis 28. November 2004 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben und gemäss Arztzeugnis vom 19. November 2004 betrug die Arbeitsfähigkeit vom 29. November bis 31. Dezember 2004 50%. Erstmals im Arztzeugnis vom 10. Dezember 2004 bescheinigt Dr. S rückwirkend dann «in der angestammten Tätigkeit» eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juli bis 28. November 2004 zu 100% und seither zu 50%. In einer «behinderungsangepassten Tätigkeit» allerdings sei der Beschwerdeführer seit dem 4. Oktober 2004 voll arbeitsfähig.

bb) Laut § 16 VRG, der in Anwendung von § 62 VRG auch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (sinngemäss) massgebend ist, ist in freier Würdigung der Beweise zu entscheiden. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht (Haubensak/Litschgi/Stähelin, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, § 16, N. 2). Allerdings hat es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 f., E. 3aa und cc).

cc) Der Beschwerdeführer wurde von seinem behandelnden Psychiater, Dr. S, der vorliegend zweifelsfrei eine hausarztähnliche Stellung einnimmt, am 24. September 2004 ab dem 4. Oktober 2004 vorbehaltlos zu 100% arbeitsfähig geschrieben. In jenem Zeitpunkt konnte diese Arbeitsfähigkeit lediglich die Arbeit als Abteilungschef betreffen, da dannzumal nur das erste Verfahren im Gange war, in dem es um die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers als Abteilungschef ging. Diese Einschätzung wurde vom selben Arzt noch einmal am 11. und 19. November 2004 dadurch bestätigt, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erst wieder ab dem 11. November 2004 festgestellt wurde. Dies, nachdem der Beschwerdeführer aus seinen Ferien in Australien wieder zurückgekehrt war. Erst am 10. Dezember 2004, nachdem der Präsident des Verwaltungsgerichts nach dem Ferienaufenthalt in Australien, für den eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden war, Zweifel an der Glaubwürdigkeit an der nun wieder eingetretenen Arbeitsunfähigkeit geäussert hatte, wurde der Beschwerdeführer plötzlich rückwirkend bereits ab dem 3. September bis und mit dem 28. November 2004 «in der angestammten Tätigkeit» zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. In einer «behinderungsangepassten Tätigkeit» soll der Beschwerdeführer ab dem 4. Oktober 2004 jedoch vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sein. Dies, nachdem dem Beschwerdeführer zuvor für diese Zeit in mehreren Zeugnissen und auch in der Eingabe vom 20. Oktober 2004 vorbehaltlos die volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden war. Aus Sicht des Gerichtes ist eine solche ärztliche Bescheinigung beziehungsweise ein solcher Gesinnungswandel tatsächlich nur mit dem vom EVG erwähnten Phänomen der auftragsrechtlichen Stellung des Hausarztes zu erklären. Offenbar erst nach den geäusserten Zweifeln des Präsidenten des Verwaltungsgerichts und nachdem dem Beschwerdeführer die gesamte Dimension der zweiten Kündigung klar geworden war, liess er sich rückwirkend wenigstens teilweise «in der angestammten Tätigkeit» wieder krankschreiben. Einem Arbeitszeugnis, das rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, kommt indessen keine Beweiskraft zu (SZS 2003, S. 434). Daran ändert auch der Erklärungsversuch des behandelnden Arztes Dr. S vom 12. März 2005 nichts. Zum einen ist das Zeugnis vom 24. September 2004 vorbehaltlos formuliert und zum anderen wurde die vorbehaltlose Arbeitsfähigkeit mit den Arztzeugnissen vom 11. November 2004 und 19. November 2004 in der Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2004 bestätigt. Auch die Bestätigung des Vertrauens-Psychiaters Dr. V vom 11. Dezember 2004 ändert daran nichts, da dieser Arzt nur für den Status ab dem 7. Dezember 2004 und in die Zukunft eine Aussage treffen konnte, hatte er den Beschwerdeführer vorher doch noch nie untersucht. Demnach ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 4. Oktober bis und mit dem 10. November 2004 uneingeschränkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorlag, weshalb die Kündigung des Beschwerdegegners vom 8. Oktober 2004 nicht als nichtig, sondern als gültig zu betrachten ist. Dass der Beschwerdeführer seit dem 11. November 2004 wieder als voll beziehungsweise teilweise arbeitsunfähig anzusehen ist, ändert daran nichts.

4. Der Beschwerdeführer ist weiter der Meinung, die ausgesprochene Kündigung sei missbräuchlich beziehungsweise ohne hinreichenden Grund erfolgt. Laut § 21 Abs. 1 RSV darf die Kündigung durch den Kanton nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des OR sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus, wobei als sachliche Gründe insbesondere gelten: Aufhebung einer Stelle aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen (Ziff. 1); ungenügende Leistung oder unbefriedigendes Verhalten (Ziff. 2); Verletzung gesetzlicher oder vereinbarter Pflichten (Ziff. 3); fehlende Eignung oder Wegfall beziehungsweise Nichterfüllen gesetzlicher oder vereinbarter Anstellungsvoraussetzungen (Ziff. 4). Bevor eine Kündigung aufgrund ungenügender Leistungen oder unbefriedigenden Verhaltens ausgesprochen wird, ist in der Regel ein Standortgespräch zu führen und eine Frist zur positiven Veränderung anzusetzen (§ 21 Abs. 3 RSV). Bei missbräuchlicher oder ohne hinreichenden Grund ausgesprochener Kündigung gelten für die Folgen und die Verwirkung der Ansprüche die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss (§ 26 Abs. 1 RSV).
Entgegen dem früheren Beamtenrecht, bei dem es für eine Entlassung während der Amtszeit eines triftigen, qualifizierten speziellen Grundes bedurfte, genügen heute sachlich zureichende Gründe, um ein unbefristetes Dienstverhältnis aufzulösen. § 21 Abs. 2 RSV zählt zwar exemplarisch vier Gründe auf, die einen sachlich zureichenden Grund darstellen. Abschliessend ist die Aufzählung aber zweifelsfrei nicht.

a) Dem Beschwerdeführer werden vom Beschwerdegegner zwar gute fachliche Kenntnisse attestiert, doch hätten sich im zwischenmenschlichen Bereich und bei der Führung grosse Schwierigkeiten ergeben. Er habe keine Ratschläge oder gar Kritik von aussen akzeptiert und Unterstützungs- oder Vermittlungsangebote nicht angenommen. Dabei seien die Sichtweisen des Beschwerdeführers einerseits und dem Rest des Kaders andererseits stark von einander abgewichen. Dem wird entgegengehalten, dass die vom Beschwerdegegner zutage geförderten Ansichten auf einseitigen Untersuchungen und Feststellungen beruhten, wobei insbesondere im Zusammenhang mit dem Bericht «H» das rechtliche Gehör verletzt worden sei.
Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass das Zustandekommen des Berichts «H» den Anforderungen an eine korrekt durchgeführte Untersuchung zweifelsfrei nicht zu genügen vermag. Offensichtlich gelangte der Amtschef ebenfalls zu einer ähnlichen Beurteilung, was letztlich dazu führte, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben wurde, mit Hilfe des Personalamtes zum Bericht «H» Stellung zu nehmen. So gesehen kann bis zu einem gewissen Grad zumindest von einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. Der Regierungsrat hat denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung beziehungsweise zum Entscheid über die Kündigung nicht auf den Bericht «H» abgestellt wurde. Darauf abzustellen ist – nebenbei bemerkt – aus Sicht des Gerichtes auch gar nicht notwendig.

b) Der Beschwerdeführer ist im Februar 2000 als Quereinsteiger Abteilungsleiter des Amtes geworden. Bereits im letzten Quartal 2002 gelangten dann Angehörige der Abteilung an den Amtschef, weil sie mit der Führung durch den Beschwerdeführer nicht einverstanden waren. Es ist in den Akten ausgewiesen, dass der Amtschef hierauf versuchte, im Rahmen von Einzel- und Gruppengesprächen sowie anderen Massnahmen die Situation zu bereinigen. Danach hat sich – wohl vordergründig – die Situation zunächst etwas entspannt. Ende September 2003 wandten sich dann aber zahlreiche Kaderangehörige der Abteilung E an den Amtschef. Dass der Amtschef dann ausgerechnet H damit beauftragte, eine Untersuchung und die Erstellung eines Berichts «über die Führungsverhältnisse in der Abteilung E» durchzuführen, hat sich im Nachhinein zweifelsfrei als mehr als unglücklich und falsch erwiesen. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass der Amtschef aufgrund der Erfahrung Hs davon ausgehen durfte, dass dieser Gewähr für eine formell korrekte Untersuchung bietet. (...)
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen eine eigene Stellungnahme zum Bericht Hs verfasst. Mit dem Beschwerdegegner kann hierzu gesagt werden, dass der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen betreffend Kommunikationsschwierigkeiten, Mitarbeiterführung sowie zu den Vorfällen mit seiner Mitarbeiterin nur marginal oder gar nicht Stellung nimmt. Zu den Vorwürfen im technischen Bereich, wo der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Qualitäten besitzt, äussert er sich aber minutiös und ausschweifend bis in kleinste Detail.
Objektiv betrachtet war die Situation bei der Abteilung E Ende 2003 anfangs 2004 zweifelsfrei verfahren und das Verhältnis zwischen dem Abteilungsleiter und einem Grossteil des Kaders völlig zerrüttet. Zwar scheint es auch Untergebene gegeben zu haben, die mit dem Führungsstil des Beschwerdeführers zurecht kamen. Offensichtlich ist aber, dass der Grossteil der Abteilung nicht damit leben konnte, weshalb zwei Drittel der Untergebenen des Beschwerdeführers in andere Abteilungen umgeteilt werden mussten. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer eine einseitige Sicht der Dinge vorwerfen lassen muss, wird eindrücklich anhand der Vorfälle um die Angestellte T belegt. Der Beschwerdeführer weist lediglich darauf hin, «es sei nichts gegen den Willen der Untergebenen passiert», weshalb ihm nichts vorgeworfen werden könne. Liest man allerdings die Aussagen seiner Mitarbeiterin, so ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer als Vorgesetzter eindeutig zu weit gegangen ist und dass dieser Vorfall auch nach altem Recht für sich allein einen Grund zur fristlosen Entlassung gesetzt hätte.

c) Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass er jeweils in den Qualifikationen 2001 sowie 2002 einen guten Leistungsausweis erhalten habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits 2001 punkto Zusammenarbeit und bezüglich Führungskompetenz zwar eine B-Qualifikation erhalten hat, insbesondere aber die «freie Würdigung durch den Vorgesetzten» vom 16. Dezember 2002 bereits deutlich die Führungs- und Kommunikationsprobleme des Beschwerdeführers ansprach. Diese freie Würdigung zeigt, dass sich die Zerwürfnisse zwischen den Kaderangestellten und dem Beschwerdeführer langsam (aber eben stetig) entwickelt haben: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zeigt die Qualifikation aus dem Jahre 2002, dass sich die Konflikte offensichtlich langsam anbahnten und der Beschwerdeführer sie nicht lösen konnte. Dies wird durch die zahlreichen Aktennotizen, Emails und sonstigen Akten klar belegt. Der Vorwurf des gezielten Mobbings durch die Untergebenen, den Vorgesetzten und das Departement trifft nicht zu. Allerdings ist zuzugestehen, dass in dem Moment, als die ganze Sache eine politische Dimension erhielt, eine Problemlösung wesentlich schwieriger wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, das möglicherweise schon bei Stellenantritt teilweise vorhandene Führungsproblem in der Abteilung zu lösen, obwohl dies zweifelsfrei zu seinen Aufgaben gehört hätte. Er lehnte auch die angebotene externe Hilfe strikte ab. Vielmehr hat sich die Situation unter dem Beschwerdeführer kontinuierlich verschlimmert, bis es im Frühjahr 2004 zum Eklat kam und ihm die Führung von zwei Dritteln seiner Leute entzogen werden musste. Nach Auffassung des Gerichts ist der Beschwerdeführer nicht als arbeitsunfähig zu bezeichnen, wie dies in den Arbeitszeugnissen von Dr. S bescheinigt wird. Er war in dieser Funktion schlicht überfordert und für diese Führungstätigkeit nicht geeignet. In diesem Sinne ist es auch unverständlich, wenn Dr. S von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer «behinderungsangepassten Tätigkeit» und von einer solchen von 50% in der «angestammten Tätigkeit» spricht. Der Beschwerdeführer ist nicht behindert. Dem Beschwerdeführer ist auch zu raten, sich im Sinne seiner Schadenminderungspflicht nach Arbeitsstellen umzusehen, die vor allem seinen (technischen) Fähigkeiten entsprechen. Hierzu gehören Bewerbungen als Departementssekretär oder Amtschef sicher nicht.

Entscheid vom 8. Juni 2005

Eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht abgewiesen (Urteil vom 2. März 2006, Nr. 2P.257/2005).

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