TVR 2005 Nr. 15
Beschwerdeberechtigung der Vormundschaftsbehörde
Die Vormundschaftsbehörde ist in der Regel nicht berechtigt, einen Entscheid des DJS, der einen Zuständigkeitskonflikt löst, anzufechten.
Die Vormundschaftsbehörde O und die Vormundschaftsbehörde M gerieten in einen Konflikt darüber, wer ein bestimmtes Dossier zu betreuen habe. Das angerufene DJS entschied, die Behörde in O habe den Fall zu übernehmen. Auf die gegen diesen Entscheid von der Vormundschaftsbehörde O erhobene Beschwerde tritt das Verwaltungsgericht nicht ein.
Aus den Erwägungen:
1. b) Es stellt sich die Frage, ob die Vormundschaftsbehörde O überhaupt zur Anfechtung des Entscheids des DJS berechtigt ist. Eine Gemeinde ist nach § 44 Ziff. 1 VRG zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt, wenn sie von einem Entscheid berührt ist und die Verletzung schutzwürdiger Interessen glaubhaft geltend macht. Ein schutzwürdiges Interesse der Gemeinde liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid entweder den Bereich kommunaler Rechtsetzung oder kommunaler Selbstverwaltung betrifft, soweit das kantonale Recht keine abschliessende Regelung enthält und den Gemeinden eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit, eine qualifizierte Eigenständigkeit belässt (TVR 1998 Nr. 35, E. 2a). Sodann ist praxisgemäss die Gemeinde auch dann legitimiert, Beschwerde zu erheben, wenn eine Aufsichtsbehörde die Gemeinde oder ihre Organe in globo disziplinarisch rügt (TVR 1985 Nr. 26). Schliesslich ist die Gemeinde laut § 44 Ziff. 2 VRG auch dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie hierzu durch ein Gesetz für berechtigt erklärt wird.
Bezüglich der Frage, ob die Vormundschaftsbehörde O verpflichtet ist, die Führung einer Vormundschaft zu übernehmen beziehungsweise Massnahmen zu erlassen, kommt ihr grundsätzlich kein Ermessensspielraum zu. Vielmehr ist die Zuständigkeit nach den Regeln des Zivilrechts zu beurteilen, die zwingend sind. Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich zwar um einen aufsichtsrechtlichen Entscheid, doch ging es dabei nicht um eine Disziplinierung wie in TVR 1985 Nr. 26, sondern das DJS wurde zur Vermittlung als in Vormundschaftssachen untere Aufsichtsbehörde angerufen. Die Legitimation der Vormundschaftsbehörde O ist daher auch nicht im Lichte von TVR 1985 Nr. 26 zu bejahen.
Art. 420 ZGB stellt in vormundschaftlichen Angelegenheiten die sogenannte Vormundschaftsbeschwerde zur Verfügung. Laut Art. 420 Abs. 2 ZGB kann gegen die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde binnen 10 Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Es stellt sich somit die Frage, ob die Bestimmung von Art. 420 Abs. 2 ZGB eine Behördenermächtigung im Sinne von § 44 Ziff. 2 VRG darstellt. Dies ist zu verneinen. Grundsätzlich ist zwar jedermann, der ein Interesse hat, legitimiert, neben dem Mündel Beschwerde nach Art. 420 ZGB zu führen. Voraussetzung ist jedoch der Schutz eigener Interessen. Die Mandatsträger (Vormund, Beistand, Beirat) können gegen alle Entscheide der Vormundschaftsbehörde (beziehungsweise der unteren Aufsichtsbehörde) Beschwerde führen, soweit sie damit entweder Mündelinteressen wahren oder der angefochtene Entscheid sie in ihren eigenen Rechten betrifft. Demgegenüber ist die Vormundschaftsbehörde selber ausschliesslich Vorinstanz, wenn es um die Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde geht. Sie ist somit nicht beschwerdelegitimiert (Basler Kommentar, ZGB I-Geisser, Basel 2002, Art. 420 N. 33 f.).
Analog der Überlegung zur Beschwerdelegitimation gemäss § 44 Ziff. 1 VRG, wo ein eigenes Interesse oder ein autonomer Bereich seitens der Gemeinde gefordert wird, ist auch hier die Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde zu verneinen. Es ist nämlich kein schützenswertes eigenes Interesse ersichtlich, ausser der Verpflichtung, im Rahmen der allgemeinen Behördenaufgaben tätig zu werden. Finanzielle Aspekte beziehungsweise die Zuständigkeit zur Finanzierung von Massnahmen, falls das ordentliche Einkommen des künftigen Mündels nicht ausreicht, sind von derjenigen Fürsorgebehörde zu tragen, die nach der Sozialhilfegesetzgebung zuständig ist. Diese Zuständigkeit beurteilt sich also nicht gleich wie diejenige, die die Zuständigkeit zur Übernahme der Vormundschaft bestimmt. Solange daher mit dem Entscheid der Vorinstanz keinerlei Verpflichtung verbunden ist, ausserordentliche Kosten, etwa solche aus dem Fürsorgebereich, zu übernehmen, ist die Vormundschaftsbehörde O nicht befugt, den Entscheid des DJS anzufechten.
Entscheid vom 13. Juli 2005