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TVR 2005 Nr. 18

Übernahme vorprozessualer Anwaltskosten von Opfern einer Straftat


Art. 3 Abs. 4 aOHG


1. Die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft sind grundsätzlich je nach Zeitpunkt, Art und Häufung der beanspruchten Hilfe unterschiedlich. Im vorliegenden Fall wird die Opfereigenschaft bei behaupteter Vergewaltigung offen gelassen (E. 2b).

2. Der Anspruch auf Kostengutsprache für Anwaltskosten im Rahmen der «weiteren Hilfe» ist subsidiär gegenüber dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. In Strafuntersuchungsverfahren gegen den Angeschuldigten kann das Opfer durch die Opferberatungsstelle vertreten werden, so dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in Frage steht (E. 2c)

3. Der Anspruch auf Übernahme vorprozessualer Anwaltskosten nach Art. 3 Abs. 4 OHG verwirkt nach Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Straftat (E. 2d).


R, geboren am 3. März 1981, erstattete am 15. Oktober 2001 beim Polizeiposten Frauenfeld gegen ihren Stiefvater (geboren 17. Juli 1966) Strafanzeige wegen Vergewaltigung, letztmals am 13. Oktober 2001. Der Angeschuldigte wurde am 16. Oktober 2001 in Untersuchungshaft gesetzt und räumte bei seiner ersten Einvernahme ein, dass es am 13. Oktober 2001 zu Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter R gekommen sei. Er machte aber geltend, dass dieser Geschlechtsverkehr wie auch die vorgängigen im gegenseitigen Einverständnis erfolgt seien. Zum ersten Sexualkontakt sei es im Spätsommer 2000 gekommen, wofür er bis auf wenige Ausnahmen jeweils Fr. 100.– bezahlt habe.
Das Kantonale Untersuchungsrichteramt gewährte der Rechtsvertreterin von R Akteneröffnung und teilte ihr die voraussichtliche Einstellung des Verfahrens mit. Diese stellte Beweisergänzungsanträge, denen die Behörde weitgehend entsprach. Mit Entscheid vom 26. Mai 2003 verfügte das Kantonale Untersuchungsrichteramt die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Stiefvater. Am 6. Mai 2004 stellte die Rechtsvertreterin ihrer Mandantin R die Honorarnote für ihre Bemühungen in Sachen Vergewaltigung, insgesamt Fr. 2’498.90. R stellte hierauf der Beratungsstelle für Opfer von Straftaten das «Gesuch um weitere (juristische) Hilfe». Sie sei arbeitslos und fürsorgeabhängig und deshalb nicht in der Lage, die Rechnung zu bezahlen. Die Beratungsstelle für Opfer von Straftaten stellte alsdann dem DJS das Gesuch um Übernahme vorprozessualer Kosten nach Art. 3 Abs. 4 OHG zu. Das DJS wies das Gesuch ab und hielt fest, für die Annahme eines Opferhilfetatbestandes müsse der objektive Tatbestand eines Deliktes erfüllt sein; hier sei die Strafuntersuchung aber eingestellt worden, weshalb das Gesuch schon aus diesem Grunde abzuweisen wäre. Die Opferhilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG habe aber nicht den Sinn, das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege abzulösen. Das OHG sei zur unentgeltlichen Rechtspflege absolut subsidiärer Natur. Aufgrund der Einstellungsverfügung vom 26. Mai 2003 müsse davon ausgegangen werden, dass während des Untersuchungsverfahrens kein Gesuch um Gewährung der amtlichen Vertretung gestellt worden sei. Das Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten müsste daher auch bei Vorliegen eines Opferhilfebestandes abgewiesen werden. Dagegen lässt R durch ihre Rechtsanwältin Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Dieses weist ab.

Aus den Erwägungen:

2.a) Gemäss § 15 Abs. StPO beurteilt das DJS Begehren um Soforthilfe und längerfristige Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG.

b) Nach Art. 3 Abs. 1 OHG sorgen die Kantone für fachlich selbständige öffentliche oder private Beratungsstellen. Die Beratungsstellen leisten und vermitteln dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe und informieren über die Hilfe an Opfer (Art. 3 Abs. 2 OHG). Die Beratungsstellen leisten ihre Hilfe sofort und wenn nötig während längerer Zeit. Sie müssen so organisiert sein, dass sie jederzeit Soforthilfe leisten können (Art. 3 Abs. 3 OHG). Die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe Dritter sind unentgeltlich. Die Beratungsstellen übernehmen weitere Kosten wie Anwaltskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 OHG). Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG).
Ob R diese Opfereigenschaft tatsächlich erfüllt, kann angesichts der Verwirkung des allfälligen Anspruchs – wie im Folgenden (in E. 2d) zu zeigen sein wird – offen gelassen werden. Der Begriff der Straftat ist im Opferhilfegesetz grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Nicht verlangt wird schuldhafte Tatbegehung (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 2, N. 18). Angesichts der Einstellung des Untersuchungsverfahrens steht jedoch tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten in Frage. In Frage gestellt ist ebenso, ob im vorliegenden Fall vom Resultat der behaupteten Straftat allein auf der Seite des Opfers auszugehen ist, unabhängig des Täterwillens, wie es die Beschwerdeführerin ins Feld führt. Sie ignoriert damit, dass ihr der Untersuchungsrichter ein Verhalten an einem Ort vorwarf, der gerade an der Grenze zur falschen Anschuldigung liege. Das Bundesgericht hat jedoch klargestellt, dass die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchenden Hilfe unterschiedlich sein können (BGE 122 II 211). Kurzfristige Hilfe muss rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten eines Täters vorliegt (BGE 125 II 265). Deshalb gehen die «Richtlinien der Regio 4» zu den Voraussetzungen für Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG davon aus, für Soforthilfe an einen Gesuchsteller/eine Gesuchstellerin müsse nicht umfassend erstellt sein, ob er/sie tatsächlich Opfer einer Straftat geworden ist. Über die reine Glaubhaftigkeit bei Soforthilfen hinaus sei aber zu fordern, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorlägen (S. 2). Kurzfristige Hilfe steht aber hier nicht zur Diskussion, wie sich aus dem Tätigwerden der Anwältin gemäss Details der Faktura ergibt. Dort wird ein schwerpunktmässiger Einsatz ab Herbst 2002 (Akteneröffnung vom 4. Oktober 2002) und Frühling 2003 dokumentiert, also lange nach der Strafanzeige vom 14. Oktober 2001.

c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichts geht davon aus, dass der Anspruch auf Kostengutsprache für Anwaltskosten im Rahmen der «weiteren Hilfe» nach Art. 3 Abs. 4 OHG zumindest gegenüber demjenigen auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär ist (BGE 121 II 209 [gleicher Ansicht Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 3, N. 40 ff.]). Allerdings sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kostenersatz für Anwaltsauslagen gemäss OHG einerseits beziehungsweise des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege andererseits nicht identisch: Das OHG berücksichtigt die «persönlichen Verhältnisse des Opfers», während bei der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung die Bedürftigkeit des Gesuchstellers, die Nicht-Aussichtslosigkeit seines Anliegens sowie die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung kumulativ erfüllt sein müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 1996, E. 3bb).
Die Beschwerdeführerin hat gemäss den Akten im Strafuntersuchungsverfahren keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung verlangt, behauptet jedoch, ihre Anwältin habe dies mündlich verlangt und beantragt deshalb die Zeugeneinvernahme des Untersuchungsrichters. Darauf kann jedoch verzichtet werden, denn erstens kann die Frage, ob die StPO eine genügende Grundlage für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Opfers im untersuchungsrichterlichen Verfahren enthält, angesichts der bereits erwähnten Verwirkung des allfälligen Anspruchs (vgl. E. 2d) offen gelassen werden. Zweitens sind die Minimalgarantien gemäss Art. 29 Abs. 3 BV beziehungsweise deren Voraussetzungen nicht erfüllt, stellte die Beschwerdeführerin doch im Strafuntersuchungsverfahren keine «Rechtsbegehren» in diesem Sinne. So hat sie insbesondere keinerlei Zivilansprüche geltend gemacht (wohl deshalb, weil sie sich bewusst war, dass der Nachweis der Opferstellung und damit das Vorliegen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat als Voraussetzung im Sinne von BGE 121 II 211, E. 3d nicht gegeben sein würde). Drittens wäre auch die Vertretung der Beschwerdeführerin durch die Opferberatungsstelle im Strafverfahren denkbar gewesen (vgl. Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 22, Rz 2) und steht deshalb die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung in Frage. Schliesslich handelt es sich bei Rechtsvertretungskosten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemäss BGE 126 II 233 nicht um Soforthilfe, sondern um längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 4 OHG. Diese Kosten gehören zum Schaden und können mit der Entschädigung nach Art. 12 OHG abgegolten werden (BGE 126 II 233 f.).

d) Von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist jedoch die Frage der Verwirkung des allfälligen Anspruchs.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 OHG sehen die Kantone für Entschädigung und Genugtuung nach diesem Gesetz ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren vor. Die Behörde stellt den Sachverhalt vom Amtes wegen fest (Art. 16 Abs. 2 OHG). Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche (Art. 16 Abs. 3 OHG). Fraglich ist nach Gomm/Stein/Zehntner (a.a.O., Art. 16, N. 1), ob diese Bestimmung tatsächlich nur auf Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung anwendbar sei und nicht generell auf das ganze Gesetz. Damit der Gesetzeszweck erreicht werden könne, sei dieses nicht nur für das Begehren auf Entschädigung und Genugtuung massgebend, vielmehr sei ganz generell ein einfaches und rasches Verfahren erforderlich. Auch sei die Kostenlosigkeit generell für alle Verfügungen im Bereiche des OHG zu postulieren. Diese Autoren sprechen sich aber nicht zur Verwirkung in den anderen Bereichen als Entschädigung und Genugtuung aus. Davon aber ist klarerweise auch für Ansprüche nach Art. 3 Abs. 4 OHG auszugehen, denn diese Bestimmung betrifft die «Soforthilfe» aber auch die «weitere Hilfe» durch Dritte (allenfalls während längerer Zeit). Wer deshalb seine Ansprüche für «weitere Hilfe» nicht innert zwei Jahren nach der Straftat geltend macht, verwirkt diese. Dabei beginnt die Frist dann zu laufen, wenn der schädliche Erfolg beim Opfer eingetreten ist. Die Straftat über längere Zeit beginnt mit dem letzten strafbaren Verhalten des Täters (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 16, N. 15 f.). Nachdem die letzte behauptete Vergewaltigung am 13. Oktober 2001 stattfand, beginnt die Verwirkungsfrist mit diesem Tag und endet am 13. Oktober 2003. Mit der erstmaligen Geltendmachung der Rechnung am 14. Mai 2004 gegenüber der Beratungsstelle ist der behauptete Anspruch klar verwirkt, denn aus den Akten sind keinerlei unterbrechende Handlungen ersichtlich. An diese dürfen zwar keine hohen Anforderungen gestellt werden (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 16, N. 2426). Als so oder so nicht unterbrechend wirkend gelten kann die behauptete Anfrage an den Untersuchungsrichter zur unentgeltlichen Prozessführung im Untersuchungsverfahren, nachdem die Einstellungsverfügung nicht angefochten worden war. An der damit feststehenden Verwirkung ändert nichts, dass die relativ kurze Verwirkungsfrist geändert werden soll (vgl. Motion 01.3729). Nachdem – wie gesagt – das Schwergewicht an anwaltlicher Tätigkeit im Herbst 2002/Frühling 2003 lag, hätte dieser behauptete Anspruch ohne weiteres innerhalb der Verwirkungsfrist (bis 13. Oktober 2003) zumindest dem Grundsatz nach geltend gemacht werden können und müssen.

Entscheid vom 13. Juli 2005

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