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TVR 2005 Nr. 19

Anrechenbares Einkommen und Vermögen der Eltern


§ 7 Abs. 1 StipG, § 7 Abs. 2 StipG, § 12 Abs. 1 StipV, § 12 Abs. 6 StipV


1. Der Verzicht auf Anrechnung eines Elternbeitrags ist nur möglich, wenn der Bewerber nach dem Abschluss der Erstausbildung zwei Jahre erwerbstätig war (E. 3).

2. Für die Berechnung des Elternbeitrags kann auf eine noch nicht definitive Veranlagung abgestellt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass durch die definitive Veranlagung eine wesentliche Korrektur nach unten erfolgt (E. 4b).

3. Auch wenn die Steuerveranlagung nicht mehr der tatsächlichen Leistungsfähigkeit entspricht, kann auf die Erhebung eines Elternbeitrags nicht verzichtet werden, wenn die Aufnahme eines Kredits aufgrund der Vermögensverhältnisse als zumutbar erscheint (E. 4c).


N (Jahrgang 1984) schloss im Jahr 2002 eine Lehre als Verkäuferin ab und war dann für ein Jahr in einer Sprachschule (Englisch) im Ausland. Hernach besuchte sie die Handelsschule Benedikt und machte zudem zwei Praktika von je einem halben Jahr. Am 16. August 2004 begann N an der Schweizerischen Textilfachschule die Ausbildung zur Textilkauffrau. Deshalb reichte sie beim Amt für Mittel- und Hochschulen ein Stipendiengesuch ein, das abgewiesen wurde.
Gegen diesen Entscheid liess N beim DEK Rekurs erheben. In der Folge verlangte das DEK von den Eltern weitere Unterlagen und wies dann den Rekurs ab. Das DEK führte aus, gemäss Steuerbescheinigungen ergebe das elterliche Einkommen für das Jahr 2003 addiert einen Betrag von Fr. 126’244.–. Das Nettovermögen in der Höhe von Fr. 374’365.– sei mit einem Anteil von Fr. 27’336.– anrechenbar. Gehe man zugunsten der Rekurrentin von einem Getrenntleben der Eltern aus, reduziere sich das Elterneinkommen um Fr. 20’000.– , was einen anrechenbaren Elternbeitrag von Fr. 50’806.– ergebe. Dem stünden anrechenbare Kosten in der Höhe von Fr. 19’550.– pro Jahr gegenüber, sodass die Ausbildungskosten offensichtlich gedeckt werden könnten.
Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr werde in unzulässiger Weise ein Elternbeitrag angerechnet. § 7 Abs. 1 StipG schreibt grundsätzlich vor, dass für die Bemessung der Stipendien die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers, namentlich seine zumutbaren Eigenleistungen, sowie die finanziellen Möglichkeiten seiner Eltern zu berücksichtigen sind. Nur wenn ein Bewerber eine erste Ausbildung abgeschlossen hat und anschliessend mindestens zwei Jahre erwerbstätig war, kann auf den Elternbeitrag verzichtet werden (§ 7 Abs. 2 StipG). Dies ist jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall, da sie nach Abschluss ihrer Ausbildung keine zwei Jahre erwerbstätig war.

4. a) Der zu berücksichtigende Elternbeitrag gemäss § 7 Abs. 1 StipG berechnet sich nach den Vorschriften von § 12 Abs. 1 StipV. Als Besonderheit zu berücksichtigen ist ein Vermögenszuschlag von 10% des Fr. 100’000.– übersteigenden Reinvermögens gemäss Veranlagung zur Staatssteuer (§ 12 Abs. 1 StipV). Zu berücksichtigen ist weiter ein Einkommensabzug von Fr. 20’000.–, wenn die Eltern getrennt leben (§ 12 Abs. 3 StipV).

b) Die Vorinstanzen haben den Elternbeitrag grundsätzlich korrekt berechnet, wobei zugunsten der Beschwerdeführerin vom Getrenntleben der Eltern ausgegangen wurde, obwohl der Vater im Jahr 2004 wieder ins gemeinsame Haus eingezogen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Steuerveranlagung des Vaters sei aufgrund eines Veranlagungsstops im Kanton St. Gallen noch nicht definitiv. Dies mag zwar gemäss der Bestätigung des Steueramtes St. Gallen richtig sein, doch bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, inwiefern bei ihrem Vater hinsichtlich einer definitiven Veranlagung noch eine Korrektur nach unten zu erwarten ist. Nach Wissen des Verwaltungsgerichts hat der generelle Veranlagungsstop im Kanton St. Gallen mit einem (zwischenzeitlich ergangenen) Entscheid des Bundesgerichts betreffend alleinerziehende Steuerpflichtige zu tun. Insofern kann daher ohne weiteres auf das Veranlagungsprotokoll abgestellt werden. Zudem hat das Amt für Mittel- und Hochschulen zugesichert, eine Neuberechnung des Stipendiengesuchs vorzunehmen, falls die definitive Veranlagung des Vaters abweichende Zahlen ergäbe. Allein die Tatsache, dass der Vater im Jahr 2003 Ergänzungsleistungen bezogen hat, spricht nicht gegen die Anrechnung eines Elternbeitrags. Immerhin liess sich der Vater der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 sein Pensionskassenguthaben von Fr. 266’000.– auszahlen. Dies hat er zur Reduktion der Hypotheken und für Renovationsarbeiten in der Höhe von Fr. 15’000.– verwendet. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Vermögensverhältnisse sich anders gestaltet hätten.
Hinsichtlich der definitiven Steuerveranlagung der Mutter für das Jahr 2003 macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, mit der IV-Rentennachzahlung habe eine Rückzahlung an die SWICA sowie an private Darlehensgeber getätigt werden müssen. Selbst wenn man aber beim anrechenbaren Elterneinkommen einen zusätzlichen Abzug von Fr. 30’000.– vornehmen würde, wären die Ausbildungskosten noch immer durch den zumutbaren Elternbeitrag gedeckt. Damit ergibt sich, dass die Berechnung der Vorinstanz beziehungsweise des Amtes für Mittel- und Hochschulen korrekt vorgenommen wurde und dass aufgrund dieser Berechnung zu Recht kein Ausbildungsbeitrag zugesprochen wurde.

c) Letztlich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Steuerveranlagung entspreche nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihrer Eltern. Sie ruft damit implizit den Ausnahmetatbestand von § 12 Abs. 6 StipV an, wonach aus triftigen Gründen von der Anrechnung eines Elternbeitrags abgesehen werden kann. Das Verwaltungsgericht hatte sich bereits einmal zur Frage zu äussern, ob bei der Bemessung des Elternbeitrags auf eine ausserordentliche Steuerperiode abgestellt werden könne (in jenem Fall hatte der Vater des Gesuchstellers von seinem Ex-Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung erhalten; VGE 173/2001). Das Verwaltungsgericht führte damals aus, dass ausschliesslich auf den Veranlagungsentscheid abzustellen sei. Die Regelung von § 12 StipV mit Abstellen auf die Bundessteuerveranlagung sei aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt, weil es nur Aufgabe des Amtes für Mittel- und Hochschulen sei, die Voraussetzungen zur Stipendiengewährung zu prüfen. Es habe sich bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens auf die Erhebung der Steuerbehörden abzustützen und nicht eigene Abklärungen oder Interpretationen zu tätigen. Zwar schaffe diese unkomplizierte und leicht durchführbare Regelung einen gewissen Schematismus. Das Bundesgericht erachtet dies indessen im öffentlichrechtlichen Leistungsrecht aus Gründen verwaltungstechnischer Zweckmässigkeit als zulässig (BGE 115 V 72). § 12 Abs. 8 der früheren StipV (entspricht dem heutigen § 12 Abs. 6 StipV) dürfe jedenfalls – so im Entscheid VGE 173/2001 weiter – grundsätzlich nicht zur Umgehung von § 12 Abs. 2 der ehemaligen StipV (entspricht den heutigen Abs. 1 und 2 von § 12 StipV) führen, wonach der vorausgesetzte Elternbeitrag auf der Grundlage des anrechenbaren Einkommens errechnet werde.
Zwar ist zuzugeben, dass sich die finanzielle Situation der Eltern der Beschwerdeführerin im Jahr 2004, also im Jahr des Stipendiengesuchs, gegenüber dem Jahr 2003 unterschiedlich präsentiert. Der Vater der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2003 ein Pensionskassenguthaben ausbezahlt erhalten, den neuen Hypothekarvertrag aber erst am 16. April 2004 unterzeichnet. Der Anmeldeschluss für die Textilfachschule war gemäss Ausschreibungsunterlagen Ende April 2004. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Vater habe zu spät von ihrem Ausbildungswunsch erfahren und sein Pensionskassengeld schon anderweitig verpflichtet, ist damit eher unglaubwürdig. Selbst wenn dem aber noch so wäre, bleibt zu berücksichtigen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin Eigentümer eines weit unterbelehnten Hauses sind. Dem Vater der Beschwerdeführerin wäre es daher ohne weiteres zuzumuten gewesen, kurzfristig einen Kredit aufzunehmen, der ihm in Anbetracht der Unterbelehnung seines Hauses sicher gewährt worden wäre. Es liegt somit kein Ausnahmetatbestand von § 12 Abs. 6 StipV vor.

Entscheid vom 16. November 2005

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