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TVR 2005 Nr. 20

Mitwirkungspflicht des Tierhalters bei der Beweisaufnahme, tiergerechte Haltung, Pflege kranker Tiere


Art. 1 Abs. 1 und 2 TSchV, Art. 3 Abs. 3 TSchV, Art. 5 Abs. 5 TSchV, § 12 Abs. 1 VRG


1. Kennt ein Tierhalter den Ablauf einer üblichen Kontrolle aus früheren Verfahren, so gebietet es das Verhalten nach Treu und Glauben, dass der Tierhalter im Sinne einer Mitwirkungspflicht Abweichungen vom üblichen Kontrollverfahren umgehend rügt, ansonsten es als korrekt gilt (E. 3a und b).

2. Die Behauptung, in einer Schweinemastbucht seien unterschiedlich schwere Tiere gehalten und damit die Vorschriften betreffend Mindesthaltefläche eingehalten worden, widerspricht jeglicher «mastökonomischer» Vernunft und ist daher unglaubwürdig (E. 3b und c).

3. Unabhängig davon, worauf bei Schweinen abgebissene Schwänze zurückzuführen sind, müssen solche Schweine separiert und gepflegt werden (E. 4).


S betreibt einen Schweinezucht- und Schweinemastbetrieb. Auf Anzeige hin, dass die Schweinehaltung nicht den Tierschutzvorschriften entspreche, inspizierte der Kantonstierarzt den Betrieb. Das Veterinäramt des Kantons Thurgau hielt verfügungsweise fest, dass mehrere Stallbuchten überbelegt seien und dass die Haltung der Schweine im Maststall 1 nicht den Tierschutzvorschriften entspreche. S wurde zudem verpflichtet, die vorgeschriebenen Mindestanforderungen «ab sofort und jederzeit vollumfänglich einzuhalten». Den dagegen erhobenen Rekurs wies das DIV ab, wogegen S beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben liess. Das Verwaltungsgericht weist diese ab.

Aus den Erwägungen:

2. Zur Begründung seiner Anträge bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe auf eine falsche und willkürliche Sachverhaltsfeststellung abgestellt. Der Beschwerdeführer habe den Kantonstierarzt beim Gang durch den ganzen Stall nicht begleitet. Dies deshalb, weil er gewusst habe, dass die Buchten nicht überbelegt seien. Es habe auch keine Schlussbesprechung stattgefunden. Wenn mit der Glaubwürdigkeit der an der Kontrolle teilnehmenden Person argumentiert werde, müsse ergänzt werden, dass der Entscheid des Veterinäramtes ohne Beizug des Stallplans ergangen sei. Ein aussagekräftiger Plan sei erst am 5. Februar 2004 nachgereicht worden. Zudem habe das Veterinäramt am 13. November 2003 veraltete Fotos einer im August 2002 durchgeführten Kontrolle eingereicht. Die Vorinstanz habe es sich zu leicht gemacht und einfach auf das konstant schleppende und eigenartige Aussageverhalten des Kantonstierarztes abgestellt. Erstaunlich sei, dass es trotz Widersprüchlichkeiten zu keinen weiteren Beweiserhebungen gekommen sei. Weder der Beschwerdeführer selbst noch der Kantonstierarzt seien von der Vorinstanz dazu befragt worden. Die Angaben im Stallplan, den der Kantonstierarzt weiterbearbeitet habe, seien nicht für Kontrollen, sondern für die Qualitätssicherung gemacht worden. Der von vegetarischem Futter hervorgerufene Kannibalismus könne nicht auf die Tierhaltung zurückgeführt werden. Auf den Fotos seien verheilte, keine frisch blutenden Schwanzwunden zu sehen.
Dem wird von Seiten des DIV entgegengehalten, die Behauptung des Beschwerdeführers, die Tiere seien nicht nach Gewichtsklassen, sondern nach Altersklassen gemästet worden, sei unglaubwürdig. Dies widerspreche jeder Regel und sei im Hinblick auf eine ausgewogene ökonomische Mast unglaubwürdig. Die Kontrolle hätte keinen Sinn ergeben, wenn der Kantonstierarzt die Anzahl der gezählten Tiere pro Bucht und die geschätzten Gewichte dieser Tiere dem Beschwerdeführer nicht vor Ort offenbart hätte. Der Beschwerdeführer habe letztlich im Rekursverfahren zu allen Vorbringen des Veterinäramtes und zu allen Unterlagen wie Fotos und Plänen Stellung nehmen können. Eine allfällige Gehörsverletzung durch das Veterinäramt sei somit geheilt worden. Unlogisch sei auch, wenn der Beschwerdeführer noch am Abend des 3. oder 4. September 2003 die Daten des Fütterungscomputers zu Beweiszwecken gesichert habe, obwohl er behaupte, anlässlich der Kontrolle vom 3. September 2003 habe der Kantonstierarzt keine tierschutzrelevanten Mängel festgestellt. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass Kannibalismus in seinem Stall ein Problem sei. Auf den Fotos Nr. 3 und 6 seien klar Schweine mit angefressenen Schwänzen erkennbar. Die Wunden seien zwar verkrustet, doch seien sie weder verbunden und damit fachgerecht behandelt, noch seien die betreffenden Tiere separiert worden. Die Gefahr, dass es zu weiteren Verletzungen oder Entzündungen gekommen wäre, habe daher weiterhin bestanden. Kannibalismus und die Verschmutzung der Tiere seien Folgen einer tierschutzwidrigen Haltung. Es liege am Tierhalter, die Ursachen zu eruieren und Massnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen.
Das Veterinäramt bringt hierzu ergänzend vor, dass grundsätzlich Tiere gleicher Altersklasse zusammen gemästet würden, habe im Wesentlichen damit zu tun, dass diese Tiere in aller Regel auch in etwa gleich schwer seien. Stark zurückgebliebene Tiere würden notfalls aus der Gruppe entfernt und häufig in einer Krankenbucht einzeln oder mit anderen Problemfällen aufgezogen. Von einem solchen Vorgehen könne nur abgewichen werden in Betrieben mit Einzelabfütterung, wenn also jedes Tier individuell über eine elektronisch gesteuerte Rationenzuteilung gefüttert werden könne. Eine solche Anlage stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung. Er könne seine Rationen über die Ventile nur bezogen auf das Gesamtgewicht aller in einer Bucht gehaltenen Schweine zuteilen. Jeder Schweinemäster wolle ein optimales Resultat erzeugen, was nur möglich sei, wenn die Tiere in einer Mastgruppe möglichst ausgeglichen seien. Der Beschwerdeführer habe dem Kantonstierarzt einen Plan zur Verfügung gestellt, der kopiert worden sei. Danach seien die auf den Handnotizen vorhanden gewesenen Angaben auf den Plan übertragen worden. Eine Gewichtsschätzung aufgrund des Gesamteindrucks einer Mastgruppe sei durchaus möglich. Der Beschwerdeführer betreibe seine Zucht nicht aus Freude, sondern aus ökonomischen Gründen. Um eine optimale Futterzuteilung der Tiere zu erreichen, würden daher Nummer, Alter und Gewicht der Tiere in den Fütterungscomputer eingegeben. Diese Daten seien daher auch verlässlich. Die vom Beschwerdeführer erstellten Berechnungen betreffend Zusammensetzung der einzelnen Buchten seien zwar in sich stimmig, jedoch völlig realitätsfremd, weil eine ökonomische Mast bei so grossen Gewichtsunterschieden schlicht und einfach unmöglich wäre.

3. a) Grundsätzlich ist es Sache der Behörde, den Sachverhalt ausführlich abzuklären und die Beweise von Amtes wegen zu erheben. Dabei ist die Verwaltungsbehörde weder im Aufgreifen von Fakten eingeschränkt, noch an die von den Beteiligten angebotenen Beweismittel gebunden (Haubensak/Litschgi/Stähelin, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, § 12, N. 1). Das VRG kennt eine spezifische Mitwirkungspflicht der Beteiligten nur in Ausnahmefällen (vgl. § 12 Abs. 3 VRG). Allerdings ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass sich eine Mitwirkungspflicht auch über die gesetzlichen Tatbestände hinaus zusätzlich ergeben kann, so dass die Beteiligten gehalten sind, sich in einem Verfahren nach Treu und Glauben zu verhalten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn entscheidwesentliche Tatsachen für die Behörden nur schwer oder nicht zugänglich sind. Insbesondere erstreckt sich die Mitwirkungspflicht auch auf beteiligte Private, wenn von ihnen nach den Umständen eine Gegenäusserung oder ein geeignetes Handeln erwartet werden darf (Kölz/Bosshardt/Röhl, VRG-Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 7, N. 59 und 62).

b) Der Kantonstierarzt beschreibt sein Vorgehen im Rahmen der durchgeführten Kontrolle wie folgt: Er sei zusammen mit dem Beschwerdeführer die Ställe 1 und 2 abgeschritten, wobei innerhalb der einzelnen Buchten die Anzahl der Tiere sowie deren Gewichte geschätzt worden seien. Die Resultate dieser Schätzung seien am Schluss der Kontrolle noch einmal mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, und zwar sowohl mit Bezug auf Anzahl und Gewicht der Schweine, als auch auf die übrigen Umstände (abgebissene Schwänze, schlechte Luft, Verkotung etc.). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass so vorgegangen worden sei. Er macht geltend, weder habe er am Augenschein teilgenommen, noch seien die Ergebnisse mit ihm nachträglich besprochen worden.
Das Vorgehen, wie es vom Kantonstierarzt beschrieben wurde und wie er es auch eingehalten haben will, entspricht dem, was dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt und üblich ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kontrolle habe sich nicht so abgespielt, ist aus verschiedenen Gründen wenig glaubwürdig. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal eine solche Kontrolle hat über sich ergehen lassen müssen. Er kannte somit dieses Vorgehen. Wenn er nun hätte geltend machen wollen, die übliche Gewichtsschätzung sei unzulässig, so hätte er als Ausfluss seiner Mitwirkungspflicht von Anfang an reklamieren müssen, er akzeptiere keine geschätzte, sondern nur gewogene Gewichtsangaben. Abgesehen davon ist es gerichtsnotorisch, dass erfahrene Fachleute, zu denen der Kantonstierarzt gehört, die Fähigkeit besitzen, das Gewicht von Schweinen recht präzise zu schätzen. In seiner Rekurseingabe bezweifelt der Beschwerdeführer weder die gezählte Anzahl Schweine, noch die sich aus den Plänen ergebenden Flächen der einzelnen Buchten. Der Beschwerdeführer unterliegt in dieser Rechtsschrift allerdings dem Irrtum, es komme einzig auf die gesamthaft zur Verfügung stehende Fläche geteilt durch die Anzahl der gehaltenen Tiere an. Anhang 1 Ziff. 12.23 TSchV verlangt aber klar, dass bei einer Haltung in Buchten mit Teiloder Vollspaltböden pro Schwein zwischen 60 und 110 kg eine Fläche von mindestens 0.65 m2 zur Verfügung stehen muss.
Der Beschwerdeführer ist erfahrener Tierhalter und bereits vor einem Jahr mehrfach kontrolliert worden. Ihm musste die Wichtigkeit dieser Kontrolle bewusst sein. Es darf daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er unverzüglich reklamiert hätte, wenn sich der Verlauf der Kontrolle nicht im Rahmen des Üblichen abgespielt und er mit den Angaben nicht konfrontiert worden wäre. Dass dem Beschwerdeführer im Übrigen die entsprechenden Zahlen bekannt waren, ergibt sich aus seiner handschriftlichen Eintragung im von ihm eingereichten Computerausdruck betreffend der Fütterungsventile. Dort ist unter Ventil Nr. 20 die Stückzahl 24 durchgestrichen und handschriftlich durch den Beschwerdeführer ergänzt worden «21 gemäss KT» (Kantonstierarzt). Damit steht aber fest, dass dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Zählung und der Schätzung sehr wohl bekannt waren, ansonsten hätte er eine entsprechende Korrektur gar nicht vornehmen können.
Völlig unglaubwürdig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in den einzelnen Buchten unterschiedlich schwere Schweine gehalten. Solches Vorgehen widerspricht jeglicher «mastökonomischer» Vernunft.

c) Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass in den einzelnen Buchten in etwa gleich schwere Schweine gehalten wurden. Vergleicht man nun den Computerausdruck betreffend der Ventile mit den dazu gehörenden Buchten sowie die Bezeichnung der Ställe, der einzelnen Buchten, den entsprechenden Flächen pro Bucht (unbestritten) sowie der festgestellten Anzahl Tiere und den dazu gehörigen Ventilplan, so ergeben sich hier offensichtlich gleich mehrere Verstösse gegen die vom Anhang der Tierschutzverordnung festgesetzte Höchstzahl der zugelassenen Tiere pro Bucht. Für die konkrete Berechnung kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Die Vorinstanz und der Kantonstierarzt haben somit zu Recht festgestellt, dass gegen die Tierschutzverordnung verstossen wurde. Nebenbei bemerkt sei, dass sich der Beschwerdeführer wohl geweigert hätte, wenn vom Kantonstierarzt angeordnet worden wäre, es sei jedes einzelne Tier in jeder Bucht zu wägen. Die damit verbundene Unruhe würde der Beschwerdeführer in seinem Stall wohl kaum dulden.
Für künftige Fälle sei allerdings erwähnt, dass ein nachvollziehbareres Vorgehen des Kantonstierarztes insbesondere mit Zustellung eines Besichtigungsprotokolls oder unterschriftlicher Bestätigung der Feststellungen vor Ort wünschenswert wäre. Aufgrund der vorliegenden Akten ist jedoch die Überschreitung der maximal zulässigen Tiere in einzelnen Buchten ausgewiesen. Diesbezüglich ist die Beschwerde daher abzuweisen.

4. a) Es stellt sich weiter die Frage, wie es sich bezüglich dem Vorwurf verhält, die Schweine seien auch in anderer Hinsicht nicht gemäss den Vorschriften der TSchV gehalten worden. Konkret wird ein Verstoss gegen Art. 1 Abs. 1 und 2 TSchV behauptet, wonach Tiere so zu halten sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten (Art. 3 Abs. 3 TSchV).

b) Der Kantonstierarzt hat bei seiner Kontrolle Schweine mit angefressenen Schwänzen angetroffen. Dies wird durch die beigelegten Fotos belegt. Den Ausführungen des Kantonstierarztes, wonach das Schwanzbeissen eine Reaktion auf Stress, hervorgerufen durch übermässige Verschmutzung, weil die Schweine ihr natürliches Verhalten mit getrenntem Kot- und Liegeplatz nicht ausleben könnten, sowie weil ihre Körpertemperatur durch Suhlen im eigenen Kot reguliert werden müsse, kann – zumal sie auch unbestritten sind – zweifellos gefolgt werden. Der Aussage, wonach Kannibalismus und übermässige Verschmutzung eng mit einer mangelhaften Haltung, besonders mit Mängeln in der Belüftung, Temperaturregulation, Besatzdichte oder Beschäftigung zusammenhängen, ist daher nicht viel beizufügen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Schwanzbeissen auf frühere vegetarische Ernähung zurückzuführen ist, vermag wenig zu überzeugen. Auch wenn dies unter Umständen ein Faktor sein mag, so ist doch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer, wenn ihm dies schon bewusst war, entsprechend hätte reagieren müssen. Den Fotos kann entnommen werden, dass die an- beziehungsweise abgebissenen Schwanzwunden zwar nicht frisch waren, sondern nur verkrustet. Offensichtlich hat es aber der Beschwerdeführer unterlassen, die Schweine von den übrigen Tieren zu trennen und für eine gute Wundversorgung zu sorgen, ansonsten die angebissenen Schwänze der Schweine sicher anders verheilt wären.

Entscheid vom 27. Oktober 2004

Dieser Entscheid wurde beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten, die abgewiesen wurde.

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:

3.1 Das Verwaltungsgericht erachtete es, wie schon das Departement und das Veterinäramt, als erwiesen, dass der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht gegen die Tierschutzverordnung verstossen habe, namentlich gegen Art. 1 Abs. 1 und 2 (tiergerechte Haltung), Art. 3 Abs. 3 (Pflege kranker und verletzter Tiere) sowie Art. 5 Abs. 5 (Mindestanforderungen für Gehege) in Verbindung mit Tierschutzverordnung Anhang 1 Ziff. 12.23 (Bodenfläche pro Tier in Buchten mit Teil- oder Vollspaltenböden).
Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Kontrolle im Betrieb des Beschwerdeführers so durchgeführt worden sei, wie vom Kantonstierarzt im kantonalen Verfahren geschildert. Demnach habe dieser die Ställe 1 und 2 zusammen mit dem Beschwerdeführer abgeschritten und innerhalb der einzelnen Buchten die Anzahl der Tiere sowie deren Gewicht geschätzt. Am Schluss der Kontrolle seien sowohl die Resultate dieser Schätzung als auch die übrigen Umstände (abgebissene Schwänze, schlechte Luft, Verkotung etc.) noch einmal mit dem Beschwerdeführer besprochen worden. Das vom Kantonstierarzt beschriebene Vorgehen entspreche dem, was üblich und dem Gericht aus andern Verfahren bekannt sei. Soweit der Beschwerdeführer den Ablauf der Kontrolle bestritt, erachtete die Vorinstanz dessen Behauptungen als »wenig glaubwürdig». Den Einwand, die Gewichtsschätzung sei unzulässig, verwarf sie mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei das Vorgehen aus früheren Kontrollen bekannt gewesen, weshalb er von Anfang an hätte verlangen müssen, er akzeptiere nur gewogene Gewichtsangaben; im Übrigen sei es gerichtsnotorisch, dass erfahrene Fachleute wie der Kantonstierarzt fähig seien, das Gewicht von Schweinen recht präzise zu schätzen. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass in den einzelnen Buchten in etwa gleich schwere Schweine gehalten würden und verwarf die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers als «völlig unglaubwürdig». Aufgrund der ihr vorliegenden Akten, zu denen auch ein vom Beschwerdeführer ins Recht gelegter Ausdruck aus dem Fütterungscomputer gehörte, hielt die Vorinstanz eine Überschreitung der maximal zulässigen Anzahl Tiere in einzelnen Buchten für ausgewiesen.
Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe stellte sie fest, der Kantonstierarzt habe bei seiner Kontrolle Schweine mit angefressenen Schwänzen gesehen («Kannibalismus»), was durch die bei den Akten liegenden Fotos belegt werde. Diesen könnte entnommen werden, dass die an- beziehungsweise abgebissenen Schwanzwunden zwar nicht «frisch» seien, sondern nur verkrustet. Der Beschwerdeführer habe es aber offensichtlich unterlassen, die verletzten Schweine von den übrigen Tieren zu trennen und für eine gute Wundpflege zu sorgen, ansonsten die angebissenen Schwänze sicher anders verheilt wären. Darin liege auf jeden Fall ein Verstoss gegen Tierhaltevorschriften (Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 TSchV). Den Nachweis für ein «gesetzwidriges Stallklima» hielt die Vorinstanz als nicht erbracht; die Frage, ob die Schweine übermässig verschmutzt gewesen seien, liess sie offen.

3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert vor allem die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und wiederholt seine Rügen und Behauptungen aus dem kantonalen Verfahren. Er macht im Wesentlichen geltend, der Kantonstierarzt habe bei seiner Kontrolle elementarste Verfahrensvorschriften verletzt. Die Vorinstanz habe ihrerseits wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie die von ihm angebotenen Beweise nicht abgenommen und auf die falsche Sachverhaltsdarstellung des Veterinäramts abgestellt habe; zudem habe sie die besonderen Umstände jener Kontrolle nicht berücksichtigt, weshalb das Urteil unvollständig sei.

3.3 Zur Kritik an der fraglichen Kontrolle hat die Vorinstanz ausführlich Stellung genommen. Sie bezeichnete für künftige Fälle ein «nachvollziehbareres Vorgehen des Kantonstierarztes insbesondere mit Zustellung eines Besichtigungsprotokolls oder unterschriftlicher Bestätigung der Feststellungen vor Ort» zwar als wünschenswert, wertete aber im konkreten Fall die Ausführungen der Amtsperson als zutreffend, sowohl hinsichtlich der Durchführung der Kontrolle als auch mit Bezug auf die festgestellten Mängel. Für die dem Beschwerdeführer angelasteten Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung (zulässige Höchstzahl pro Bucht überschritten; Tiere mit angebissenen Schwänzen nicht separiert und gepflegt) stellte die Vorinstanz zusätzlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers, auf die von diesem hinterlegten Unterlagen, auf Fotos sowie auf Erfahrungswissen aus der Gerichtspraxis ab. Das alles ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG rechtsfehlerhafte, d.h. eindeutig und augenfällig unzutreffende Feststellungen oder unwahrscheinliche Annahmen mit Bezug auf den entscheidwesentlichen Sachverhalt enthält das angefochtene Urteil keine und werden auch in der Beschwerde keine nachgewiesen. Was die behaupteten besonderen Umstände (u.a. persönliche Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kantonstierarzt; Telefongespräch mit dem Departementsvorsteher), welche die Vorinstanz angeblich nicht gewürdigt hat, mit dem rechtserheblichen Sachverhalt zu tun haben sollen, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt; von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG kann jedenfalls nicht die Rede sein. Schliesslich hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine wesentlichen Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie von der Abnahme der von ihm angebotenen Beweismittel absah: Eine Behörde kann einen Beweisantrag ablehnen und das Beweisverfahren schliessen, nachdem sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vertretbarer Weise annehmen durfte, dass diese durch weitere Erhebungen nicht geändert würde (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 351 E. 3.3.3 S. 360, mit Hinweisen).

Urteil vom 4. Juli 2005 (2A.4/2005)

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