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TVR 2005 Nr. 23

Abzug vom Erwerbseinkommen bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten


§ 34 Abs. 2 StG, Art. 9 Abs. 2 lit. k StHG


Der «Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten» steht nicht auch jenen Ehegatten zu, bei denen der eine erwerbstätig, der andere aber eine volle UVG- und IV-Rente bezieht (Erwerbsersatzeinkommen).


Der Ehegatte F bezieht wegen 100%iger Erwerbsunfähigkeit eine SUVA- und eine IV-Rente. Seine Ehefrau F arbeitet im Stundenlohn als Hilfsarbeiterin. In der Steuererklärung 2003 betreffend Staatsund Gemeindesteuern deklarierten die Eheleute F einen «Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten» von Fr. 4’500.–. Die Veranlagungsbehörde verweigerte den entsprechenden Abzug und wies auch die dagegen geführte Einsprache ab. Auch die Steuerrekurskommission wies ab.
Die Eheleute gelangen an das Verwaltungsgericht, das die Beschwerde abweist.

Aus den Erwägungen:

2. a) Die Eheleute F rügen, der Zweitverdienerabzug stehe ihnen zu, auch wenn der Ehemann (einzig) SUVA- und IV-Renten beziehe. Die Beschränkung des Zweitverdienerabzuges auf Fälle von Ersatzeinkünften bei sogenannt vorübergehender Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (wie dies die Steuerrekurskommission ausführe) finde keinerlei Stütze im Gesetz. Das Gegenteil vermöge auch die Steuerrekurskommission nicht zu belegen. Eine solche Beschränkung lasse sich insbesondere nicht aus den §§ 18 ff. StG ableiten. (...)

3. a) Auszugehen ist von Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. k StHG (...) und von § 24 Abs. 2 StG. In der Steuererklärung figuriert dieser Abzug in Ziff. 16 unter der Bezeichnung «Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten.»

b) Was die Beschwerdeführer wollen, ist schon aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 9 Abs. 2 lit. k nicht möglich, ohne dass es dazu langer Ausführungen bedürfte. Der Ehemann übt aufgrund seiner vollen Erwerbsunfähigkeit weder einen Beruf aus, noch betreibt er ein Geschäft oder Gewerbe (in denen er steuerbare Einkünfte erzielt). Aufgrund seiner vollen Erwerbsunfähigkeit bezieht er eine UVG-Rente von Fr. 2’750.– und eine IV-Rente von Fr. 1’101.– pro Monat. Einen Beruf übt er damit klarerweise nicht aus.
Die Frage, ob sein Renteneinkommen nun unter § 25 Ziff. 1 oder § 26 Ziff. 2 StG zu subsumieren sei, ist müssig beziehungsweise stellt sich gar nicht. Die Beschwerdeführer gehen im Übrigen ja selbst davon aus, dabei handle es sich um steuerbare wiederkehrende Einkünfte, zumindest gemäss Art. 9 Abs. 1 StHG beziehungsweise § 18 Abs. 1 StG. Müssig ist an sich auch die Frage, ob es sich um Ersatzeinkommen handelt beziehungsweise ob – wie behauptet – eine gesetzgeberische Ungenauigkeit vorliegt, da sich diese Frage hier gar nicht stellt.

c) Aber auch ein Blick in die Literatur zeigt die Unhaltbarkeit ihres Standpunktes. Gemäss Reich in Zweifel/Athanas (Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 9 Rz 54) berücksichtigt der Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten die Haushaltmehrkosten, die bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten normalerweise anfallen. Der Steuerharmonisierungsgesetzgeber trage damit der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Zweitverdienerehen und Ehen, in welchen mindestens ein Ehegatte die Haushaltarbeiten besorgen könne, Rechnung. Dieser Ausgleich habe nichts zu tun mit den Aufwendungen, die durch die Abzüge der Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung, die Fahrt zum Arbeitsort und durch die Berufsauslagen abgegolten würden.
F ist zwar erwerbsunfähig, doch durchaus fähig zur Haushaltbesorgung, auch wenn er möglicherweise vom Gegenteil ausgeht. Vor diesem Hintergrund ist der Abzug absolut nicht gerechtfertigt. Zudem dient der Abzug der Motivation zur Erwerbsaufnahme. Auch vor diesem Hintergrund ist der Abzug nicht zu gewähren.
Auch gemäss Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 33 Rz 150 und 151 ist Voraussetzung für die Gewährung des Zweiverdienerabzuges die Erwerbstätigkeit beider Ehegatten, das heisst beide Ehegatten müssen ein Arbeitseinkommen erzielen. Erziele einer der Ehegatten Einkünfte ausschliesslich aus anderen Quellen als aus Erwerbstätigkeit, sei dem Ehepaar der Zweitverdienerabzug nicht zu gewähren. Dies gelte auch, falls einem der Ehegatten nicht bloss vorübergehend Erwerbsersatzeinkommen zufliesse, da dies der Berufstätigkeit nicht gleichzustellen sei. Da F nicht erwerbstätig ist, entfällt also die Abzugsmöglichkeit, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

d) Aus dem Hinweis der Steuerrekurskommission, ein vorübergehender Unterbruch der Erwerbstätigkeit bis maximal ein Jahr (z.B. infolge Militärdienst, Arbeitslosigkeit, Krankheit) sei dabei nicht schädlich, können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Richtig ist zwar, dass es sich bei den entsprechenden Einkünften wie bei einer Rente auch um Ersatzeinkommen handelt. Allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied, werden doch Taggelder nur vorübergehend ausgerichtet. Renten jedoch in der Regel dauernd. Von willkürlicher Unterscheidung kann deshalb nicht gesprochen werden, weil bei jeder Erwerbstätigkeit Unterbrüche vorkommen. Dauernde und volle Erwerbsunfähigkeit beenden die Erwerbstätigkeit. Richtig ist zwar ebenso, dass diese Praxis im Gesetz keine (explizite) Stütze findet, doch bedeutet das noch lange nicht, dass ein (dauerndes) Renteneinkommen ein Erwerbseinkommen darstellen soll, das zum Zweitverdienerabzug berechtigen würde. Um das Problem einer Teilrente geht es im vorliegenden Fall nicht, so dass dazu keine Worte zu verlieren sind.

Entscheid vom 12. Januar 2005

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