TVR 2005 Nr. 27
Beschwerdeberechtigung der Gemeinde bei Nichtgenehmigung der Zonenplanrevision. Verfahrensbeteiligung der Grundeigentümer
1. Die bei der Umsetzung des Projekts «Brevi» beschlossene Änderung der Zuständigkeit zur Genehmigung von Zonenplänen hat zur Folge, dass ein Nichtgenehmigungsentscheid neu beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist (E. 1b).
2. Ficht die Gemeinde einen Nichtgenehmigungsentscheid an, sind zur Vermeidung von widersprüchlichen Entscheiden auch die betroffenen Grundeigentümer in das Verfahren einzubeziehen (E. 1c).
Anlässlich der Gemeindeversammlung nahmen die Stimmbürger der Gemeinde M die generell revidierte Ortsplanung an. Der Gemeinderat ersuchte daher das DBU um Genehmigung der Ortsplanung im Sinne von § 32 f. PBG. Das DBU genehmigte verschiedene Planänderungen nicht. Gegen diesen Entscheid erhob die Gemeinde M Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Da zufolge der veränderten Zuständigkeit zur Genehmigung (Umsetzung Projekt «Brevi»: neu DBU und nicht mehr Regierungsrat) die Gefahr widersprüchlicher Urteile bestand, gab das Verwaltungsgericht auch den von der Nichtgenehmigung betroffenen Grundeigentümern Gelegenheit, sich am Verfahren zu beteiligten.
Aus den Erwägungen:
1. (...)
b) Laut § 62 i.V. mit § 44 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat oder jede durch ein Gesetz dazu ermächtigte Behörde, Person oder Organisation. Im Zusammenhang mit einer Behördenbeschwerde ist vom Grundsatz auszugehen, wonach innerhalb der gleichen Verwaltungshierarchie die Unterinstanz im Allgemeinen nicht gegen die Oberinstanz prozessieren kann (BGE 99 Ib 214). Dieser Grundsatz findet bei Gemeindebehörden jedoch nur beschränkt Anwendung, und zwar aufgrund der autonomen Befugnisse und des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden. Praxisgemäss steht einer Gemeinde dort eine Beschwerdeberechtigung zu, wo sie durch einen gesetzlich geschützten Autonomiebereich einen relativ erheblichen Ermessensspielraum besitzt, ihr also eine qualifizierte Eigenständigkeit zukommt (TVR 2002, Nr. 5). Laut § 13 PBG ist der Erlass des Zonenplans Sache der Gemeinde. Dementsprechend besitzt sie in diesem Bereich einen relativ erheblichen Ermessensspielraum beziehungsweise Autonomiebereich. Dies hat zur Folge, dass sie in diesem Bereich zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht legitimiert ist.
c) Laut § 8 VRG können am Verwaltungsverfahren und am Verwaltungsgerichtsverfahren natürliche und juristische Personen sowie Personenverbindungen beteiligt sein, die durch den Entscheid in ihrer Rechtsstellung berührt werden. Berührt eine Verwaltungssache voraussichtlich Rechte und Pflichten Dritter, kann diesen von Amtes wegen Gelegenheit geboten werden, sich am Verfahren zu beteiligen.
Nachdem die PG M am 7. Mai 2003 die Parzellen der Verfahrensbeteiligten 1 bis 11 eingezont hat, sind sie durch den Nichtgenehmigungsentscheid des DBU berührt. Zweifelsfrei ist es daher angezeigt, ihnen im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äussern. Zudem ist das DBU darauf hinzuweisen, dass künftig in Fällen wie den vorliegenden, in denen die Grundeigentümer so direkt betroffen sind, ihnen vor Erlass des Nichtgenehmigungsentscheides Gelegenheit zur Verfahrensbeteiligung zu geben ist.
Entscheid vom 27. April 2005