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TVR 2005 Nr. 3

Ausweisung nach schwerer Drogendelinquenz, unmenschliche Behandlung durch Ausweisung


Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, Art. 3 EMRK, Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II


1. Auch nach 24 Jahren Aufenthalt eines Kosovo-Albaners ist die Schweiz nicht «sein eigenes Land» im Sinne von Art. 2 UNO-Pakt II (E. 2b).

2. Bei schwerer Drogendelinquenz erweist sich die Ausweisung trotz angedrohter Blutrache im Heimatland und Kooperation im Strafverfahren als verhältnismässig (E. 3a und b).


Z, 1964 im Kosovo geboren, ist seit 1981 in der Schweiz. Er ist verheiratet und hat drei Kinder, zwei davon sind erwachsen. Die ganze Familie ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Z wurde wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Das Ausländeramt des Kantons Thurgau wies ihn in der Folge für unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus. Dagegen rekurrierte Z erfolglos beim DJS, weshalb er beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhob. Dieses weist ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) Ein Ausländer kann unter anderem dann aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Die Ausweisung kann befristet (mindestens aber für zwei Jahre) oder unbefristet ausgesprochen werden (Art. 11 Abs. 1 ANAG). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Für die Beurteilung der Angemessenheit sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 ANAV namentlich wichtig: die Schwere des Verschuldens des Ausländers; die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz; die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Scheint eine Ausweisung zwar als nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen, dann soll sie angedroht werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 ANAV).
Verübt ein Ausländer ein Verbrechen oder ein Vergehen, hat bereits der Strafrichter die Möglichkeit, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen. Sieht er davon ab, steht dies der fremdenpolizeilichen Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht entgegen. Dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist aber im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 122 II 435 f.). Der Ausländerbehörde ist es aber unbenommen, strenger zu urteilen als der Strafrichter und ihre Interessenabwägung unabhängig von dessen Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 129 II 215). Hinsichtlich der Schwere des Verschuldens ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde. Das Bundesgericht verfolgt im Zusammenhang mit solchen Straftaten bei Ausweisungen eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 ff.).

b) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, aufgrund seiner langen Anwesenheit sei die Schweiz als «sein Land» im Sinne von UNO-Pakt II anzusehen, aus dem er nicht weggewiesen werden dürfe.

aa) Laut Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Ein Ausländer, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhält, kann aus diesem nur aufgrund einer rechtmässig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden, und es ist ihm, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen, Gelegenheit zu geben, die gegen seine Ausweisung sprechenden Gründe vorzubringen und diese Entscheidung durch die zuständige Behörde oder durch eine oder mehrere von dieser Behörde besonders bestimmte Personen nachprüfen und sich dabei vertreten zu lassen (Art. 13 UNO-Pakt II).

bb) Der Beschwerdeführer macht es sich selbstverständlich zu einfach, wenn er (trotz langer Anwesenheit) als Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro die Schweiz einfach einseitig zu «seinem Land» erklärt, um sich einer Ausweisung zu entziehen. Das DJS weist zu Recht darauf hin, es sei alles andere denn «willkürlich», bei einer zu Recht auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gestützten Ausweisung ein Einreiseverbot für die Schweiz zu erlassen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 13 UNO-Pakt II zu verweisen. Dem Beschwerdeführer werden im vorliegenden Verfahren sämtliche Rechte garantiert (rechtliches Gehör, Rechtsmittelmöglichkeit, Vertretungsrecht). Würde man der Ansicht des Beschwerdeführers folgen, so wäre für die Ausweisung eines Ausländers, welcher das Gastland zu «seinem Land» deklariert, überhaupt kein Raum mehr und Art. 13 UNO-Pakt II könnte gestrichen werden. Der vom Beschwerdeführer gerügte Verstoss gegen den UNO-Pakt II ist somit zweifelsfrei unzutreffend, was auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang steht (vgl. hierzu BGE 122 II 433, E. 3c).

3. a) Was das Verbot der unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK angeht, so betrifft dies grundsätzlich die Behandlung durch staatliche Stellen. BGE 125 II 112 führt zur Frage der unmenschlichen Behandlung bei drohender Blutrache aus was folgt: «Es mag zutreffen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien mit einer gewissen Gefährdung wegen der ihn eventuell erwartenden Blutrache der Familie des von ihm Getöteten verbunden ist. Die Gefährdung mag bei einer Rückkehr in den Kosovo allenfalls am grössten sein. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch in der Tat frei, sich irgendwo in der Bundesrepublik Jugoslawien niederzulassen. Ginge es im vorliegenden Verfahren lediglich um den Vollzug der Landesverweisung, so stünde dieses Argument möglicherweise in einem gewissen Widerspruch zur Anordnung der Landesverweisung, bei der im Zusammenhang mit der Beurteilung der Resozialisierungschancen die Verhältnisse in der Schweiz mit denjenigen im Kosovo verglichen würden. Dass der angefochtene Entscheid insofern widersprüchlich erscheint, hängt aber mit der Beschränkung des Beurteilungsspielraums zusammen, dem sich die Vorinstanz fälschlicherweise unterzogen hat. Da bei der fremdenpolizeilichen Ausweisung die Wiedereingliederung nur einen von vielen Gesichtspunkten bildet und eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen ist, lässt sich dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ohne weiteres entgegenhalten, er könne als Serbe auch anderswo in der Bundesrepublik Jugoslawien leben. Nicht nur, aber auch in diesem Sinne gilt bei der fremdenpolizeilichen Ausweisung eben ein strengerer Massstab als bei der strafrechtlichen Landesverweisung. Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die behauptete Gefahr der Blutrache in der Schweiz wesentlich kleiner wäre. Einer – gegebenenfalls illegalen – Einreise in die Schweiz zum Zweck der Rache stehen keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen; sodann droht hier – offenbar im Gegensatz zur Bundesrepublik Jugoslawien – nicht die Todesstrafe für Blutrache. Die Ausweisung des Beschwerdeführers verstösst somit nicht gegen Art. 3 EMRK.»
Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen Kosovaren handelt, so ist er doch Bürger von Serbien und Montenegro und kann sich in diesem Land frei bewegen und ist in der Wahl seines Niederlassungsortes frei. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, er sei in der Schweiz schon bedroht worden beziehungsweise man habe nach ihm Aussicht gehalten. Wenn nun Mitglieder eines Clans, zu dem auch von ihm belastete Mittäter gehören, tatsächlich und ernsthaft Blutrache nehmen wollen, so besteht diese konkrete Gefährdung in der Schweiz zweifelsfrei ebenso. Wenn die Gefährdung tatsächlich so gross ist, wie sie der Beschwerdeführer schildert, dann wird ihm zum Schutze seiner Familie ohnehin nichts anderes übrig bleiben, als sich von ihr zu trennen und unterzutauchen. Die Möglichkeiten hierfür sind in Jugoslawien zweifelsfrei genau so gut wie in der Schweiz. Die behauptete konkrete Gefährdung des Lebens – entsprechende Anrufe oder Schreiben können auch «bestellt» werden – ändern jedenfalls nichts daran, dass auch unter diesen Umständen eine Ausweisung und eine Rückkehr nach Serbien und Montenegro grundsätzlich zulässig ist.

b) Zu beurteilen ist schliesslich auch noch, ob sich die Ausweisung im konkreten Fall als verhältnismässig erweist. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, als «Kronzeuge» in einem der grössten Drogenprozesse im Kanton Thurgau ausgesagt zu haben. Die im Recht liegenden Strafakten machen zwar deutlich, dass der Beschwerdeführer seine Landsleute ganz erheblich belastet hat. Fraglich ist allerdings, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der «Kronzeuge» ist, als der er sich darzustellen versucht. Den Akten ist zu entnehmen, dass die polizeilichen Interventionen gegen die Drogenbande durch Ermittlungsverfahren im Januar 2001 in den Kantonen Aargau, Bern und Solothurn (und nicht durch den Beschwerdeführer) ausgelöst wurden. Erst durch diese Ermittlungen konnte die Polizei des Beschwerdeführers habhaft werden, nachdem er in eine von den Untersuchungsbehörden veranlasste Polizeikontrolle geriet. Erst nach einer gewissen Zeit hat der Beschwerdeführer seine Delikte zugegeben und in diesem Zusammenhang andere (ranghöhere) Bandenmitglieder belastet. Diese Kooperation wurde bereits beim Strafmass berücksichtigt. Allerdings hat der Beschwerdeführer nicht von Anfang an alles zugegeben, sonst hätte er nicht ein zweites Mal aus dem vorzeitigen Strafvollzug in eine einmonatige Untersuchungshaft genommen werden müssen. Die 24 Jahre dauernde Anwesenheit in der Schweiz vermag daher nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer wegen eines schweren Deliktes sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verwirkt hat. Seine Frau und seine Kinder sind ebenfalls in einem Alter, in dem eine Rückkehr zumutbar ist. Hinzuweisen ist zudem auf eine im Strafvollzug verhängte Busse wegen Drogenbesitzes. Offenbar ist der Beschwerdeführer auch jetzt noch nicht in der Lage, sich an die hier geltende Gesetzgebung zu halten. In Anbetracht der Schwere des Verschuldens vermögen weder die Dauer der Anwesenheit, noch die der Familie drohenden Nachteile, noch die übrigen Umstände die Interessen der Schweiz an der Ausweisung des Beschwerdeführers aufzuheben.

Entscheid vom 11. Mai 2005

Die gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Januar 2006 ab, soweit es darauf eintrat (2A.427/2005).

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