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TVR 2005 Nr. 30

Grenzwerte für Staubemissionen, Produktionsstopp als vorsorgliche Massnahme


Art. 3 Anhang 1 Ziff. 41 LRV, Art. 3 Anhang 2 Ziff. 541 LRV, § 11 VRG


1. Bei unklarer Auswirkung einer Produktionsänderung kann das DBU als Aufsichtsinstanz sowohl in Bausachen als auch im Umweltbereich einen Produktionsstopp als vorsorgliche Massnahme treffen (E. 3a).

2. Die Produktion von Trockenfutterwürfeln aus Lagergetreideabgang und Gemüsesuppe gehört nicht zu den nach Ziff. 541 Anhang 2 LRV privilegierten Ausgangsstoffen, weshalb der normale Grenzwert von 50 mg/m3 zu beachten ist (E. 3b).


Die Grastrockungsgenossenschaft A betreibt seit 1977 eine Grastrockungsanlage. Neben der bewilligten, saisonal praktizierten Trocknung von Grünfutter und Mais werden dort seit geraumer Zeit unter anderem auch die beim Lagern und Aussieben von Getreide anfallenden Reste (Lagergetreide-Abgang) mit bei der industriellen Verarbeitung von Gemüse anfallenden Restprodukten (Gemüsesuppe) vermischt und hernach getrocknet, gemahlt, gepresst und zu Futtermittelwürfeln verarbeitet. Die Nachbarbetriebe der Grastrocknungs-Genossenschaft intervenierten wegen der durch die Erweiterung des Betriebs angefallenen Geruchsund Staubimmissionen zunächst bei der Gemeinde und hernach beim Amt für Umwelt. In der Folge wurden von diesem Amt Kontrollmessungen durchgeführt. In einer Verfügung stellte das Amt fest, die Verarbeitung von Lagergetreideabgang und Gemüsesuppe zu Futtermitteln sei dem Trocknen von Grünfutter im Sinne von Ziff. 541 Anhang 2 LRV gleichgestellt und zulässig. Die im Nebenkanal des Pneumatik-Zyklons auftretenden Staubemissionen überschritten jedoch die Grenzwerte, weshalb ein Filter eingebaut werden müsse. Übermässige Geruchsimmissionen in der industriellgewerblich geprägten Umgebung seien jedoch kaum wahrscheinlich.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Nachbarbetriebe Rekurs beim DBU. Dieses hiess den Rekurs gut und untersagte der Grastrocknungs-Genossenschaft ab sofort und bis zum Abschluss eines noch einzuleitenden Baubewilligungsverfahrens, in ihrer Anlage weiterhin mit Gemüsesuppe angereicherten Lagergetreideabgang zu trocknen und weiter zu verarbeiten.
Das Verwaltungsgericht weist die von der Grastrocknungsgenossenschaft A dagegen erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Anträge geltend, in der seit 1977 ohne Umbau und mit unverändertem Maschinenbestand benützten Anlage werde Mischfutter aus Gras, Mais und anderen Feuchtgetreiden hergestellt. Im Juli/August käme aber auch zu Würfeln gepresstes Futter aus Reststoffen hinzu. Auf die Auflage des Amtes für Umwelt, auch im Nebenkanal müssten die Grenzwerte für Feststoffe/Staub eingehalten werden, sei prompt reagiert worden. Schon im Mai/Juni 2005 werde der bestellte Filter eingebaut. Das aus bereits getrocknetem Getreide hergestellte Mischfutter müsse einen tieferen Grenzwert für Staubemissionen einhalten, was mit den neuen Filtern gewährleistet sei. Die Produktion von aus Reststoffen hergestelltem Futter profitiere von einem höheren Staub-Grenzwert. Die Herstellung von Mischfutter verursache keine zusätzlichen Immissionen und sei mit dem Trocknen von Grünfutter durchaus vergleichbar. Auch wenn vermehrt mit Getreide als Ausgangsstoff für Futtermittel gearbeitet werde, liege keine gewerblichindustrielle Produktion vor. Darüber hinaus verkenne das DBU die Gegebenheiten, wenn von einer ausgeweiteten, industriellgewerblich gewordenen Futtermittelproduktion gesprochen werde. Von der Beschwerdeführerin könne nicht verlangt werden, dass sie ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einleite. Der mit Gemüsesuppe angereicherte Lagergetreideabgang sei ein natürliches Produkt und falle ebenso wie Trester unter den privilegierten Grenzwert von Ziff. 542 Anhang 2 LRV.
Dem wird seitens der Verfahrensbeteiligten entgegengehalten, die Grastrocknungsanlage sei widerrechtlich zu einem Futterwerk umfunktioniert worden, wo neben dem saisonalen Trocknen von Grünfutter nun ganzjährig grosse Mengen von Feuchtgetreide getrocknet, Staub-Emissionen hervorrufendes Mischfutter produziert und mit Gestankemissionen verbundene Reststoffe weiter verarbeitet würden. Dafür sei die 1977 errichtete, seither aber ohne Bewilligungen ausgebaute Anlage nicht bewilligt und konzipiert worden, zumal in der Zwischenzeit eine Umnutzung stattgefunden habe. Deshalb müssten Ausbau und Umnutzung nachträglich bewilligt werden. Die von den Nachbarn zu ertragenden Immissionen seien unzumutbar. In Gemüsesuppe aufgeweichter Lagergetreideabgang könne begrifflich weder Grünfutter noch Trester gleichgestellt werden, weshalb der Entscheid der Vorinstanz, dafür die privilegierten Abluftwerte nicht anzuwenden, richtig sei. Ob wegen der vorgenommenen Zweckänderungen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten sei, sei nicht durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Die Vorinstanz habe dies zwar in einem obiter dictum unmissverständlich bejaht, darüber jedoch nicht verbindlich entschieden. Der Gemeinderat sei der gleichen Meinung, auch wenn er gegen die aktuellen und unbewilligten Immissionen noch nichts unternommen habe.

3. Auszugehen ist von der Verfügung des Amtes für Umwelt, mit welcher die vorliegend zur Diskussion stehende Verarbeitung von Getreideabgang als privilegiert im Sinne von Ziff. 541 Anhang 2 der LRV subsumiert wurde. Übermässige Geruchsimmissionen wurden dagegen als eher unwahrscheinlich bezeichnet. Im vorinstanzlichen Entscheid wird zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäss § 86 PBG alle ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen, Neu- und Umbauten, Vor, An, Auf- oder Neubauten sowie insbesondere Zweckänderungen bewilligungspflichtiger Bauten und Anlagen einer Bewilligung bedürfen. Ganz allgemein ist darauf hinzuweisen, dass gerade bei wesentlichen Zweckänderungen einer Baute das Baubewilligungsverfahren das einzige Verfahren ist, das bei der Neubeurteilung einer Situation allen Bereichen, die durch eine solche Zweckänderung berührt werden können, sowie allen möglichen Betroffenen und damit möglichen Verfahrensbeteiligten gerecht werden kann.

a) Die Beschwerdeführerin betreibt seit 1977 eine bewilligte Grastrocknungsanlage, in der bisher vom Frühling bis zum Herbst hauptsächlich Gras getrocknet und pulverförmig oder zu Würfeln gepresst haltbar gemacht wurde und wird. Beim Trocknen muss dem Grünfutter Flüssigkeit entzogen werden, um es in verarbeiteter Form lagerfähig zu machen, da es sonst verschimmelt und verdirbt. Mit der Herstellung von Mischfutter und Futtermitteln aus Getreide-Nasskörnern wird die übliche Produktionsmethode zweifelsohne ausgeweitet. Zum aufwendigen und geruchsintensiven Trocknen kommt das in der nicht geschlossenen, ohne geeigneten Filterabzug ausgerüsteten Anlage durchgeführte, staubemissionsträchtige Mahlen und Mischen von Futterbestandteilen hinzu. Trockener Lagergetreideabgang ist ein Nebenprodukt, das bei der Getreidereinigung nach dem Entfernen der Fremdbestandteile (wie Steine, Dreckpartikel und toten Insekten) anfällt. Dieses wird mit aus der Lebensmittelproduktion stammender Karotten- oder Kartoffelgemüsesuppe zu einer flüssigen Masse vermischt, der bei der Trocknung vergleichsweise viel Flüssigkeit entzogen werden muss und die am Ende relativ wenig Nährwert aufweist. Die dafür angepassten Produktionsabläufe, die mit zwischengelagerten Rohmaterialien arbeiten, können – anders als das saisonale Grastrocknen – über das ganze Jahr hinweg betrieben werden. Aus schon verarbeiteten oder zwischengelagerten Ausgangsstoffen wird in der Grastrocknungsanlage unter anderem mit für blosses Trocknen nicht benötigten Mühlen und Mischgeräten professionell Futtermittel produziert. Die Behauptung, für diese Zusatzproduktion benötige es keine weiteren Mittel, ist nach Auffassung des Gerichts eher unglaubwürdig, doch ist – wie erwähnt – dem genauen Produktionsablauf im Rahmen der Zweckänderungsprüfung und damit im Baubewilligungsverfahren nachzugehen. Die zusätzlich zum ursprünglich praktizierten Grastrocknen verarbeiteten Ausgangsstoffe, die dafür benötigten Verarbeitungsmethoden und der vergrösserte Maschinenpark in der Anlage, das verbreiterte Sortiment, die gesteigerten Produktemengen und die verlängerten Arbeitszeiten zeigen aber auf, dass der Gemeinderat mit der Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens zweifelsfrei den richtigen Weg eingeschlagen hat. Daran ändert nichts, dass der Betrieb in der Industriezone steht. Entgegen der Auffassung des Amtes für Umwelt und mit der Vorinstanz ist nämlich ohne weiteres davon auszugehen, dass nebst den bereits von der Erstinstanz festgestellten erhöhten Staubemissionswerten zweifelsfrei auch Geruchsbelästigungen von der bereits vorgenommenen Verarbeitung ausgehen, die im Rahmen eines umfassenden Prüfungsverfahrens zu beurteilen sind. Die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde sowohl im Rahmen des Umweltschutzrechts als auch des Baupolizeiwesens konnte daher im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (§ 11 VRG) die weitere Produktion bis zum Abschluss des Baubewilligungsverfahrens verbieten.

b) Inwieweit die Geruchsemissionen beziehungsweise Immissionen, für die vernünftigerweise keinerlei Grenzwerte festgelegt werden können, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu begrenzen sind, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 i.V. mit Art. 7 LRV), wird das genannte Verfahren aufzuzeigen haben. Streitig ist jedoch auch, inwieweit die durch die erweiterte Produktion anfallenden Staubemissionen zu behandeln sind. Für Staubemissionen gilt grundsätzlich ein Grenzwert von 50 mg/m3 (Ziff. 4.1 Anhang 1 LRV). Ziff. 54 und insbesondere Ziff. 542 Anhang 2 LRV sieht jedoch bei Anlagen zum Trocknen von Grünfutter einen erhöhten Grenzwert von 150 mg/m3 vor. Laut Ziff. 541 Anhang 2 LRV gilt der reduzierte Grenzwert für Anlagen, in denen Gras, Maispflanzen und ähnliche Grünfutter sowie Trester, Kartoffel- und Zuckerrübenschnitzel getrocknet werden. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber Ausnahmen von Ziff. 41 Anhang 1 LRV nur in engen Grenzen zulassen wollte. Ziff. 541 Anhang 2 LRV ist daher eng und damit wortnah auszulegen. Zweifelsohne stellt die Bearbeitung von Lagergetreideabgang, der zunächst mit Gemüsesuppe versetzt werden muss, um ihm dann wieder die Flüssigkeit zu entziehen, bevor er zu Würfeln gepresst wird, keinen in einer Grastrocknungsanlage üblichen Vorgang dar. Mit Gemüsesuppe versetzter Lagergetreideabgang kann sicher nicht mit «ähnlichem Grünfutter» im Sinne von Ziff. 541 Anhang 2 LRV gleichgesetzt werden, da der zur Trocknung gelangende Ausgangsstoff durch Vermischung verschiedener Bestandteile zunächst hergestellt werden muss. Auch der Vergleich mit Trester, ein traditionellerweise auf verschiedene Arten verwertbares Restprodukt, das beim Pressen hauptsächlich vom Kernobst anfällt, ist allein schon wegen der verschiedenen, im Trocknungsprozess zu entziehenden Flüssigkeitsgehalte der Ausgangsstoffe verfehlt. Damit ist aber mit der Vorinstanz festzustellen, dass für das Trocknen eines Gemisches aus Lagergetreideabgang und Gemüsesuppe zweifelsfrei der allgemeine Grenzwert von Ziff. 41 Anhang 1 LRV einzuhalten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach auch in diesem Punkt zu schützen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Entscheid vom 6. Juli 2005

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