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TVR 2005 Nr. 38

Zumutbarkeit einer Augenoperation


Art. 21 Abs. 4 ATSG


Würdigung einer Anzahl von Gutachten und Berichten verschiedener Augenärzte zur Frage der Zumutbarkeit einer Augenoperation.


W, geboren 13. Dezember 1934, erlitt «vor Mitte April 1999» infolge Eintretens von Fremdkörpern Verletzungen an beiden Augen. Als Unfallereignis gab er an, es sei Schmutzwasser von einem Kieslastwagen gewesen, das beim Kreuzen mit grosser Wucht durch die geöffnete Fensterscheibe ins Innere seines Wagens gespritzt sei. Der Heilungsprozess gestaltete sich infolge rezidivierender Hornhauterosion beidseits mit zusätzlich gittriger Degeneration der Hornhaut (differentialdiagnostisch: Fingerprint Dystrophie) in der Folge schwierig und zog sich über einen langen Zeitraum hin. Im Rahmen einer second opinion berichtete Dr. B, dass die Möglichkeiten konservativer Therapie mit Augentropfen und Augensalbe ausgereizt seien und als weitere Massnahme nur eine phototherapeutische Excimerkeratektomie in Frage komme. W lehnte einen solchen Eingriff ab; er war der Auffassung, er könne mit der bisherigen konservativen Therapie leben. Verschiedene Augenärzte hätten ihm abgeraten, diesen Eingriff vornehmen zu lassen. Vielmehr schlug er vor, die ganze Angelegenheit mit der Ausrichtung einer Integritätsentschädigung abzuschliessen. Eine spezialärztliche Begutachtung kam zum Schluss, dass durch die Stichelung der Hornhaut oder eine Excimerbehandlung eine namhafte Verbesserung erreicht werden könne. Beide Behandlungen seien zumutbar. Mit Verfügung vom 24. Januar 2003 entschied die SUVA, die Taggeldleistungen einzustellen, da W eine zumutbare Behandlung verweigere. Diese Verfügung wurde auf Einsprache hin zurückgenommen und es wurden weiterhin Taggeldleistungen ausbezahlt. Anlässlich einer Besprechung mit einem SUVA-Aussendienstmitarbeiter am 28. Juli 2004erklärte W, er halte nach Rücksprache mit zwei Ärzten, daran fest, sich nicht operieren zu lassen, da das Risiko eindeutig zu hoch sei. Er erwarte eine Einigung mit der SUVA mit Abschluss per Saldo aller Ansprüche (Rente und Integritätsentschädigung) in Form einer Einmalauszahlung und Wahrung des Rückfallmelderechts und der Heilbehandlung. Die SUVA liess den Fall durch ihre Ärztin überprüfen, die aber zum Schluss kam, der Eingriff (Stichelung der Hornhaut) sei sicher zumutbar, sinnvoll und erfolgversprechend. Es sei damit zu rechnen, dass die Rezidive sicherlich seltener bis gar nicht mehr auftreten würden. Die Arbeitsunfähigkeit sei zudem vor allem wegen der Tropfapplikation eingeschränkt gewesen. Diese müsste nach dem Eingriff sicherlich weniger häufig bis gar nicht mehr stattfinden, so dass bei W in den gelernten Berufen (Gärtner und Psychiatriepfleger) wieder eine 100%ige Leistungsfähigkeit zu erwarten sei. Ein Integritätsschaden sei nicht geschuldet, da der Zustand ja immer wieder abheile und somit nicht von einem definitiven, irreversiblen Zustand gesprochen werden könne. Nach Einräumung einer letzten Frist stellte die SUVA per 1. Mai 2005 die Taggeldleistungen ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA ab. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

3. b) In BGE 130 V 35, E. 3.3 f entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass Versicherte, die zwar (medizinischtheoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sind, jedoch keine Verdiensteinbusse erleiden, keinen Taggeldanspruch haben. Dies entspreche der ratio legis und dem Willen des historischen Gesetzgebers. Mit anderen Worten setzt ein Taggeldanspruch neben einer durch das versicherte Ereignis (Unfall, Krankheit) verursachten Einschränkung auch eine tatsächliche Verdiensteinbusse voraus. Gleiches gilt für die UV-Rente; diese ersetzt nämlich im Gegensatz zur IV-Rente einzig den Erwerbsausfall. Die Unfallversicherung ist ihrem Sinn und Zweck nach insbesondere keine Altersversicherung (vgl. Rumo-Jungo, Kommentar zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 143 und 151).
Der Beschwerdeführer ist 71 Jahre alt und war seit Anfang 1998 bis zu seiner Pensionierung (ab 1. Januar 2000 AHV-Bezüger) arbeitslos. In seiner Beschwerdeschrift weist er darauf hin, dass es ihm nicht möglich sei, im Haus, Garten oder im Atelier seiner Frau irgend eine Tätigkeit auszuüben. Von einer Erwerbstätigkeit ist keine Rede. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers sowie der Situation auf dem Arbeitsmarkt ist mit einer Erwerbstätigkeit in den erlernten Berufen (Gärtner und Psychiatriepfleger) ernsthaft nicht mehr zu rechnen. Ein Anspruch auf weitere Leistungen der Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls nicht, so dass keine Einbusse eines Erwerbs- oder Ersatzeinkommens aufgrund eines Anspruchs gegenüber der Arbeitslosenversicherung vorliegt. Die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen.

c) Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person, welche sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt, die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
Der Beschwerdeführer verweigerte die Durchführung der in Frage stehenden Stichelung der Hornhaut und stellte wiederholt fest, dieser Eingriff sei nicht zumutbar. Ihm sei auch ärztlicherseits mehrmals von diesem Eingriff abgeraten worden. Diese Behauptung wird allerdings in den Akten durch nichts gestützt. Sogar der Schwager des Beschwerdeführers, Augenarzt Dr. C, schlägt im SUVA-Zwischenbericht vom 23. Mai 2000 als weiteren Behandlungsvorschlag bei grösserem Rezidiv eine Stichelung der Hornhaut, eventuell Laserbehandlung vor. Gemäss Prof. G könnte durch eine Stichelung der Hornhaut oder eine Excimerbehandlung eine namhafte Verbesserung erreicht werden. Beide Behandlungen seien zumutbar. Der Beschwerdeführer führt unter anderem Prof. L an, der ihm sowohl von einer Excimerbehandlung als auch von einer Stichelung abgeraten habe. Aus dem Kurzbericht von Prof. L ist diese Ansicht jedoch nicht ersichtlich. Er bestätigt dort lediglich, dass die von der Augenärztin durchgeführte Behandlung gut und richtig sei, ohne auch nur mit einem Wort auf die Zumutbarkeit des fraglichen Eingriffs einzugehen. Festzuhalten bleibt somit, dass die Taggeldeinstellung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG rechtsmässig war, da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die an der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen Operation oder der prognostizierten Verbesserung des Zustandes zweifeln lassen. Die Beschwerde ist daher auch aus diesem Grund abzuweisen.

Entscheid vom 14. Dezember 2005

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