Skip to main content

TVR 2005 Nr. 40

Teilung der bei der Ehescheidung zu übertragenden Austrittsleistung nach BVG


Art. 25 a Abs. 1 FZG


Bei der Teilung der Austrittsleistungen ist ein Vorbezug für die Anschaffung von Wohneigentum während der Ehe nur dem Nennwert entsprechend und nicht verzinst abzuziehen.


Das Ehepaar C wurde von der Bezirksgerichtlichen Kommission Frauenfeld geschieden. Beide Parteien legten Berufung beim Obergericht ein, das diese abwies und in Ziff. 8 des Urteils festhielt: «Es wird festgestellt, dass jede Partei Anspruch auf die Hälfte der während der Ehedauer erworbenen, nach Freizügigkeitsgesetz zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat, wobei der WEF-Vorbezug von E C zu berücksichtigen ist. Sobald dieser Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, wird die Streitsache von Amtes wegen dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwiesen.» Nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichts liess dieses die Angelegenheit dem Verwaltungsgericht zukommen, um über die Aufteilung der BVG-Guthaben zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht nimmt die Teilung vor.

Aus den Erwägungen:

3. a) (...)

b) Die Art. 122 und 123 ZGB richten sich an das für die Scheidung zuständige Gericht, welches den Teilungsschlüssel betreffend der Freizügigkeitsleistungen festzulegen hat.
Im vorliegenden Fall ist noch kein Vorsorgefall eingetreten, weshalb das Obergericht Art. 122 ZGB (und nicht etwa Art. 124 ZGB) als Grundlage für die Festsetzung des Teilungsverhältnisses nahm. Keiner der Ehegatten verzichtete nach Art. 123 Abs. 1 ZGB auf seinen Anspruch. Da das Obergericht die hälftige Teilung nicht als nach Art. 123 Abs. 2 ZGB offensichtlich unbillig erachtete, hat es dieses hälftige Teilungsverhältnis festgelegt.

c) Das Versicherungsgericht seinerseits kann die Teilung lediglich innerhalb des vom Scheidungsgericht – im vorliegenden Fall das Obergericht – rechtskräftig bestimmten Teilungsverhältnisses (Art. 142 Abs. 1 ZGB) respektive gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel (Art. 25a Abs. 1 FZG) durchführen. Damit hat das Versicherungsgericht einen stark eingeschränkten Spielraum.
(...)

4. a) Die Parteien schlossen ihre Ehe am 5. Dezember 1986. (...) Per 26. April 2004 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Beide Parteien verfügen bei der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken, Basel, über ein Freizügigkeitskonto, weshalb diese Stiftung vom Versicherungsgericht schriftlich aufgefordert wurde, die relevanten Berechnungen zuhanden des Gerichts vorzunehmen. Auf deren Angaben beruhen nachfolgende Ausführungen.

b) aa) Im Zeitpunkt der Eheschliessung, am 5. Dezember 1986, verfügte der Ehemann über ein Freizügigkeitsguthaben (...). Der auf das Datum der Ehescheidung aufgezinste Betrag von Fr. 58’577.– ist vom gesamten Freizügigkeitsguthaben abzuziehen und somit nicht aufzuteilen, da es sich um eine voreheliche Austrittsleistung handelt.
Die Ehefrau verfügte im Zeitpunkt der Eheschliessung über keine Austrittsleistung, weshalb ihr gesamtes Freizügigkeitsguthaben, über welches sie im Zeitpunkt der Ehescheidung verfügte, aufzuteilen ist.

bb) Im Zeitpunkt der Ehescheidung, also am 26. April 2004, besass der Ehemann ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 147’557.– (aufgezinst).
Die Ehefrau ihrerseits verfügte im Zeitpunkt der Ehescheidung über ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 9’546.– (aufgezinst).

cc) Zu berücksichtigen ist, dass vom Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes ein Vorbezug von Fr. 50’000.– für die Beschaffung von Wohneigentum bezogen wurde. (...) Zu beurteilen ist, ob der Vorbezug in Höhe von Fr. 50’000.– ebenfalls auf den Scheidungszeitpunkt aufzuzinsen ist oder nicht. Hierzu entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 128 V 230 E. 3c, wiedergegeben in Pra 2003 Nr. 169: «Im Unterschied zur Austrittsleistung behält der Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum seinen Nennwert bis zur Scheidung (...). Er ist somit nicht im Sinne von Art. 22 Abs. 2 FZG zu verzinsen. Die Zinsen, die während der Ehedauer fällig werden und dem der Vorsorgeeinrichtung angeschlossene Ehegatten zugute kommen, sind nämlich zum Ausgleich der Inflation bestimmt (...).»
Auch wenn die Literatur teilweise anderer Meinung ist (so zum Beispiel Geiser, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: Hausheer [Hrsg.],Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 77 N. 2.54), ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts von einer Verzinsung des Vorbezugs abzusehen. Dies insbesondere aus folgenden Überlegungen: Ein Teil des Vorbezuges (gemäss Angabe des Ehemannes Fr. 28’000.– ) wurde in den Erwerb der ehelichen Wohnung investiert. Der hieraus resultierende Vorteil kam während der Dauer der gemeinsam gelebten Ehe – anstelle des Zinses auf die Freizügigkeitsleistung – beiden Parteien zugute. Ab dem Zeitpunkt, als die Ehefrau die Wohnung alleine mit den beiden Töchtern bewohnte, profitierte der Ehemann nicht mehr von den geschilderten Vorteilen. Da die Ehefrau länger ohne ihren Gatten in der Wohnung wohnte als mit ihm, konnte sie entsprechend länger profitieren. Damit rechtfertigt sich eine Aufzinsung des für das Wohneigentum bezogenen Vorbezugs nicht. Auch wenn nicht der gesamte bezogene Betrag von Fr. 50’000.–, sondern lediglich Fr. 28’000.–, ins Wohneigentum investiert wurden, rechtfertigt sich eine unterschiedliche Behandlung des ins Wohneigentum investierten Betrages vom anderweitig verwendete Betrag nicht. Gemäss Ausführungen des Ehemannes existieren keine Belege betreffend der Verwendung des anderweitig verwendeten Betrages. Er stelle sich die Frage, wie dieses – und weiteres – Geld eigentlich versickert sei. Es muss davon ausgegangen werden, dass wiederum beide Parteien auch vom anderweitig ausgegebenen Betrag – welcher dem Sinn nach ebenfalls für Wohneigentumsbeschaffung freigegeben wurde – profitiert haben, sei es, indem sie ihn für Ferien, für private Anschaffungen oder Ähnliches verbrauchten. (...)

c) aa) Zusammenfassend resultiert eine zu teilende Austrittsleistung des Ehemannes von Fr. 139’000.– (Fr. 147’577 . /. Fr. 58’577 + Fr. 50’000). Auf Seiten der Ehefrau steht eine zu teilende Freizügigkeitsleistung von Fr. 9’546.–.
Da gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZGB bei gegenseitigen Ansprüchen lediglich der Differenzbetrag zu teilen ist, ist die Swisscanto anzuweisen, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft vom Freizügigkeitskonto des Ehemannes den Betrag von Fr. 64’727.– ([Fr. 139’000 . /. Fr. 9’546] : 2) auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen.

bb) Selbstverständlich ist dieser Betrag durch die Swisscanto ab dem Zeitpunkt der Ehescheidung bis zur Übertragung gemäss dem Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 zu verzinsen (vgl. BGE 129 V 251 E. 3).

5. In Ziff. 6 seiner Anträge verlangt der Ehemann, die Freizügigkeitsleistung dürfe seiner geschiedenen Frau frühestens im Zeitpunkt der Mündigkeit der Kinder freigegeben werden. Er begründet dies damit, dass er im Interesse der Kinder sicherstellen wolle, dass deren Schul- und allenfalls auch Berufsbildung in der Schweiz erfolgen solle und seine Exfrau mit dieser Massnahme an einer allfälligen Auswanderung gehindert werden solle. (...). Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil das Gesetz keinen Raum dafür lässt.

Entscheid vom 27. April 2005

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.