TVR 2005 Nr. 5
Zustellung eines Entscheides an die Adresse «postlagernd»
Auch bei wunschgemässer Zusendung eines Entscheides an die Adresse «postlagernd» gilt die Sendung spätestens nach der Frist von sieben Tagen als zugestellt.
Aus den Erwägungen:
1. a) (...) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 gaben die Rekurrenten an, Sendungen könnten nur postlagernd an das Postamt C im Kanton Aargau gesandt werden. (...) Der nun angefochtene Entscheid wurde am 24. Mai 2005 eingeschrieben an die Rekurrenten postlagernd an das Postamt C versandt. Von einer nicht ordnungsgemässen Zustellung beziehungsweise nicht korrekten Eröffnung des angefochtenen Entscheides kann also in keiner Weise gesprochen werden. Die Zustellung erfolgte vielmehr gemäss den Wünschen der Beschwerdeführer. Die gegenteilige Behauptung wird ja nicht einmal begründet.
b) Gemäss § 24 Abs. 1 VRG zählt der Tag, an dem der Entscheid eröffnet wird, bei der Fristberechnung nicht. Als ordnungsgemässe Zustellung gilt bei eingeschriebener Post die tatsächliche Übergabe an den Adressaten, dessen Vertreter oder eine andere zur Entgegennahme berechtigte Person. Ist bei eingeschriebener Sendung eine Übergabe zufolge Abwesenheit des Absenders oder mangels anderer zur Entgegennahme befugter Personen nicht möglich und wird deshalb eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder das Postfach gelegt, so gilt die Sendung in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt und dadurch dem Empfänger übergeben wird. Geschieht dies nicht innert der Abholungsfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 127 I 35 und BGE vom 7. Juli 2005, 2P.148/2005) am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt.
Nicht anders verhält es sich bei einer eingeschriebenen Sendung «postlagernd». Da die Sendung nicht innerhalb der Abholfrist von sieben Tagen abgeholt worden war (bis 1. Juni 2005), beginnt die 20tägige Beschwerdefrist demnach am 1. Juni 2005 und endet am 21. Juni 2005. Die der Post am 4. Juli 2005 übergebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet. Bei der Beschwerdefrist von 20 Tagen handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, die nicht erstreckt werden kann (§ 25 Abs. 1 VRG).
Entscheid vom 31. August 2005