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TVR 2005 Nr. 6

Rechtsschutzinteresse an einem Rekursentscheid betreffend Aufenthaltsbewilligung bei Kantonswechsel


Art. 8 Abs. 3 ANAG, § 44 Ziff. 1 VRG


Die Annahme, das Rechtsschutzinteresse an einem Rekursentscheid über die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sei deshalb dahingefallen, weil der Ausländer während des Verfahrens seinen Aufenthalt in einen anderen Kanton verlegt hat, ist dann nicht zulässig, wenn die Aufenthaltsbewilligung ablief, als der Ausländer noch Aufenthalt im Kanton Thurgau hatte.


C, geb. 25. Juli 1973, ungarische Staatsangehörige, wohnhaft gewesen im thurgauischen M, derzeit mit Aufenthalt im Kanton Bern, heiratete am 31. Juli 2000 den Schweizer Bürger D, den sie im April 1999 in Zürich kennenlernte. Als Ehegattin eines Schweizer Bürgers erhielt C die Aufenthaltsbewilligung B. Am 28. April 2004 verstarb D. Mit Gesuch vom 19. Mai 2004 ersuchte C um Verlängerung ihrer am 3. Juni 2004 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung. Am 20. September 2004 verfügte das Ausländeramt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 31. Oktober 2004. Am 11. Oktober 2004 erhob C Rekurs gegen die Verfügung vom 20. September 2004, welche vom DJS mit Entscheid vom 23. November 2004 zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll abgeschrieben wurde. Dagegen legte C Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, das diese in dem Sinne teilweise gutheisst, als es die Sache zu neuer Entscheidung an das DJS zurück weist.

Aus den Erwägungen:

2. b) Das DJS beantragt Abweisung der Beschwerde mit dem Verweis auf den Rekursentscheid und der weitergehenden Begründung, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im April 2004 verstorben und die Wohnung per 1. August 2004 weitervermietet worden sei. C halte sich seit mindestens 31. Juli 2004 nicht mehr im Kanton Thurgau auf. Bereits während der Ehe habe sie ausserhalb des Kantons Thurgau gelebt und gearbeitet. Sie halte sich offensichtlich nach wie vor im Kanton Bern auf und berufe sich auf Miet- und Arbeitsverträge im Kanton Bern. Den Aufenthalt im Kanton Thurgau habe die Beschwerdeführerin längst aufgegeben, weshalb keine Zuständigkeit des Kantons Thurgau mehr bestehe. Das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin sei rechtsmissbräuchlich und die Beschwerde offensichtlich unbegründet.

3. Im Rekursentscheid entschied das DJS – unter anderem in Erwägung, dass C die angefochtene Verfügung durch Aufgabe des Aufenthaltes im Kanton Thurgau faktisch längst anerkannt habe und dass die Zuständigkeit und das Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens weggefallen seien – dass der Rekurs zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll abgeschrieben werde.

a) § 44 Ziff. 1 VRG berechtigt denjenigen zur Erhebung eines Rekurses, der durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Dass die Beschwerdeführerin durch die Verfügung des Ausländeramtes, mit welcher ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und sie aus dem Kanton Thurgau weggewiesen wurde, berührt ist, steht ausser Frage. Ob ihr Rechtsschutzinteresse während des Rekursverfahrens weggefallen ist, ist zu prüfen.

aa) C und D heirateten am 31. Juli 2000. Die Beschwerdeführerin reiste am 4. Dezember 2000 in die Schweiz, wo sie sich gleichentags an der Adresse ihres Ehegatten anmeldete. Damit begründete sie ihren Aufenthalt im Kanton Thurgau. Seit 26. Juni 2003 verfügt C über eine Arbeitsbewilligung in Bern; dies, nachdem sie dort im April 2001 sowie von Dezember 2002 bis 19. März 2003 ohne Arbeitsbewilligung tätig war. Im Gesuch um Bewilligung des Stellenantritts für ausländische Arbeitskräfte vom 20. März 2003 wurde angegeben, dass der Arbeitsort «wegen Kollegschaften am Wohnort (diskreter)» Bern sei. Gemäss telefonischer Auskunft Ds vom 23. August 2003 ans Ausländeramt arbeitete seine Gattin damals zwei bis drei Tage pro Woche in Bern.
Am 28. April 2004 verstarb D. Da sich die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes offenbar in der ehelichen Wohnung nicht mehr wohl fühlte, kündigte sie diese, so dass per 1. August 2004 Dritte in die Wohnung einzogen. Das bedeutet mit anderen Worten, dass C spätestens per Ende Juli 2004 aus der Wohnung ausgezogen ist. Nachdem ihre Aufenthaltsbewilligung am 3. Juni 2004 abgelaufen war, erwies sich die Wohnungssuche offenbar als völlig unmöglich, was nachvollziehbar erscheint. Weil die Beschwerdeführerin anscheinend bis heute noch keinen neuen Wohnungsmietvertrag abschliessen konnte, hat sie sich in M noch nicht abgemeldet. Dennoch stützt sich das DJS darauf, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthalt im Kanton Thurgau mit dem Wegzug aus M respektive Aufgabe der dortigen Wohnung aufgegeben habe.

bb) Der Ausländer braucht für den Kantonswechsel eine besondere Bewilligung. Er ist verpflichtet, sich bei Verlegung seines Aufenthaltes von einem Kanton in einen anderen binnen acht Tagen bei der Fremdenpolizeibehörde des neuen Aufenthaltsortes anzumelden (Art. 8 Abs. 3 ANAG). Art. 14 Abs. 3 ANAV präzisiert, dass bei Wechsel eines Kantons (Verlegung des Mittelpunktes seiner Lebensverhältnisse von einem Kanton in den anderen) der Ausländer einer neuen Bewilligung bedarf. Grundsätzlich ist der Ausländer in der Wahl seines Aufenthaltsortes frei. Gemäss Formulierung in Art. 14 Abs. 3 ANAV befindet sich dieser dort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Ausländers befindet.
Bis zum Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin Ende April 2004 war klar, dass sich deren Aufenthaltsort am ehelichen Wohnsitz in M befand. Rund drei Wochen nach dem Tod ihres Ehegatten ersuchte C das Ausländeramt um Verlängerung der am 3. Juni 2004 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin wenigstens im Zeitpunkt des Ablaufens der Aufenthaltsbewilligung noch in M befand. Damit lag die Zuständigkeit zum Entscheid über das Verlängerungsgesuch klarerweise beim Ausländeramt Thurgau. Dass es erst am 20. September 2004 verfügte, als die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Wohnung in M wohnte, kann nicht letzterer angelastet werden. Es erschiene deshalb nicht angemessen, eine abweisende Verfügung damit begründen zu wollen, dass C ihren Wohnsitz respektive Aufenthaltsort in M aufgegeben habe, erfolgte doch die Aufgabe des Aufenthalts im Kanton Thurgau – wenn überhaupt – erst rund zwei Monate nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung.

cc) Wenn sich das DJS im Rekursentscheid darauf stützt, dass das Rechtsschutzinteresse Cs im Verlaufe des Verfahrens weggefallen sei, so übersieht es, dass sich die anbegehrte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung per 3./4. Juni 2004 noch in jenem Zeitraum abspielte, in welchem C unbestrittenermassen Aufenthalt in M hatte. Schliesslich ist zu erwähnen, dass C ohne gültige Aufenthaltsbewilligung des Kantons Thurgau faktisch kaum je die Möglichkeit haben würde, von einem anderen Kanton im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Zudem kann sie im Kanton Thurgau ohne Aufenthaltsbewilligung keinen Mietvertrag abschliessen. Damit besteht aber das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer Überprüfung der Verfügung des Ausländeramtes vom 20. September 2004 durch das DJS zweifelsohne noch immer.
Dass ein solches aktuelles praktisches Interesse bestehen kann, obwohl ein Ausländer faktisch möglicherweise keine Aufenthaltsberechtigung mehr besitzt, geht beispielsweise auch aus BGE 125 II 105 hervor. Dort bejaht das Bundesgericht ein aktuelles praktisches Interesse des Beschwerdeführers an der Anfechtung der vom Kanton B – in welchem er die Niederlassungsbewilligung besass – verfügten Ausweisung. Vom Kanton A war der Beschwerdeführer zuvor mit einer Landesverweisung belegt worden, die jedoch noch nicht vollstreckt worden war. Trotz der vom Kanton A verfügten Landesverweisung rechtfertige sich ein paralleles Vorgehen aber dennoch und es sei auch das Interesse an der Anfechtung der zweiten Massnahme zu bejahen (BGE 125 II 108 E. 2b).

b) (...)

c) Gemäss § 52 VRG wird ein Rekurs dann am Protokoll abgeschrieben, wenn er durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt oder gegenstandslos wird. Das DJS macht geltend, C habe die angefochtene Verfügung durch Aufgabe des Aufenthaltes im Kanton Thurgau faktisch längst anerkannt.

aa) Das Bundesgericht führt in BGE 116 Ib 1 E. 2d sinngemäss aus, der Ausländer, der in einen neuen Kanton ziehen wolle, habe in diesem ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung zu stellen, bevor er in diesen ziehe, jedenfalls aber innert acht Tagen nach der Einreise in den Kanton (Art. 8 Abs. 3 ANAG). Im Moment der Gesuchseinreichung werde denn auch nicht angenommen werden können, dass er sich im neuen Kanton stetig, «ordnungsgemäss» aufhalte und dort sofort einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Er solle durch die Einreichung eines Gesuchs im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ANAG in einem neuen Kanton die Frage des Kantonswechsels nicht insofern präjudizieren können, als der alte Aufenthaltskanton nach Ablauf der früheren Bewilligung alleine wegen dieser Vorkehr nicht mehr als zur Regelung der Anwesenheit zuständiger Kanton gelte. Das Bundesgericht verneint also trotz Wohnsitznahme und Arbeitstätigkeit des Ausländers im neuen Kanton die Zuständigkeit dieses neuen Kantons zum Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; diese Zuständigkeit lag nach wie vor beim alten.
C hat per Ende Juli 2004 ihre Wohnung in M gekündigt. Sie macht geltend, sie habe seither bei verschiedenen Freundinnen Unterschlupf gefunden. Gemäss Auskunft ihrer Anwältin befindet sich ihre jetzige Adresse im Kanton Bern. Im selben Schreiben wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Kanton Thurgau auf Wohnungssuche sei.

bb) In Berücksichtigung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht davon ausgegangen werden, dass C – wie vom DJS geltend gemacht – im Kanton Bern einen neuen, ordnungsgemässen Aufenthalt begründet hat. Gerade deshalb ist aber das DJS zur materiellen Prüfung der Verfügung des Ausländeramtes als zuständig zu erachten.
Schliesslich ist zu beachten, dass im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin deren Absicht und Wille offenbar nicht auf die Begründung eines neuen Aufenthaltsortes zielen. So kann denn – in Berücksichtigung, dass der Ausländer grundsätzlich seinen Aufenthaltsort frei wählen kann – nicht leichthin angenommen werden, die Beschwerdeführerin habe ihren Aufenthalt im Kanton Thurgau aufgegeben. Damit hat sie aber auch nicht faktisch die Verfügung des Ausländeramtes anerkannt.

d) Somit ist die Abschreibung des Rekurses am Protokoll durch das DJS nicht gerechtfertigt. Stattdessen ist ein materieller Entscheid erforderlich.

Entscheid vom 2. März 2005

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