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TVR 2005 Nr. 7

Berechtigung zur Anfechtung eines Gestaltungsplans


§ 44 Ziff. 1 VRG


Führt ein Gestaltungsplan zu erhöhtem Verkehrsaufkommen ausserhalb dessen Gebietes, sind die Anstösser der Strassen, die den Mehrverkehr aufnehmen müssen, zum Rechtsmittel dann berechtigt, wenn dieser mit mindestens 10% veranschlagt wird.


Die Gemeinde V beschloss den Inhalt eines Gestaltungsplanes. F, der ca. 500 m vom Gestaltungsplangebiet Eigentümer einer Liegenschaft an einer Strasse ist, an der wegen des Inhalts des Gestaltungsplanes ein erhöhtes Verkehrsaufkommen von 6.5% zu erwarten ist, erhob Einsprache. Der Gemeinderat trat darauf nicht ein. Das mit Rekurs angegangene DBU wies ab. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

3. c) Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, seine Legitimation zu begründen. Der Bericht kommt klar zum Schluss, dass bei der Kreuzung mit 6.5% Mehrverkehr zu rechnen ist. Dazu hat das DBU entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers klar Stellung genommen. Auch trifft es nicht eins zu eins zu, dass die G-strasse in der Hauptwindrichtung liegt, kommt sie doch aus Richtung Süden auf die Kreuzung zu. So oder so aber ist die Verkehrszunahme mit maximal 7% inklusive dem Verkehr aus der Baulandreserve in der Gewerbe- und Industriezone kaum spürbar und klar unterhalb des Wertes von 10%, den das Verwaltungsgericht als Richtwert für die Bejahung der Legitimation für ausserhalb des Planungsgebietes befindliche Dritte betrachtet. Dass es dabei konkret um die Auswirkungen von Lärm und Luftverunreinigung geht, ist selbstredend, denn nur diese Werte sind umweltrechtlich relevant, nicht aber die abstrakte Zahl als solche. Eine Zunahme des Verkehrs von 14’000 Fahrzeugen pro Tag um maximal 7% bewirkt beim Lärm eine Erhöhung des Schallpegels um weit unter 1 dB(A), ist mithin kaum wahrnehmbar. Analoges gilt für die Luftschadstoffe. Dass diese Mehrbelastung mit 7% zu längeren Staus führen soll, ist eine nicht belegte Behauptung des Beschwerdeführers. Die Gemeinde jedenfalls stellt solche in Abrede. An dieser Stelle sei nur der Hinweis gemacht, dass allfällige Verkehrsregelungsmassnahmen nicht in diesem Verfahren zu erörtern sind, dass diese aber wohl in Erwägung zu ziehen wären, sollte sich die Befürchtung des Beschwerdeführers bewahrheiten. Damit ergibt sich, dass das DBU zu Recht davon ausging, dem Beschwerdeführer fehle die Betroffenheit im Sinne von § 44 Ziff. 1 VRG.

Entscheid vom 16. März 2005

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

Aus dessen Erwägungen:

3.6 Nach dem Gesagten ist die Prognose der kantonalen Behörden, wonach aufgrund des Gestaltungsplans mit einer Verkehrszunahme von weniger als 10% zu rechnen sei, nicht offensichtlich unrichtig, weshalb darauf abzustellen ist. Aufgrund dieser Sachlage durfte das Verwaltungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht die Legitimation des Beschwerdeführers verneinen.

Urteil vom 9. November 2005 (1A.131/2005)

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