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TVR 2006 Nr. 13

Sistierung des Lohnfortzahlungsanspruchs. Benennung des Vertrauensarztes


§ 33 Abs. 2 RRV BesVO


Der von der Schulgemeinde bezeichnete Vertrauensarzt darf nur beim Vorliegen besonderer Gründe abgelehnt werden. Liegen keine solchen Gründe vor und verweigert ein Lehrer trotzdem die Untersuchung, darf die Lohnfortzahlung sistiert werden.


T war Lehrer an der Primarschulgemeinde F, als er am 4. Mai 2005 ein ärztliches Zeugnis einreichte, das ohne nähere Angaben ab diesem Datum eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% bis auf Weiteres attestierte. Daraufhin verlangte die Schulgemeinde eine vertrauensärztliche Untersuchung bei Dr. G. T antwortete darauf, er könne dem Aufgebot nicht entsprechen. Zudem sei er bereits beim «Vertrauensarzt seiner Wahl» gewesen. Allenfalls schlage er Dr. H als weiteren Vertrauensarzt vor. Daraufhin sistierte die Schulgemeinde die weitere Besoldung bis zum bereits durch rechtskräftige Nichtwiederwahl feststehenden Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Personalrekurskommission ab. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

2. Zu beurteilen ist zunächst die Frage, ob die Primarschulgemeinde F nach der Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch Dr. G zu unterziehen, zu Recht die Sistierung der Restbesoldung verfügt hat.

a) Grundsätzlich gilt für Lehrkräfte die LBesVO. Geht es um die Besoldung unter besonderen Umständen (wie z.B. Krankheit), so gelangen laut § 11 LBesVO die BesVO und die RRV BesVO zur Anwendung. § 33 Abs. 2 BesVO hält fest, dass die Leitung einer Verwaltungseinheit bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen kann; eine Verweigerung führt zur Kürzung oder Sistierung der Leistungen des Kantons beziehungsweise in diesem Falle der Schulgemeinde. Dabei versteht es sich von selbst, dass der Vertrauensarzt der Arzt des Vertrauens des Arbeitgebers ist. Attestiert daher ein Arzt Arbeitsunfähigkeit, ohne hierfür eine Begründung anzugeben, so hat der Arbeitgeber bei Vorliegen ernsthafter Zweifel auch ohne vertragliche Grundlage das Recht, auf seine Kosten eine weitere Untersuchung durch seinen Vertrauensarzt zu verlangen (Rehbinder, Berner Kommentar, Bern 1985, Art. 324a N. 19). Auch wenn die soeben zitierte Praxis für das Obligationenrecht gilt, so lässt sie sich doch zweifelsohne auch auf das öffentliche Recht übertragen, zumal die meisten kantonalen Gesetzgeber in den letzten Jahren immer mehr bestrebt waren, das öffentliche Arbeitsrecht dem privaten anzugleichen. Zudem hält § 2 Abs. 2 RSV ausdrücklich fest, dass in jenen Fällen, in denen keine ausdrückliche Regelung bestehe, die Regelungen des Obligationenrechts anzuwenden seien.

b) Der Beschwerdeführer reichte der Primarschulgemeinde F ein am 4. Mai 2005 datiertes ärztliches Zeugnis ein, in welchem ihm ab dem 4. Mai 2005 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Das Arztzeugnis enthält keine nähere Begründung. Daher verlangte die Schulgemeinde mit Schreiben vom 8. Juni 2005 eine vertrauensärztliche Untersuchung bei Dr. G in Frauenfeld. Dieser Aufforderung ist T jedoch nicht nachgekommen. Die Primarschulgemeinde F hält dieses Vorgehen für inakzeptabel.
Die Gründe, die der Beschwerdeführer gegen die Bezeichnung von Dr. G als Vertrauensarzt ins Feld führt, sind unhaltbar. Dieser Arzt war langjähriger Präsident der kantonalen Ärztegesellschaft und ist heute stellvertretender Kantonsarzt. Er ist zudem Vertrauensarzt zahlreicher Institutionen. Es kann ohne weitere Überlegung davon ausgegangen werden, dass er die Rechte und Pflichten, die er als Vertrauensarzt wahrzunehmen hat, kennt. Dazu gehört auch die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Der Vertrauensarzt darf nur prüfen, ob die von einem Arbeitnehmer geltend gemachten Gründe für die Krankheit aus seiner Sicht vorhanden sind beziehungsweise ob er die vom Arzt des Arbeitnehmers geltend gemachten Gründe für die Arbeitsunfähigkeit anerkennt. Eine Diagnose oder gar weitergehende Informationen gegenüber dem Arbeitgeber darf der Vertrauensarzt nicht abgeben, selbst wenn dies von ihm verlangt wird. Es ist zwar denkbar, dass in besonderen Fällen tatsächlich ein Vertrauensarzt abgelehnt werden kann, so etwa wenn Voreingenommenheit oder besondere Beziehungen gegen eine objektive Beurteilung sprechen. Solche Gründe macht jedoch der Beschwerdeführer nicht geltend. Er unterstellt Dr. G einfach ohne ersichtlichen Grund, er würde seine ärztliche Schweigepflicht nicht einhalten. Mit solch haltlosen Unterstellungen kann er dem Arbeitgeber aber nicht einfach einen ihm eher genehmen «Vertrauensarzt seiner Wahl» aufzwingen. Der Entscheid der Primarschulgemeinde F, dem Beschwerdeführer die Lohnauszahlung zu sistieren, steht aufgrund seiner Weigerung, sich der Untersuchung durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, offensichtlich mit der Regelung von§ 33 Abs. 2 RRV BesVO in Übereinstimmung.

Entscheid vom 10. Mai 2006

Auf eine hiergegen erhobene Berufung und staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten beziehungsweise hat sie abgewiesen (Urteil vom 24. Januar 2007, 2P.206/2006).

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