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TVR 2006 Nr. 18

Widerhandlungen gegen Haltungsvorschriften für Rindvieh


Art. 19 TSchV


1. Das Administrativverfahren und ein allfälliges Strafverfahren bei Widerhandlungen gegen Tierschutzbestimmungen können parallel verlaufen. In beiden Verfahren gelten unterschiedliche Verfahrensgarantien.

2. Der kantonale Tierschutzbeauftragte hält seine Feststellungen in einem Protokoll fest. Wird dieses vom Tierhalter nicht unterzeichnet, so hat er klar anzugeben, was nicht zutreffen soll (E. 4b).


R führt einen landwirtschaftlichen Betrieb, auf welchem er Tiere der Rindviehgattung in einem Laufstall hält. Am 8. März 2005 führte der kantonale Tierschutzbeauftragte aufgrund einer Meldung eine unangemeldete Kontrolle der Rindviehhaltung Ts durch. Dabei stellte er fest, dass alle Tiere im Laufstall stark verschmutzt und mit Mistrollen am Bauch und an den Gliedmassen behangen gewesen seien. Die Betonspalten seien zugefroren gewesen, weshalb die Tiere bis über die Klauen im Kot und Harn gestanden seien. Den Tieren (3 Kühe, 5 Rinder, ein sechs Monate altes, nicht markiertes Kalb) hätten sechs nasse, zu wenig Stroh aufweisende Liegeboxen von je 1.2 x 2.4 m zur Verfügung gestanden. Auch sei der Krankenstall als Maschinenunterstand genutzt worden. Der Kälberschlupf sei – weil nicht abgetrennt – nicht brauchbar, nass und verschmutzt gewesen.
Der Veterinärarzt entschied hierauf am 16. März 2005 Folgendes:

1. Die Rinder im Laufstall von R sind stark verschmutzt und mit Mistrollen behangen.
2. R muss seinen Tieren einen trockenen, genügend eingestreuten Liegebereich anbieten.
3. Die geforderte Mindestliegefläche ist nicht für alle Tiere vorhanden.
4. Auf dem Betrieb von R ist allen Tieren der Rindergattung die geforderte Mindestliegefläche zu gewähren.
5. R muss das Kalb sofort markieren und der Tierverkehrsdatenbank melden. Zukünftig müssen alle Tiere innerhalb der vorgeschriebenen Frist markiert und in der Tierverkehrsdatenbank registriert werden.
6. Bei einem wiederholten Verstoss gegen die Tierschutzvorschriften wird ein Tierhalteverbot ausgesprochen.

Den dagegen gerichteten Rekurs wies das DIV ab. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

3. a) Hauptgewichtig lässt der Beschwerdeführer vortragen, es sei unzulässig, tatsächliche Feststellungen und allgemein gehaltene Rechtsgrundsätze des Tierschutzgesetzes in ein Entscheiddispositiv aufzunehmen und dies als Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens zu machen. Der angefochtene Entscheid widerspreche § 4 VRG, würden doch darin Verstösse gegen das Tierschutzgesetz behauptet, die von den Strafverfolgungsbehörden zu beurteilen seien. Dadurch werde der Beschwerdeführer als «Angeschuldigter» gezwungen, sich im Verwaltungsverfahren gegen strafrechtlich relevante Vorwürfe zu verteidigen, ohne dass die Sachverhaltsfeststellungen nach den Verfahrensgarantien, die das Strafprozessrecht biete, vorgenommen worden seien. Mit den Ziffern 1 und 2 des Dispositivs habe sich das Veterinäramt Kompetenzen des Strafrichters angemasst. Auch erfüllten die Ziffern 1 und 3 die Kriterien von § 4 VRG nicht, weil sie keine Rechtslage darstellten. Zudem seien die Ziffern 2 und 4 des Entscheides des Veterinäramtes in dieser allgemein gehaltenen Form ebenfalls unbestritten, ja sie könnten so gar nicht bestritten werden. Er habe nie behauptet, dass er nicht verpflichtet sei, seinen Tieren einen trockenen, genügend eingestreuten und genügend grossen Liegebereich anzubieten.

b) Gemäss § 18 Abs. 1 VRG muss ein Entscheid unter anderem «die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die er sich stützt» (Ziff. 2) enthalten und – worum es hier insbesondere geht – «das Erkenntnis» (Ziff. 3). (...) Diesen Erfordernissen entspricht der Entscheid des Veterinäramtes nicht in jeder Beziehung. (...) Gleichwohl, der geneigte Adressat weiss, um was es geht. Diese Vorbringen zeigen jedoch indirekt, dass die «Vorhalte» des Veterinäramtes durchaus ihre Richtigkeit haben, auch wenn sie in der Form § 4 VRG nicht entsprechen.

c) Der Beschwerdeführer verkennt auch, dass Administrativverfahren und Strafverfahren durchaus parallel verlaufen können, sind doch beide Verfahren klar getrennt und von verschiedenen Behörden zu leiten. Dass dabei gewisse Parallelitäten vorkommen können, insbesondere wenn sie gleichzeitig ablaufen und nicht zeitlich hintereinander abgewickelt werden, ist nicht zu verkennen. In beiden Verfahren bestehen unterschiedliche Verfahrensgarantien, die sich aus der Bundesverfassung und der EMRK beziehungsweise aus den entsprechenden Prozessordnungen ergeben (VRG/StPO) und wenn der Beschwerdeführer meinen sollte, es müssten ihm im Administrativverfahren auch die Verfahrensgarantien gemäss Strafprozess zustehen, so irrt er. Die im Entscheid des Veterinäramtes (zu Unrecht im Dispositiv) gemachten Feststellungen haben vorab nur Gültigkeit für das verwaltungsrechtliche Verfahren und binden den Strafrichter, der die Beweise frei würdigen kann, nicht vorbehaltlos (vgl. BGE 2A.532/2004). Schon deshalb trifft es nicht zu, dass sich das Veterinäramt Kompetenzen des Strafrichters angemasst habe. Seine «Feststellungen» sind jedoch im Administrativverfahren Voraussetzung für seine «Anordnungen», die – zugegebenermassen – weitgehend die Wiederholung von Tierschutzbestimmungen beinhalten. Gleichwohl weiss der Tierhalter nun ganz konkret, was beanstandet wurde und letztlich bei wiederholten Verstössen zu einem Tierhalteverbot führen kann. (...)

4. a) Der Beschwerdeführer lässt weiter vortragen, dass die Kontrolle ausgerechnet zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden sei, wo ausserordentliche Witterungsbedingungen (Frostperiode) die regelmässige Reinigung der Betonspalten verunmöglicht habe beziehungsweise das regelmässige Auftauen eine eigentliche Sisyphusarbeit gewesen sei. Erstens sind Frostperioden beileibe keine ausserordentlichen Wetterlagen und zweitens gefrieren Harn und Mist auf Spaltböden nur dann flächendeckend zu, wenn nicht regelmässig gereinigt wird. Auch lässt sich zugefrorener Kot durchaus auch mit einem Heisswasserdruckreiniger entfernen. Drittens sind dem Beschwerdeführer die Tücken des Winters auch aus seiner nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit bestens bekannt.
Wenn der Kontrollbeamte den Nachbarbetrieb trotz Aufforderung durch den Beschwerdeführer nicht auch noch kontrollierte, so ist das nicht zu beanstanden, liegen doch keinerlei Hinweise vor, dass jener Tierhalter damit hätte bevorzugt behandelt werden sollen. Kontrollen müssen nicht bei allen Tierhaltern durchgeführt werden.

b) Bezüglich der Anzahl der am Kontrolltag gehaltenen Tiere will der Beschwerdeführer dem Tierschutzbeauftragten die Beweispflicht für seine Angaben auferlegen. Dass dieser Beweis im Nachhinein nicht oder kaum mehr geleistet werden kann, liegt auf der Hand. Dieser Beweis muss aber auch nicht geleistet werden, denn das Vorgehen beziehungsweise die Angaben im Protokoll vom 8. März 2005 sind nicht zu beanstanden (vgl. BGE 2A.4/2005, E. 3.3). Hätten diese Angaben nicht zugetroffen, hätte der Beschwerdeführer dies unter seiner Unterschrift – die er nicht geben wollte – auf dem Protokoll angeben können, ja müssen. Sich dann noch hinterher auf Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs zu berufen, geht an der Sache völlig vorbei. Im Übrigen muss dem Beschwerdeführer in Erinnerung gerufen werden, dass selbst bei einer Belegung mit 8 Tieren (wie von ihm in der Rekursschrift angegeben) die Mindestliegefläche unterschritten wäre (Art. 19 Abs. 2 TSchV). Von einer falschen Sachverhaltsfeststellung kann keine Rede sein.

c) Bezüglich des Krankenabteils bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er dieses als Abstellplatz benutzte, was selbstredend nicht angeht (vgl. Art. 19 Abs. 3 TSchV).

Entscheid vom 28. Juni 2006

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